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Gewerberecht in Kroatien

Das kroatische Gewerberecht findet seine rechtliche Grundlage im Wesentlichen im Gewerbegesetz (Zakon o obrtu). Es unterscheidet dabei zwischen drei Gewerbearten:

  • dem freien Gewerbe (slobodni obrt): Für die Ausübung eines freien Gewerbes ist keine besondere berufliche Qualifikation erforderlich. Der Gewerbetreibende muss lediglich die allgemeinen Bedingungen für die Eröffnung des Gewerbes erfüllen;

  • dem gebundenen Gewerbe (vezani obrt): Für die Ausübung eines gebundenen Gewerbes benötigt der Gewerbetreibende einen besonderen Schulabschluss, eine spezielle berufliche (Fach-) Qualifikation oder eine Meisterprüfung;

  • dem begünstigten Gewerbe (povlašteni obrt): Für die Ausübung eines begünstigten (konzessionierten) Gewerbes bedarf es der Erteilung einer Konzession des zuständigen Ministeriums.

Die Organisationsstruktur des kroatischen Gewerbes auf (Selbst-) Verwaltungsebene ist dreigliedrig aufgebaut. Die unterste Ebene stellen die 116 Handwerkskammern der Gemeinden beziehungsweise Städte dar (Udruženja obrtnika). Diesen Kammern sind die 19 Bezirks-Handwerkskammern (Područne obrtničke komore) übergeordnet. Die oberste Handwerkskammer stellt die Kroatische Handwerkskammer (Hrvatska obrtnička komora) dar. Die einzelnen Berufsgruppen können sich innerhalb der Kroatischen Handwerkskammer in sogenannten Arbeitsgruppen organisieren. Je nach Berufsgruppe wird dabei zwischen Gilden (ceh) und Sektionen (sekcija) unterschieden. Diese Arbeitsgruppen, in denen die Mitgliedschaft freiwillig ist, befassen sich mit der Interessenvertretung ihres konkreten Berufs innerhalb des Kammersystems.

Zu den Aufgaben der Handwerkskammern zählen beispielsweise:

  • die Förderung des Handwerks und der Handwerkskunst;

  • die Interessenvertretung der Gewerbetreibenden vor staatlichen Stellen;

  • die Einrichtung von Ausschüssen für Lehrlings- und Meisterprüfungen;

  • die Einrichtung eines Schiedsrates;

  • die Unterstützung von Gewerbetreibenden bei der bei der Errichtung und dem Betrieb eines Gewerbes;

  • die Führung eines Registers der Gewerbetreibenden.

Die Mitgliedschaft in der Kroatischen Handwerkskammer ist für alle Gewerbetreibenden in Kroatien Pflicht.

Neben der Handwerkskammer gibt es die Kroatische Handelskammer (Hrvatska gospodarska komora). Die Handelskammer ist eine unabhängige Wirtschaftsorganisation, welche die Interessen ihrer Mitglieder fördert und vertritt. Dieser für die Kammer verbindliche Grundsatz ist in Artikel 1 des Gesetzes über die Handelskammer (Zakon o Hrvatskoj gospodarskoj komori) geregelt. Die Mitgliedschaft in der kroatischen Handelskammer ist für diejenigen Unternehmen verpflichtend, die im kroatischen Handelsregister eingetragen sind. Die Kroatische Handelskammer ist dabei die Dachorganisation der 20 Handelskammern auf Bezirksebene.

Kroatisches Gewerbegesetz

Das kroatische Gewerbegesetz (Zakon o obrtu) trat 1994 in Kraft und beinhaltet die grundlegenden Vorschriften zum Gewerberecht dieses Landes wie:

  • zu den Arten des Gewerbes;

  • zu den Voraussetzungen für die Ausübung einer Gewerbetätigkeit;

  • zur fachlichen Organisation;

  • zu den Aufsichtsbehörden;

  • zu den Verwaltungsmaßnahmen;

  • zur Ausbildung.

Das Gewerbegesetz Kroatiens definiert in seinem Artikel 1 Abs. 1 das Gewerbe als „eine selbständige und auf Dauer angelegte Ausübung einer wirtschaftlichen Tätigkeit, die durch natürliche Personen betrieben wird und auf das Erzielen von Gewinn durch Produktion, Handel oder das Anbieten von Dienstleistungen ausgerichtet ist“. Die Ausübung eines Gewerbes durch juristische Personen ist nur ausnahmsweise bei gebundenen und konzessionierten Gewerbearten vorgesehen.

Die in dem Abschnitt „Gewerberecht in Kroatien“ vorgestellten Gewerbearten haben ihre Rechtsgrundlage in Artikel 2 des kroatischen Gewerbegesetzes.

Für die Ausübung eines freien Gewerbes (slobodni obrt) bedarf es dabei nur der Erfüllung der allgemeinen Voraussetzungen durch den Gewerbetreibenden. Zu diesen allgemeinen Voraussetzungen, die im Übrigen auch für das gebundene und begünstigte Gewerbe gehören, zählt:

  • die gesundheitliche Eignung für die Ausübung des Gewerbes, sofern dies gesetzlich vorgeschrieben ist;

  • kein Vorliegen von Ausschließungsgründen wie rechtskräftig ergangene Gerichts- oder Strafurteil oder behördliche Sicherheits- oder Schutzmaßnahmen, die die Ausübung des Gewerbes untersagen.

Die Ausübung eines gebundenen Gewerbes (vezani obrt) bedarf des Nachweises des Abschlusses der Mittelschule, einer besonderen beruflichen Fachqualifikation oder einer Meisterprüfung.

Zum Gewerbe, für dessen Ausübung lediglich der Abschluss einer Mittelschule oder einer beruflichen Fachqualifikation benötigt wird, gehört beispielsweise:

  • die Herstellung und Reparatur von Uhren;

  • die Herstellung und Reparatur von Musikinstrumenten;

  • das Betreiben eines Kosmetikstudios;

  • das Betreiben eines Foto-Ateliers.

Eine komplette Liste von den Gewerbezweigen, die zum gebundenen Gewerbe zählen und die lediglich des Abschlusses einer Mittelschule oder einer beruflichen Fachqualifikation bedürfen, finden Sie auf der Internetseite der Bezirks-Handwerkskammer von Split-Dalmatien (Obrtnička Komora Splitsko Dalmatinske Županije)

Eine Meisterprüfung ist für die Ausübung der nachstehenden Gewerbeberufe erforderlich:

  • das Betreiben einer Konditorei;

  • das Betreiben einer Schneiderei;

  • das Betreiben einer Fleischerei;

  • das Betreiben eines Friseursalons.

Eine komplette Liste von Gewerbezweigen, für deren Ausübung ein Meistertitel erforderlich ist, finden Sie ebenfalls auf der Internseite der Bezirks-Handwerkskammer von Split-Dalmatien.

Personen, die nicht über eine für die Ausübung eines gebundenen Gewerbes erforderliche Schulbildung oder Qualifikation verfügen, können trotzdem ein gebundenes Gewerbe ausüben, wenn sie eine andere Person, die die erforderlichen besonderen Voraussetzungen erfüllt, als Geschäftsführer für ihr Gewerbe einstellen.

Zum begünstigten Gewerbe (povlašteni obrt) gehört jedes Gewerbe, das neben den allgemeinen Voraussetzungen, einer entsprechenden Schulbildung oder einer Fachqualifikation zusätzlich einer Konzession des zuständigen Ministeriums bedarf.

Hierzu zählt beispielsweise das Betreiben:

  • einer Büchsenmacherei;

  • einer Hochsee- oder Süßwasserfischerei;

  • eines Bergbaus.

Eine komplette Liste mit den Gewerbezweigen, für deren Ausübung stets eine Konzession des zuständigen Ministeriums erforderlich ist, entnehmen Sie bitte der Internetseite der Bezirks-Gewerbekammer von Split-Dalmatien.

Das kroatische Gewerbegesetz bestimmt in Artikel 9 Abs. 1, dass jede Ausübung eines Gewerbes stets der vorherigen Ausstellung eines Gewerbescheins (obrtnica) durch die zuständige Bezirksbehörde (Županijski ured) bedarf, ungeachtet dessen, ob es sich um ein freies, gebundenes oder begünstigtes Gewerbe handelt. Der Antrag auf Ausstellung des Gewerbescheins ist bei dem zuständigen Landratsamt (Ured državne uprave u županiji) des Bezirks zu stellen, in dem das Gewerbe betrieben werden soll oder dem entsprechenden Amt der Stadt Zagreb (Ured Grada Zagreba). Lediglich für die Betreibung eines begünstigten Gewerbes wird neben dem Gewerbeschein auch eine Konzession benötigt, die von dem zuständigen Ministerium ausgestellt wird.

Für einen erfolgreichen Antrag auf Ausstellung eines Gewerbescheins ist erforderlich, dass der Antragsteller den Antrag mittels eines vorgefertigten Formblatts einreicht. Darüber hinaus kann auch die Einreichung von entsprechenden Registerblättern erforderlich werden. Zudem muss der Antragsteller samt dem Antrag und eventuellen Registerblättern noch folgede Unterlagen einreichen:

  • Nachweise, dass die allgemeinen, und falls erforderlich, besonderen Voraussetzungen für das Betreiben des konkreten Gewerbes erfüllt sind;

  • (bei Ausländern) die Bestätigung der Anmeldung des Aufenthaltsortes in Kroatien oder eine Kopie des Personalausweises bei den Ausländern, die ihren ständigen Wohnsitz in Kroatien haben;

  • den Nachweis über die gesundheitliche Eignung für die konkrete Tätigkeit;

  • den Nachweis über die Entrichtung der Verwaltungsgebühren. Die Verwaltungsgebühren für die Ausstellung des Gewerbescheins werden gemäß Artikel 9 Abs. 6 des kroatischen Gewerbegesetzes durch den Minister für Wirtschaft, Arbeit und Unternehmertum festgesetzt. 

Die Behörde hat nach eingereichtem Antrag auf Ausstellung des Gewerbescheins gemäß Artikel 12 Abs. 2 des kroatischen Gewerbegesetzes 15 Tage Zeit, um über den Antrag zu entscheiden. Diese Frist ist für die Behörde allerdings nur dann bindend, wenn der Antrag allen gesetzlichen Voraussetzungen entspricht.

Nach erfolgter Ausstellung des Gewerbescheins ist der Gewerbetreibende dazu verpflichtet, sein Gewerbe in das öffentliche Register der Gewerbetreibenden einzutragen. Darüber hinaus trifft ihn gemäß Artikel 12 Abs. 2 des kroatischen Gewerbegesetzes die Pflicht, innerhalb von einem Jahr ab Ausstellung des Gewerbescheins mit seiner Gewerbetätigkeit zu beginnen.

Der Gewerbetreibende sollte auch beachten, dass das Landratsamt, welches für die Ausstellung des Gewerbescheins zuständig ist, gemäß Artikel 15 des kroatischen Gewerbegesetzes dazu verpflichtet ist, sämtliche Beschlüsse, die es im Hinblick auf die Gewerbetätigkeit erlassen hat, auch den zuständigen Finanzstellen, den zuständigen Inspektionsstellen, der kroatischen Handwerkskammer, der kroatischen Rentenversicherungsanstalt, der kroatischen Gesundheitsanstalt und dem kroatischen Statistikamt zukommen zu lassen. 

Ab einer gewissen Einkommenshöhe hat der Gewerbetreibende gemäß Artikel 3 Absatz 1 des kroatischen Handelsgesetzes (Zakon o trgovačkim društvima) das Recht, beziehungsweise die Pflicht, sich in das kroatische Handelsregister (sudski registar) einzutragen. Das Recht zur Eintragung in das Handelsregister hat der Gewerbetreibende dann, wenn das jährliche Einkommen zwei Millionen Kuna (ca. 265.000 Euro) übersteigt. Diese freiwillige Eintragung kann zu jedem beliebigen Zeitpunkt erfolgen. Die Pflicht zur Eintragung in das Handelsregister entsteht für den Gewerbetreibenden in dem Augenblick, in dem sein jährliches Einkommen 15 Millionen Kuna (ca. zwei Millionen Euro) übersteigt. Der betroffene Gewerbetreibende muss gemäß Artikel 3 Absatz 3 des kroatischen Handelsgesetzes die Anmeldung zur Eintragung ins Handelsregister binnen 60 Tagen nach Einreichung des jährlichen Finanzabschlusses bei der zuständigen Finanzbehörde, mit welchem die Einkommenshöhe von 15 Millionen Kuna belegt wird, vornehmen.

Mit der Eintragung ins Handelsregister wird der Gewerbetreibende zum Einzelkaufmann. Dadurch wir ihm auch die Pflicht aufgelegt, die Bezeichnung „t.p.“ (trgovac pojedinac = Einzelkaufmann) in seinen Unternehmensnamen mitaufzunehmen. 

Darüber hinaus besteht im kroatischen Gewerberecht nach Artikel 1a des Gewerbegesetzes die Möglichkeit, ein saisonales Gewerbe auszuüben. Dies bedeutet, dass in diesem Fall das konkrete Gewerbe nicht länger als bis zu sechs Monaten innerhalb eines Kalendarjahres ausgeübt wird. Die Möglichkeit zur Ausübung eines saisonalen Gewerbes besteht allerdings nicht für alle Gewerbearten, sondern wird durch den Minister für Wirtschaft, Arbeit und Unternehmertum im Rahmen der Verordnung über die Tätigkeiten, die als saisonales Gewerbe geführt werden können (Pravilnik o djelatnostima koje se mogu obavljati kao sezonski obrti), festgelegt.

Die Anmeldung eines saisonalen Gewerbes unterliegt denselben Voraussetzungen wie die Anmeldung eines regulären Gewerbes.

EU-Dienstleistungsrichtlinie in Kroatien

Mit dem Gesetz über Dienstleistungen (Zakon o uslugama; im Folgenden Dienstleistungsgesetz) hat Kroatien bereits im Juli 2011, und damit zwei Jahre vor dem EU-Beitritt, die Europäische Dienstleistungsrichtline (Richtlinie 2006/123/EG--Europäische Gemeinschaft) in nationales Recht umgesetzt. Durch die Umsetzung sollen die rechtlichen Rahmenbedingungen für grenzüberschreitende Dienstleistungen zwischen Kroatien und den übrigen Mitgliedsstaaten der Europäischen Union verbessert werden.

Von besonderer Bedeutung sind die in Artikel 4 des kroatischen Dienstleistungsgesetzes enthaltenen Definitionen der wichtigsten Begriffe, die im Zusammenhang mit der Ausführung von Dienstleistungen in Kroatien stehen und die hier vorgestellt werden:

  • Dienstleistung (usluga): Eine Dienstleistung ist jede selbständige Tätigkeit, die grundsätzlich gegen ein Entgelt erbracht wird, sofern die Vorschriften über den Waren-, Kapital- und Personenverkehr nicht etwas anderes besagen.

  • Dienstleistungserbringer (pružatelj usluge): Dienstleistungserbringer ist jede natürliche Person, die die kroatische Staatsbürgerschaft oder die Staatsbürgerschaft eines der EWR-Staaten besitzt oder jede juristische Person, die ihren Sitz in Kroatien oder in einem der EWR-Staaten hat und die Dienstleistungen anbietet oder erbringt.

  • Dienstleistungsempfänger (primatelj usluge): Dienstleistungsempfänger ist jede natürliche Person, die die kroatische Staatsbürgerschaft oder die Staatsbürgerschaft eines der EWR-Staaten besitzt oder jede juristische Person, die ihren Sitz in Kroatien oder in einem der EWR-Staaten hat und die Dienstleistungen für private oder berufliche Zwecke entgegen nehmen will.

  • übergeordnete Kategorien des öffentlichen Interesses (prevladavajuće kategorije javnog interesa): Zum übergeordneten öffentlichen Interesse gehören die Kategorien, die durch die Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs anerkannt sind. Hierzu zählen: die öffentliche Ordnung, die öffentliche Sicherheit, die öffentliche Gesundheit, der Erhalt des Finanzgleichgewichts und des Systems der sozialen Sicherheit, der Verbraucherschutz, der Schutz von Dienstleistungsempfängern, der Arbeitnehmerschutz, der Umweltschutz, der Tierschutz, der Schutz der historischen und künstlerischen Nationalgüter, der Schutz des geistigen Eigentums, der redliche Geschäftsverkehr.

  • zuständiges Organ (nadležno tijelo): Das zuständige Organ ist jede öffentliche Einrichtung, die im Rahmen ihrer Zuständigkeit die Aufsicht über die Dienstleistungserbringung in Kroatien ausübt oder diese reguliert.

  • Registrierungsorgan (postupovno tijelo): Das Registrierungsorgan ist die für die Registrierung der Dienstleistungstätigkeit zuständige Behörde.

  • reglementierte Berufe (regulirana profesija): Unter einem reglementierten Beruf versteht das kroatische Dienstleistungsgesetz eine berufliche Tätigkeit, für deren Aufnahme und Ausübung der Besitz einer speziellen Berufsqualifikation direkt oder indirekt rechtlich vorgeschrieben ist. Welche Berufsgruppen zu den reglementierten Berufen gehören, ergibt sich vornehmlich aus dem Gesetz über die reglementierten Berufe und die Anerkennung ausländischer Berufsqualifikationen (Zakon o reguliranim profesijama i priznavanju inozemnih stručnih kvalifikacija).

Berufsausbildung

Die handwerklichen Berufe in Kroatien unterscheiden, wie in Deutschland, je nach erreichter Qualifikation zwischen einem Gesellen (pomočnik) und einem Meister (majstor).

Die Ausbildung zum Gesellen kann in Kroatien auf zwei Wegen vorgenommen werden. Zum einen ist es möglich, durch die erfolgreiche Teilnahme an einem dreijährigen vollzeitschulischen (Aus-) Bildungsgang an einer Handwerks- und Industrieschule (Obrtnicki i industrijski strukovna škola) das Gesellenzeugnis (Svjedodžba o pomoćničkom zvanju) zu erlangen. Hierbei handelt es sich um eine rein schulische und somit außerbetriebliche Bildungsform.

Darüber hinaus wurde durch das kroatische Bildungsgesetz (Zakon o strukovnom obrazovanju) auch die Möglichkeit einer dualen Ausbildung in das Bildungssystem Kroatiens eingeführt. Diese Ausbildungsform, die eine Kombination aus Theorieunterricht an den Handwerks- und Industrieschulen und einer praktischen Ausbildung in einem Betrieb vorsieht, besteht allerdings nicht für alle Handwerksberufe, sondern derzeit nur für 58 Berufe. Hierzu gehören beispielsweise die Ausbildung zum:

  • Fahrzeugmechatroniker;

  • Elektroinstallateur;

  • Augenoptiker;

  • Fleischer.

Eine komplette Liste der Berufe, die durch eine duale Ausbildung erlernt werden können, finden Sie unter folgendem Link auf der Internetseite der Kroatischen Handwerkskammer (Hrvatska Obrtnička Komora). Bevor ein Unternehmen ausbilden darf, muss es jedoch eine Lizenz der Kroatischen Handwerkskammer erhalten, mit welcher die fachliche Eignung des Unternehmens als Ausbilder bestätigt wird. Der auszubildende Schüler darf sich das Unternehmen, in welchem er arbeiten will, selbst aussuchen; der (Lehr-)Vertrag wird dann aber über die Schule und die Handwerkskammer abgeschlossen. Einen gesetzlichen Lohnanspruch hat der Schüler gegenüber dem auszubildenden Unternehmen nicht. Die Ausbildung im dualen System beträgt ebenfalls drei Jahre und endet nach bestandenen Prüfungen mit der Ausstellung des Gesellenzeugnisses.

Kroatien besitzt somit zwei gleichwertige Möglichkeiten der Gesellenausbildung. 

Unmittelbar nach der erfolgreich abgeschlossenen Gesellenprüfung kann sich die Ausbildung zum Meister (majstor) anschließen. Diese wird an einer Mittelschule oder einer Weiterbildungeinrichtung absolviert und endet nach ein- bis dreijähriger Ausbildung und dem erfolgreichen Bestehen der Meisterprüfung (majstorska ispit) mit dem Meister-Diplom (majstorska diploma)

Handwerk und Baubereich in Kroatien

Im Hinblick auf die Organisationsstruktur der kroatischen Handwerksberufe verweisen wir auf die oben stehende Rubrik des Gewerberechts in Kroatien, in welchem der Aufbau des kroatischen Handwerkskammersystems vorgestellt worden ist. Angemerkt sei an dieser Stelle noch einmal, dass die Mitgliedschaft in den Handwerkskammern für alle Gewerbetreibende verpflichtend ist. Der interne Verwaltungsaufbau der Kroatischen Handwerkskammer unterteilt sich in sogenannte Ausschüsse (odbor), von denen insgesamt elf bei der Handwerkskammer existieren. Hierzu zählt der:

  • Vorstands- (Wirtschafts-) Ausschuss;

  • Ausschuss für die Berufsbildung;

  • Ausschuss für Messe und andere Promotion-Tätigkeiten;

  • Ausschuss für Finanzen und Haushalt;

  • Verwaltungsrat;

  • Ausschuss für Probleme der pensionierten Handwerker;

  • Ausschuss für die Europäische Union;

  • Ausschuss für die Gleichstellung der Geschlechter;

  • Ausschuss für Traditions- und Kunsthandwerk;

  • Ausschuss für Informationsmanagement;

  • Ausschuss für die kroatischen Inseln.

Auf der Internetseite der Kroatischen Handwerkskammer finden Sie eine Auflistung dieser Ausschüsse und der entsprechenden Mitglieder.

Derzeit sind in bei der Kroatischen Handwerkskammer ca. 92.000 Handwerksunternehmen als Mitglieder registriert. 

Schließlich sind auch die besonders dienstleistungsrelevanten Berufe der Baubranche, Architekten und Bauingenieure, in Kroatien gut organisiert. Die Aufsicht über die Berufsausübung der Architekten in Kroatien wird durch die Kroatische Architektenkammer (Hrvatska komora arhitekata) ausgeübt. Die Mitgliedschaft in der Architektenkammer ist für jeden Architekten, der in Kroatien tätig sein will, Pflicht.

Die Berufsregeln in Form der Kammersatzung (Statut) und das berufliche Ethikgesetz (Kodeks strukovne etike) sind auf der Internetseite der Kroatischen Architektenkammer derzeit nur auf Kroatisch abrufbar.

Die Bauingenieure sind in der Kroatischen Kammer der Bauingenieure (Hrvatska komora inženjera građevinarstva) berufsständisch organisiert. Die Mitgliedschaft in dieser Kammer ist für aller Bauningenieure verpflichtend. Die für sie geltenden Berufsregeln in Form der Kammersatzung (Statute Komore) und des beruflichen Ethikgesetzes (Kodeks strukovne etike) sind auf der Internetseite der Kroatischen Kammer der Bauingenieure derzeit nur auf Kroatisch abrufbar.

Arbeitssicherheit

Angelegenheiten der Arbeitssicherheit finden in Kroatien ihre Rechtsgrundlage im Gesetz über den Schutz am Arbeitsplatz (Zakon o zaštiti na radu). Es findet nach Artikel 5 § 1 seine Anwendung nicht nur auf Arbeitnehmer mit Arbeitsvertrag, sondern auch auf freie Mitarbeiter, Volontäre, Schüler und Studenten, die aufgrund von besonderen Vorschriften beschäftigt sind sowie auf Häftlinge, die einer Beschäftigungsmaßnahme nachgehen.

Zweck dieses Gesetzes ist der präventive Schutz und die Einschränkung von Gesundheitsrisiken am Arbeitsplatz. Dies soll erreicht werden durch die im kroatischen Arbeitsschutzgesetz und sonstigen kroatischen Gesetzen festgeschriebene Regeln für die

  • Wartung und Prüfung von Arbeitsgeräten;

  • Anpassungsprozesse des Arbeitsplatzes an die Bedürfnisse des Alters, Geschlechts sowie geistigen und körperlichen Fähigkeiten;

  • Schulungen und Informationen von Mitarbeitern und Arbeitgebern.

Dem Arbeitgeber wird dabei nach Artikel 17 des kroatischen Arbeitsschutzgesetzes im Rahmen von allgmeinen Vorgaben insbesondere die Pflicht auferlegt:

  • den Arbeitsplatz regelmäßig an den technischen Fortschritt anzupassen;

  • für angemessene, arbeitsschutzrechtlich relevante Schulungen und Informationen für die Arbeitnehmer Sorge zu tragen;

  • eine ständige Risiko- und Gefahrenbeurteilung des Arbeitsplatzes vorzunehmen, sofern sich die Risiken und Gefahren nicht durch die Anwendung der allgemeinen Arbeitsschutzbestimmungen einschränken lassen.

Über die Einhaltung des Arbeitsschutzes am Arbeitsplatz ist in erster Linie das kroatische Ministerium für Arbeit und Rentensystem (Ministarstvo rada i mirovinskoga sustava) zuständig. Dem Ministerium untersteht dabei das kroatische Institut für Gesundheitsschutz und Sicherheit bei der Arbeit (Hrvatski zavod za zaštitu zdravlja i sigurnost na radu), welches Kontrollaufgaben und die fachliche Unterstützung bei der Einhaltung der arbeitsschutzrechtlichen Vorschriften anbietet.

Ein weiteres staatliches Organ, das mit der Aufsicht über die Einhaltung von arbeitsschutzrechtlichen Vorschriften betraut ist, ist das staatliche Gewerbeaufsichtsamt (Državni Inspektorat). Das Gewerbeaufsichtsamt als Verwaltungsbehörde untersteht unmittelbar der Zuständigkeit der kroatischen Regierung.

Technische Normen in Kroatien

Kroatien ist wie jeder Mitgliedstaat der Europäischen Union und der Europäischen Freihandelsassoziation gleichzeitig Mitglied im Europäischen Komitee für Normung (Comité Européen de Normalisation - European Committee for Standardization).

Dies bedeutet, dass Kroatiens technische Normen den durch das Europäische Komitee für Normung vorgegebenen, sogenannten Europäischen Normen, entsprechen müssen. Auf europäischer Ebene bringt dies den Vorteil der Harmonisierung der nationalen Normen.

Kroatien ist ebenfalls Mitglied im Europäischen Komitee für elektrotechnische Normungen (Comité Européen de Normalisation Electrotechnique - European Committee for Electrotechnical Standardization), welches zuständig ist für die Normung im Bereich der Elektrotechnik.

Darüber hinaus sind einige kroatische Dienstanbieter Mitglied in dem Europäischen Institut für Telekommunikationsnormen (European Telecommunications Standards Institute). Diese Institution hat das Ziel, europaweit einheitliche Standards im Bereich der Telekommunikation zu schaffen.

Im Übrigen werden in Kroatien weitgehend die Normen der Internationalen Organisation für Normung (Organisation internationale de normalisation - International Organization for Standardization) und der Internationalen Elektrotechnischen Kommission (Commission électrotechnique internationale- International Electrotechnical Commission) angewandt.

Nur noch auf ein paar technischen Feldern werden die nationalen kroatischen Normen angewandt. Diese können auf der Internetseite des Kroatischen Instituts für Normungen (Hrvatski zavod za norme) unter folgendem Link abgerufen werden. Dieses Institut ist zuständig für sämtliche Normungen in Kroatien.

Germany Trade & Invest (Stand: 18.6.2018)

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