Bei der Anerkennung und Vollstreckung gerichtlicher Entscheidungen können dem deutschen Dienstleistungsempfänger dabei folgende Fallkonstellationen begegnen:
FALLKONSTELLATIONEN DER ANNERKENNUNG UND VOLLSTRECKUNG |
Land der Anerkennung & Vollstreckung | Kroatisches Urteil (1) | Deutsches Urteil (2) |
Anerkennung & Vollstreckung in Kroatien | Nur kroatisches Recht, Anerkennung nicht nötig (1a) | EuGVVO i.V.m. kroatischem Recht (2a) |
Anerkennung & Vollstreckung in Deutschland | EuGVVO i.V.m. deutschem Recht (1b) | Nur deutsches Recht, Anerkennung nicht nötig (2b) |
vereinfachte Darstellung |
Zunächst ist zu beachten, dass im Sinne des Artikels 36 der EuGVVO kroatische Urteile automatisch in Deutschland anerkannt werden, ohne dass es hierzu noch weitere Feststellungen seitens eines deutschen Gerichts bedürfte. Dies gilt auch für deutsche Urteile in Kroatien.
Die Entscheidung eines kroatischen Gerichts (1) (siehe hierzu die Rubrik zu zuständigen Gerichten sowie die sich anschließenden Rubriken) kann entweder in Kroatien vollstreckt (1a) oder in Deutschland (1b) anerkannt und vollstreckt werden, je nachdem, wo der Schuldner seinen Wohnsitz hat oder wo sich die für die Vollstreckung verwendbaren Vermögenswerte befinden.
Der deutsche Dienstleistungsempfänger kann aber ebenso, etwa aufgrund einer Gerichtsstandvereinbarung, gezwungen sein, vor einem deutschen Gericht zu klagen. Eine solche deutsche Gerichtsentscheidung (2) könnte gleichfalls in Kroatien anerkannt und vollstreckt (2a) oder aber direkt in Deutschland (2b) vollstreckt werden. Dies hängt ebenfalls davon ab, in welchem Land der Schuldner seinen Wohnsitz hat oder wo sich die für die Vollstreckung verwendbaren Vermögenswerte befinden.
Umgekehrt kommen auch Fälle in Betracht, in denen sich der deutsche Dienstleistungsempfänger der Vollstreckung eines Urteils ausgesetzt sieht, das durch den kroatischen Dienstleister erwirkt wurde.
Dies ist beispielsweise bei Klagen des kroatischen Dienstleistungserbringers auf die (bis dahin nicht erfolgte) Zahlung seines Werklohns möglich. Hat der kroatische Dienstleistungserbringer seinen Lohn erfolgreich in Kroatien eingeklagt, kann er entweder dort die Zwangsvollstreckung betreiben (1a), vorausgesetzt der deutsche Dienstleistungsempfänger hat Vermögenswerte in Kroatien, oder aber er kann die Anerkennung und Vollstreckung der kroatischen Entscheidung gegen den Dienstleistungsempfänger in Deutschland betreiben (1b).
Hat der kroatische Dienstleistungserbringer dagegen einen Prozess in Deutschland für sich entschieden, sind ausschließlich die deutschen Vorschriften über die Zwangsvollstreckung anwendbar (2b).
Auch hier kann allerdings die Situation auftreten, dass der kroatische Dienstleister lieber auf in Kroatien gelegene Vermögenswerte (falls solche bestehen) des deutschen Dienstleistungsempfängers zugreifen möchte. Dies setzt dann die Anerkennung und Vollstreckung des deutschen Urteils in Kroatien (2a) voraus.