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Gewerblicher Rechtsschutz
18.06.2018
Germany Trade & Invest (Stand 18.6.2018)
Der gewerbliche Rechtsschutz in Kroatien ist in einer Reihe von Gesetzen geregelt. Hierzu zählen:
das Gesetz über Geschmacksmuster (Zakon o industrijskom dizajnu): Dieses Gesetz beinhaltet die Voraussetzungen für den Erwerb von auf Geschmacksmuster bezogenen Schutzrechten, wie auch Regelungen zu deren Umfang und Dauer.
Artikel 2 des kroatischen Geschmacksmustergesetzes enthält dabei die Definitionen der für das Gesetz wichtigsten Begriffe.
- Muster wird definiert als jede Erscheinungsform eines ganzen Erzeugnisses oder eines Teils davon, die sich insbesondere aus den Merkmalen der Linien, Konturen, Farben, der Gestalt, der Oberflächenstruktur und/oder den Werkstoffen des Erzeugnisses selbst und/oder ihrer Verzierungen ergibt.
- Erzeugnis ist definiert als jeder industrielle oder handwerkliche Gegenstand, einschließlich der Einzelteile, die sich zu einem komplexen Erzeugnis zusammenfügen, der Verpackung, Buchumschläge, graphischen Symbole, Schriftarten. Computerprogramme zählen jedoch ausdrücklich nach dem Gesetzeswortlaut nicht zu Erzeugnissen.
- Komplexes Erzeugnis wird definiert als Erzeugnis, welches aus mehreren Elementen besteht, die ersetzt werden können und welches auseinander- und wieder zusammengebaut werden kann.
Die Schutzfrist für Geschmacksmuster ist in Artikel 16 des kroatischen Geschmacksmustergesetzes normiert. Sie beträgt in der Regel fünf Jahre ab Anmeldung des Geschmacksmusters und kann nach Ablauf von fünf Jahren um weitere fünf Jahre verlängert werden. Nach viermaliger Verlängerung, mithin nach insgesamt 25 Jahren, ist keine Verlängerung mehr möglich.
das Gesetz über Urheberrechte und verwandte Rechte (Zakon o autorskom pravu i srodnim pravima): Zu den vom Urheberrecht geschützten Arbeiten gehören literarische, wissenschaftliche oder künstlerische Werke. Nach Artikel 1 gehören zu den verwandten Rechten die:
- Artistenrechte im Hinblick auf ihre künstlerischen Darbietungen;
- Rechte von Tonträgerproduzenten im Hinblick auf ihre Tonträger;
- Rechte von Filmproduzenten im Hinblick auf ihre Filme;
- Rechte von Rundfunkunternehmen im Hinblick auf ihre Sendungen;
- Rechte von Verlegern im Hinblick auf ihre Publikationen;
- Rechte von Datenbank-Herstellern im Hinblick auf ihre Datenbanken
Das Urheberrecht schützt dabei nicht nur das Erzeugnis selbst, sondern auch die Ausübung der Schutzrechte.
Die Schutzdauer für urheberrechtlich geschützte Erzeugnisse dauert gemäß Artikel 99 des Gesetzes über Urheberrechte und verwandte Recht noch 70 Jahre über den Tod des Urhebers hinaus.
das Patentgesetz (Zakon o patentu): Dieses Gesetz sieht gemäß Artikel 5 Abs. 1 vor, dass Patente für neue technische Erfindungen gewährt werden, die gewerblich nutzbar sind. Artikel 5 Abs. 2 des kroatischen Patentgesetzes erweitert den Anwendungsbereich des Gesetzes auch auf sogenannte Biopatente.
Sowohl bei den Patenten auf technische Erfindungen als auch bei den Biopatenten ist nicht nur das Erzeugnis, sondern auch das Produktionsverfahren patentierbar. Das kroatische Patentgesetz kennt dabei zwei Arten von Patenten. Zum einen handelt es sich um das:
- Patent (patent),welches nach dem erfolgten Prüfungsverfahren eine Schutzfrist von 20 Jahren genießen (Artikel 70 Abs. 1 des kroatischen Patentgesetzes) und zum anderen um das sogenannte
- Konsens-Patent (konsenzualni patenti) nach Artikel 36 Abs. 1 Nummer 3 und den Artikeln 41 ff. des kroatischen Patentgesetzes, welches auch ohne Prüfungsverfahren erteilt werden kann. Die Schutzfrist für dieses Patent beträgt allerdings nach Artikel 70 Abs. 2 des kroatischen Patentgesetzes nur zehn Jahre.
Unter das kroatische Patentgesetz fallen nach Artikel 5 Abs. 6 nicht:
- Entdeckungen, wissenschaftliche Theorien und mathematische Methoden;
- Ästhetische Schöpfungen;
- Regeln, Anweisungen oder Verfahren für Gedankengänge, für Spiele oder geschäftliche Tätigkeiten;
- Präsentation von Informationen;
- Computerprogramme
das Markenzeichengesetz (Zakon o žigu): Geschützt werden gemäß Artikel 2 dieses Gesetzes alle Zeichen, die grafisch dargestellt sind, insbesondere: Wörter samt Namensbezeichnungen, Abbildungen, Zahlen, die Form von Waren oder ihrer Verpackungen, dreidimensionale Formen und Farben. Geschützt wird ferner ein Markenzeichen, welches aus einer Kombination der vorstehend aufgezeigten Zeichen besteht.
Zeichen können dabei nur als Markenzeichen geschützt werden, wenn sie geeignet sind, Waren und Dienstleistungen eines Unternehmens von den Waren und Dienstleistungen eines anderen Unternehmens unterscheidbar zu machen. Als Markenzeichen gelten gemäß Artikel 5 des kroatischen Markenzeichengesetzes beispielsweise nicht:
- Zeichen, die nicht unter die aufgezeigten Voraussetzungen des Artikel 2 fallen;
- Zeichen, die keine Unterscheidungskraft besitzen;
- Zeichen, die gegen die öffentliche Ordnung oder gegen die guten Sitten verstoßen;
- Zeichen, die dazu bestimmt sind, die Öffentlichkeit über die Art, Beschaffenheit oder Herkunft der Ware oder Dienstleistung zu täuschen.
Eine Registrierung als Markenzeichen wird darüber hinaus nicht vorgenommen, wenn nach Artikel 6 des kroatischen Markenzeichengesetzes Widerspruch eingelegt worden ist, weil:
- das Markenzeichen identisch ist mit einem früher eingetragenen Markenzeichen;
- wegen der Identität oder Ähnlichkeit des Markenzeichens eine hohe Verwechslungsgefahr mit dem älteren Markenzeichen besteht.
Die Schutzfrist für Markenzeichen beträgt grundsätzlich 10 Jahre ab Registrierung der Marke. Vor Ablauf der Zehn-Jahres-Frist kann ein Verlängerungsantrag auf Gewährung einer weiteren zehnjährigen Schutzfrist gestellt werden. Diese Verlängerungsanträge können beliebig oft gestellt werden.
das Gesetz über den Schutz von geografischen Herkunftsangaben und Herkunftsbezeichnungen von Waren und Dienstleistungen (Zakon o oznakama zemljopisnog podrijetla i oznakama izvornosti proizvoda i usluga): Unter einer geografischen Herkunftsangabe ist nach kroatischem Recht der Name einer Region, der Name eines bestimmten Ortes oder in Ausnahmefällen sogar der Name eines Landes zu verstehen, die eine Zuordnung des Produkts oder der Leistung zu dem Gebiet ermöglicht und für dieses charakteristisch ist. Jede andere geografische Herkunftsangabe ist dann als Herkunftsbezeichnung zu betrachten, wenn sie es ermöglicht, ein Produkt oder eine Leistung einem bestimmten territorialen Gebiet zuzuordnen. Eine Begrenzung der Schutzfrist für diese geografischen Angaben kennt das Gesetz nicht.
das Gesetz über den Schutz von Halbleitern (Zakon o zaštiti topografija poluvodičkih proizvoda): Den Schutz dieses Gesetzes genießen Personen, die einen Halbleiter erschaffen haben. Sind mehrere Personen an der Herstellung eines Halbleiters beteiligt gewesen, so werden die Schutzrechte unter den beteiligten Personen gleimäßig aufgeteilt. Wurde die Herstellung eines Halbleiters durch eine Person vorgenommen, die in einem Arbeitsverhältnis steht und die Herstellung eines Halbleiters von dem arbeitsvertraglichen Tätigkeitsgebiet umfasst war, so stehen dem Arbeitgeber die Schutzrechte an dem Halbleiter zu. Diesbezüglich kann jedoch auch eine andere arbeitsvertragliche Regelung zwischen dem Arbeitgeber und Arbeitnehmer getroffen werden.
Die Schutzfrist für Halbleiter beträgt 10 Jahre, gerechnet vom Zeitpunkt der Registrierung und endet gemäß Artikel 19 des kroatischen Gesetzes über den Schutz von Halbleiter mit Ablauf des Kalenderjahres. Eine Ausnahme gilt dann, wenn der Halbleiter nirgendwo auf der Welt gewerblich genutzt wurde. Dann gilt eine Schutzfrist von 15 Jahren.
Neben den hier aufgezeigten Gesetzen, gibt es eine Vielzahl dazugehöriger Verordnungen, welche eine ergänzende Funktion zum jeweiligen Gesetz haben.
Die Registrierung sämtlicher hier aufgezeigten geistigen Güter erfolgt beim Staatlichen Amt für Geistiges Eigentum der Republik Kroatien (Državni zavod za intelektualno vlašnistvo Republike Hrvatske).
Auch durch internationales Recht wird der gewerbliche Rechtsschutz in Kroatien abgesichert. Seit dem 1.1.2008 ist Kroatien Vertragsstaat des Europäischen Patentübereinkommens. Europäische Patentanmeldungen können in Kroatien beim Staatlichen Amt für Geistiges Eigentum der Republik Kroatien in jeder Sprache der Mitgliedstaaten des Europäischen Patentübereinkommens eingereicht werden.
Kroatien gehört des Weiteren allen grundlegenden internationalen Abkommen in diesem Bereich an, so etwa:
der Pariser Verbandsübereinkunft;
dem Vertrag über die Internationale Zusammenarbeit auf dem Gebiet des Patentwesens;
dem Übereinkommen über handelsbezogene Aspekte der Rechte des geistigen Eigentums;
dem WIPO-Urheberrechtsvertrag, um nur die wichtigsten aufzuführen.
Weitere Informationen zum internationalen gewerblichen Rechtsschutz in Kroatien stehen auf der Länderseite Kroatien der WIPO auf Englisch zur Verfügung
Darüber hinaus sind für deutsche Unternehmen die EU-weiten Informationsplattformen "Europa für Sie (Your Europe)" sowie "innovaccess.eu" von Interesse. Auch dort finden sich wichtige und gut aufgearbeitete allgemeine Informationen zum Schutz gewerblicher Rechte in Kroatien (zum Teil nur auf Englisch).
Germany Trade & Invest (Stand: 18.6.2018)