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Recht kompakt | Kroatien | Anerkennung reglementierter Berufe

Anerkennungsverfahren in Kroatien

Bei reglementierten Berufen sind besondere Zulassungsvoraussetzungen zu beachten.  

Von Marcelina Nowak, Roland Fedorczyk

Anerkennung von Befähigungsnachweisen/Besondere Zulassungsvoraussetzungen

Deutsche Dienstleister, die in Kroatien nur vorübergehend einen oder mehrere Aufträge durchführen wollen, müssen grundsätzlich vorab prüfen, ob die von ihnen angebotene Dienstleistung zu den reglementierten oder nicht reglementierten Berufen gehört (dabei handelt es sich um einen sogenannten Qualifikationsnachweis).

Unterfällt die von Deutschland aus angebotene Dienstleistung einer der in Kroatien reglementierten Berufsgruppen, muss vor der Dienstleistungserbringung in Erfahrung gebracht werden, welche konkreten Registrierungspflichten oder Genehmigungen vorab eingeholt werden sollten. Wegen der Vielzahl an reglementierten Berufen können an dieser Stelle nur einige Berufe samt der für das Registrierungs- beziehungsweise Genehmigungsverfahren zuständigen Behörden und Ministerien aufgezeigt werden:

  • Sicherheitsfachkräfte: zuständige Behörde - Kroatisches Innenministerium (Ministarstvo unutarnjih poslova);
  • Restaurateur: zuständige Behörde - Kroatisches Kulturministerium (Ministarstvo Kulture);
  • Elektriker: zuständige Behörde - Ministerium für Unternehmertum und Handwerk (Ministarstvo poduzetnistva i obrta);
  • Fotograf: zuständige Behörde - Ministerium für Unternehmertum und Handwerk (Ministarstvo poduzetnistva i obrta);
  • Steinmetz: zuständige Behörde - Ministerium für Unternehmertum und Handwerk (Ministarstvo poduzetnistva i obrta).

Eine genaue Auflistung aller in Kroatien reglementierten Berufe samt der für das Registrierungs- beziehungsweise Genehmigungsverfahren zuständigen Behörden und Ministerien sind auf der Internetseite der kroatischen Agentur für Wissenschaft und höhere Bildung (Centrala Agencije za znanost i visoko obrazovanje) abrufbar. Die Datenbank über in der Europäischen Union reglementierte Berufe kann auch eine gute Unterstützung sein. 

Bei den nicht reglementierten Berufen wird unter Umständen eine vorangehende Anzeigepflicht über die beabsichtigte Erbringung der Dienstleistung in Kroatien bei einer Behörde erforderlich sein. Informationen darüber, ob überhaupt eine solche Anzeigepflicht besteht und falls ja, an welche Behörde die Anzeige erfolgen muss, wird über den kroatischen Einheitlichen Ansprechpartner beantwortet.

Eine gesonderte Anerkennung der deutschen Berufsqualifikation für die grenzüberschreitende Dienstleistungserbringung in Kroatien ist nicht erforderlich. Soweit diese Tätigkeit nur einen vorübergehenden Charakter hat, ist es ausreichend, dass der jeweilige Beruf in Deutschland im Einklang mit den hiesigen (Berufs-) Vorschriften ausgeübt wird.

Gewerberechtliche Voraussetzungen

Neben den oben aufgeführten Zulassungsvoraussetzungen für eine grenzüberschreitende Dienstleistungserbringung in Kroatien besteht auch die Möglichkeit, sich dauerhaft in Kroatien niederzulassen. Dies kann beispielsweise durch die Gründung eines kroatischen Tochterunternehmens erfolgen. In Abhängigkeit davon, ob es sich bei dem Unternehmen um eine Gesellschaft handelt, so zum Beispiel um eine

- drustvo s ogranicenom odgovornoscu (d.o.o.) - GmbH nach kroatischem Recht;

- dionicko drustvo (d.d.) - AG nach kroatischem Recht;

- javno trgovacko drustvo (j.t.d.) - oHG nach kroatischem Recht;

- komanditno drustvo (k.d.) - KG nach kroatischem Recht

oder um ein einfaches Gewerbe, sind unterschiedliche Registrierungspflichten zu beachten.

Handelsgesellschaften sind in das kroatische Handelsregister einzutragen (Sudski registar), welches bei den dortigen Handelsregistern (Trgovacki Sud) geführt wird. 

In das kroatische Handelsregister sind unter anderem einzutragen:

  • die Gründungsnummer des Unternehmens (Maticni broj subjekta upisa u registru - abgekürzt MBS);
  • der Unternehmensname;
  • die Anschrift des Unternehmens;
  • das Geschäftsfeld des Unternehmens;
  • der Name der vertretungsberechtigten Person (beziehungsweise des Einzelunternehmers), samt persönlicher Identifikationsnummer und Anschrift;
  • eventuelle Tochtergesellschaften;
  • die je nach Rechtsform erforderlichen und notariell beglaubigten Gesellschaftsdokumente.

Gewerbetreibende indes, ungeachtet dessen, ob sie Handwerker, Dienstleister oder Händler sind, unterliegen immer der Eintragungspflicht in das Gewerberegister. Folgende Angaben sind erforderlich:

  • der Name des Gewerbebetriebs;
  • die Anschrift des Gewerbebetriebs;
  • die Gründungsnummer (MBO);
  • die Gewerbenummer (broj obrtnice);
  • die Gewerbetätigkeit;
  • die Namen der Gewerbebetreiber;
  • die berufliche Qualifikation der Gewerbebetreiber;
  • der Status des Gewerbebetriebs (Gewerbebetrieb besteht noch oder ist geschlossen).

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