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Zollmeldung Kirgisistan

Neue Befreiungen von der Mehrwertsteuer in Kirgisistan

Das Gesetz Nr. 37 zur Änderung des Steuergesetzes wurde am 12. Februar 2025 vom Präsidenten unterzeichnet und gilt, mit einigen Ausnahmen, rückwirkend ab dem 1. Januar 2025.

Von Karin Appel | Bonn

Kirgisistan hat einige Änderungen im Steuergesetzbuch vorgenommen und dabei auch die Liste der von der Mehrwertsteuer befreien Waren erweitert. Die Liste umfasst nun folgenden Waren:

  • Metallhaltige Erze, Konzentrate, Legierungen und raffinierte Metalle für die Herstellung von Schmuck
  • Geosynthetische Zementverbundmatten, die für den Bau oder die Sanierung von Bewässerungskanälen bestimmt sind (gültig bis 1. Januar 2027)
  • Zuchttiere und Saatgut, Mineraldünger und chemische Pflanzenschutzmittel (gültig bis zum 1. Januar 2030).

 
Darüber hinaus haben Einzelhandelsketten beim Verkauf von inländischen landwirtschaftlichen Erzeugnissen das Recht, den zu zahlenden Mehrwertsteuerbetrag um 80 Prozent zu reduzieren.

Der Verbrauchsteuersatz für Tabak wird sukzessive erhöht. Ausgenommen ist Tabak, der als Rohstoff verwendet wird. Ab dem 1. Januar 2025 wird der Steuersatz von 2.250 KGS pro Tonne auf 4.000 KGS angehoben, ab dem 1. Januar 2026 auf 4.250 KGS und ab dem 1. Januar 2027 auf 4.500 KGS. 

Quelle: Gesetz Nr. 37 vom 12. Februar 2025
 

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