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Anerkennung/Vollstreckung

Germany Trade & Invest (Stand: 18.06.2018)

Wer als deutscher Dienstleistungsempfänger in Deutschland oder in Kroatien einen Prozess (zum Beispiel auf Schadensersatz nach einem Gewährleistungsfall) gegen einen kroatischen Dienstleister gewonnen hat, hat noch nicht sein Geld erhalten.

Vielmehr muss die gerichtliche Entscheidung gegebenenfalls anerkannt und auch vollstreckt werden, um das vom Gericht zugesprochene Geld tatsächlich zu erhalten.

Mögliche Fallgruppen

Bei der Anerkennung und Vollstreckung gerichtlicher Entscheidungen können dem deutschen Dienstleistungsempfänger dabei folgende Fallkonstellationen begegnen:

 

FALLKONSTELLATIONEN DER ANNERKENNUNG UND VOLLSTRECKUNG
Land der Anerkennung
& Vollstreckung
Kroatisches Urteil (1)Deutsches Urteil (2)
Anerkennung & Vollstreckung
in Kroatien
Nur kroatisches Recht, Anerkennung nicht nötig (1a)EuGVVO i.V.m. kroatischem Recht (2a)
Anerkennung & Vollstreckung in DeutschlandEuGVVO i.V.m. deutschem Recht (1b)Nur deutsches Recht, Anerkennung nicht nötig (2b)
vereinfachte Darstellung

 

Zunächst ist zu beachten, dass im Sinne des Artikels 36 der EuGVVO kroatische Urteile automatisch in Deutschland anerkannt werden, ohne dass es hierzu noch weitere Feststellungen seitens eines deutschen Gerichts bedürfte. Dies gilt auch für deutsche Urteile in Kroatien.

Die Entscheidung eines kroatischen Gerichts (1) (siehe hierzu die Rubrik zu zuständigen Gerichten sowie die sich anschließenden Rubriken) kann entweder in Kroatien vollstreckt (1a) oder in Deutschland (1b) anerkannt und vollstreckt werden, je nachdem, wo der Schuldner seinen Wohnsitz hat oder wo sich die für die Vollstreckung verwendbaren Vermögenswerte befinden.

Der deutsche Dienstleistungsempfänger kann aber ebenso, etwa aufgrund einer Gerichtsstandvereinbarung, gezwungen sein, vor einem deutschen Gericht zu klagen. Eine solche deutsche Gerichtsentscheidung (2) könnte gleichfalls in Kroatien anerkannt und vollstreckt (2a) oder aber direkt in Deutschland (2b) vollstreckt werden. Dies hängt ebenfalls davon ab, in welchem Land der Schuldner seinen Wohnsitz hat oder wo sich die für die Vollstreckung verwendbaren Vermögenswerte befinden.

Umgekehrt kommen auch Fälle in Betracht, in denen sich der deutsche Dienstleistungsempfänger der Vollstreckung eines Urteils ausgesetzt sieht, das durch den kroatischen Dienstleister erwirkt wurde.

Dies ist beispielsweise bei Klagen des kroatischen Dienstleistungserbringers auf die (bis dahin nicht erfolgte) Zahlung seines Werklohns möglich. Hat der kroatische Dienstleistungserbringer seinen Lohn erfolgreich in Kroatien eingeklagt, kann er entweder dort die Zwangsvollstreckung betreiben (1a), vorausgesetzt der deutsche Dienstleistungsempfänger hat Vermögenswerte in Kroatien, oder aber er kann die Anerkennung und Vollstreckung der kroatischen Entscheidung gegen den Dienstleistungsempfänger in Deutschland betreiben (1b).

Hat der kroatische Dienstleistungserbringer dagegen einen Prozess in Deutschland für sich entschieden, sind ausschließlich die deutschen Vorschriften über die Zwangsvollstreckung anwendbar (2b).

Auch hier kann allerdings die Situation auftreten, dass der kroatische Dienstleister lieber auf in Kroatien gelegene Vermögenswerte (falls solche bestehen) des deutschen Dienstleistungsempfängers zugreifen möchte. Dies setzt dann die Anerkennung und Vollstreckung des deutschen Urteils in Kroatien (2a) voraus.

Anerkennung und Vollstreckung...

Im Folgenden werden die Konstellationen der Anerkennung und Vollstreckung in Kroatien behandelt. Hierfür sind auch die vorrangigen Regelungen des Europäischen Rechts von Bedeutung, die ebenfalls in ihren wichtigsten Grundzügen dargestellt werden.

...einer deutschen Entscheidung in Kroatien

In den Fällen, in denen eine deutsche Entscheidung in Kroatien (2a) anerkannt und vollstreckt werden muss, ist aufgrund des grenzüberschreitenden Charakters zunächst die europarechtliche Ebene zu berücksichtigen. Diese ist bestimmt durch die Verordnung (EU) Nr. 1251/2012 über die gerichtliche Zuständigkeit und die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen in Zivil- und Handelssachen (EuGVVO bzw. Brüssel-Ia-Verordnung für Fälle nach dem 10.01.2015). Neben der hier thematisierten Anerkennung und Vollstreckung von Gerichtsentscheidungen im jeweils anderen EU-Mitgliedstaat, beinhaltet die EuGVVO auch Regelungen zu der internationalen Zuständigkeit von Gerichten bei grenzüberschreitenden Streitigkeiten. Ausführungen zum Thema der Zuständigkeit von gerichten finden Sie in unserer Rubrik "zuständigen Gerichte".

Der Begriff „Gerichtsentscheidung“ bezieht sich dabei nicht nur auf Urteile, sondern auch auf Beschlüsse, Zahlungsbefehle oder Vollstreckungsbescheide. Die jeweilige Entscheidung des ausländischen Gerichts wird im anderen Mitgliedstaat ohne ein weiteres besonderes gerichtliches Verfahren durch Vorlage einer beweiskräftigen Ausfertigung der ausländischen Gerichtsentscheidung anerkannt. Diese darf dann im Anerkennungsstaat nicht mehr in der Sache selbst nachgeprüft werden (sogenanntes Verbot der révision au fond). Nur wenige schwerwiegende Versagungsgründe wie etwa ein der öffentlichen Ordnung (ordre public) widersprechendes Urteil, können dabei die Anerkennung einer Gerichtsentscheidung noch verhindern.

Voraussetzung für die Vollstreckung von anerkannten Gerichtsentscheidungen ist, dass sie im Staat der Gerichtsentscheidung (so beispielsweise in Deutschland) vollstreckbar sind und dass im Vollstreckungsstaat (so beispielsweise in Kroatien) einem Antrag auf Vollstreckbarerklärung stattgegeben wurde.

Für die Vollstreckbarerklärung deutscher Entscheidungen in Kroatien, so etwa im Fall der Vollstreckung einer Schadensersatzklage des deutschen Dienstleistungsempfängers, muss der Vollstreckungsantrag an das örtlich zuständige kroatische Gemeinde- /Amtsgericht (Općinski sud) beziehungsweise in Handelssachen an das örtlich zuständige Handelsgericht (Trgovački sud) gestellt werden.

Bei der Suche nach dem für die Anerkennung und Vollstreckung örtlich zuständigen kroatischen Gericht kann auf den Europäischen Gerichtsatlas für Zivilsachen zurückgegriffen werden. In der Rubrik Kroatien – Zusammenarbeit in Zivilsachen kann in englischer und kroatischer Sprachfassung eine Liste der zuständigen Gerichte abgerufen werden.

Hat eine Partei in der Gerichtsverhandlung die Forderung der anderen Seite ausdrücklich anerkannt oder haben sich die Parteien vor Gericht gütlich geeinigt und einen Vergleich geschlossen, geht es sogar noch etwas einfacher.

Denn bei unbestrittenen Forderungen (wie den eben genannten Anerkenntnissen vor Gericht oder gerichtlichen Vergleichen) wird das Vollstreckungsverfahren durch Beantragung eines Europäischen Vollstreckungstitels nach der europäischen Verordnung (EG) Nr. 805/2004 weiter vereinfacht. Zu beachten ist aber, dass der Europäische Vollstreckungstitel kein selbständiger Vollstreckungstitel ist. Es wird nur die Vollstreckbarkeit eines bestehenden Vollstreckungstitels auf die anderen Mitgliedstaaten erweitert.

Im oben dargestellten Beispielsfall des deutschen Dienstleistungsempfängers, der einen Rechtsstreit mit dem kroatischen Dienstleistungserbringer wegen einer Schadensersatzforderung führt, bedeutet dies:

Wird ein gerichtlicher Vergleich zwischen diesen beiden Parteien geschlossen und erfüllt der kroatische Dienstleistungserbringer seine Verpflichtung aus dem Vergleich nicht, so wird das deutsche Gericht auf Antrag den vergleich bestätigen. Mit dieser Bestätigung des Vergleichs als Europäischer Vollstreckungstitel kann in Kroatien ohne den Zwischenschritt der Vollstreckbarerklärung vollstreckt werden.

Den gleichen Vorteil genießt natürlich auch der kroatische Dienstleistungserbringer, wenn er und der deutsche Dienstleistungsempfänger vor einem kroatischen Gericht einen Verglich geschlossen haben.

Weiterführende Informationen zum Europäischen Vollstreckungstitel bietet das EU-Portal mit Zusammenfassungen der EU-Gesetzgebung.

Vollstreckung einer kroatischen Entscheidung in Kroatien

8Nach dem kroatischen Vollstreckungsgesetz (Ovršni zakon) richtet sich hingegen die Vollstreckung eines kroatischen Vollstreckungstitels, also beispielsweise die Vollstreckung innerhalb Kroatiens von:

  • vollstreckbaren kroatischen Gerichtsentscheidungen sowie Vergleiche;

  • vollstreckbaren Schiedssprüchen;

  • vollstreckbaren notariellen Urkunden;

  • sogenannten „glaubwürdigen“ Urkunden (Vjerodostojna isprava).

Die Vollstreckung einer „glaubwürdigen“ Urkunde stellt eine Besonderheit des kroatischen Vollstreckungsrechts dar. Dabei handelt es sich im Sinne des Artikels 31 des kroatischen Vollstreckungsgesetzes um Urkunden, die eine besonders starke Beweiskraft haben. Hierzu zählen beispielsweise Schecks, Wechsel, öffentliche Urkunden oder beglaubigte Geschäftsbücherauszüge. Die Beglaubigung muss nicht notariell sein. Voraussetzung für die Vollstreckung anhand eines solchen Dokuments ist aber, dass die Forderung fällig ist.

Die Vollstreckung findet auf Antrag des Gläubigers statt. Der Antrag auf Zwangsvollstreckung muss Angaben über den Vollstreckungstitel haben, auf Grund dessen vollstreckt werden werden soll, wie auch Angaben zum Gläubiger, Schuldner, der Forderung wie auch der Vollstreckungsmaßnahme. Eine vollstreckbare Ausfertigung des Titels ist dem Antrag nur dann beizufügen, wenn das Vollstreckungsgericht ein anderes ist, als Das Gericht vor dem der Titel erstritten worden ist.

Zuständig für die Vollstreckung ist das Gemeinde- /Amtsgericht (Općinski sud) am Wohnsitz des Schuldners. Funktionell zuständiges Organ für die Vollstreckung innerhalb des Gerichts ist der kroatische Gerichtsvollzieher (sudski ovršitelj).

Die Kosten des Vollstreckungsverfahrens hat der Gläubiger vorzustrecken. Ohne die Einzahlung des kostenvorschusses wird kein Vollstreckungsverfahren eingeleitet. Der Schuldner ist gegenüber dem Gläubiger zum Ersatz des Kostenvorchuisses verpflichtet.

Germany Trade & Invest (18.6.2018)

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