Das kroatische Gewerbegesetz (Zakon o obrtu) trat 1994 in Kraft und beinhaltet die grundlegenden Vorschriften zum Gewerberecht dieses Landes wie:
zu den Arten des Gewerbes;
zu den Voraussetzungen für die Ausübung einer Gewerbetätigkeit;
zur fachlichen Organisation;
zu den Aufsichtsbehörden;
zu den Verwaltungsmaßnahmen;
zur Ausbildung.
Das Gewerbegesetz Kroatiens definiert in seinem Artikel 1 Abs. 1 das Gewerbe als „eine selbständige und auf Dauer angelegte Ausübung einer wirtschaftlichen Tätigkeit, die durch natürliche Personen betrieben wird und auf das Erzielen von Gewinn durch Produktion, Handel oder das Anbieten von Dienstleistungen ausgerichtet ist“. Die Ausübung eines Gewerbes durch juristische Personen ist nur ausnahmsweise bei gebundenen und konzessionierten Gewerbearten vorgesehen.
Die in dem Abschnitt „Gewerberecht in Kroatien“ vorgestellten Gewerbearten haben ihre Rechtsgrundlage in Artikel 2 des kroatischen Gewerbegesetzes.
Für die Ausübung eines freien Gewerbes (slobodni obrt) bedarf es dabei nur der Erfüllung der allgemeinen Voraussetzungen durch den Gewerbetreibenden. Zu diesen allgemeinen Voraussetzungen, die im Übrigen auch für das gebundene und begünstigte Gewerbe gehören, zählt:
die gesundheitliche Eignung für die Ausübung des Gewerbes, sofern dies gesetzlich vorgeschrieben ist;
kein Vorliegen von Ausschließungsgründen wie rechtskräftig ergangene Gerichts- oder Strafurteil oder behördliche Sicherheits- oder Schutzmaßnahmen, die die Ausübung des Gewerbes untersagen.
Die Ausübung eines gebundenen Gewerbes (vezani obrt) bedarf des Nachweises des Abschlusses der Mittelschule, einer besonderen beruflichen Fachqualifikation oder einer Meisterprüfung.
Zum Gewerbe, für dessen Ausübung lediglich der Abschluss einer Mittelschule oder einer beruflichen Fachqualifikation benötigt wird, gehört beispielsweise:
die Herstellung und Reparatur von Uhren;
die Herstellung und Reparatur von Musikinstrumenten;
das Betreiben eines Kosmetikstudios;
das Betreiben eines Foto-Ateliers.
Eine komplette Liste von den Gewerbezweigen, die zum gebundenen Gewerbe zählen und die lediglich des Abschlusses einer Mittelschule oder einer beruflichen Fachqualifikation bedürfen, finden Sie auf der Internetseite der Bezirks-Handwerkskammer von Split-Dalmatien (Obrtnička Komora Splitsko Dalmatinske Županije)
Eine Meisterprüfung ist für die Ausübung der nachstehenden Gewerbeberufe erforderlich:
das Betreiben einer Konditorei;
das Betreiben einer Schneiderei;
das Betreiben einer Fleischerei;
das Betreiben eines Friseursalons.
Eine komplette Liste von Gewerbezweigen, für deren Ausübung ein Meistertitel erforderlich ist, finden Sie ebenfalls auf der Internseite der Bezirks-Handwerkskammer von Split-Dalmatien.
Personen, die nicht über eine für die Ausübung eines gebundenen Gewerbes erforderliche Schulbildung oder Qualifikation verfügen, können trotzdem ein gebundenes Gewerbe ausüben, wenn sie eine andere Person, die die erforderlichen besonderen Voraussetzungen erfüllt, als Geschäftsführer für ihr Gewerbe einstellen.
Zum begünstigten Gewerbe (povlašteni obrt) gehört jedes Gewerbe, das neben den allgemeinen Voraussetzungen, einer entsprechenden Schulbildung oder einer Fachqualifikation zusätzlich einer Konzession des zuständigen Ministeriums bedarf.
Hierzu zählt beispielsweise das Betreiben:
Eine komplette Liste mit den Gewerbezweigen, für deren Ausübung stets eine Konzession des zuständigen Ministeriums erforderlich ist, entnehmen Sie bitte der Internetseite der Bezirks-Gewerbekammer von Split-Dalmatien.
Das kroatische Gewerbegesetz bestimmt in Artikel 9 Abs. 1, dass jede Ausübung eines Gewerbes stets der vorherigen Ausstellung eines Gewerbescheins (obrtnica) durch die zuständige Bezirksbehörde (Županijski ured) bedarf, ungeachtet dessen, ob es sich um ein freies, gebundenes oder begünstigtes Gewerbe handelt. Der Antrag auf Ausstellung des Gewerbescheins ist bei dem zuständigen Landratsamt (Ured državne uprave u županiji) des Bezirks zu stellen, in dem das Gewerbe betrieben werden soll oder dem entsprechenden Amt der Stadt Zagreb (Ured Grada Zagreba). Lediglich für die Betreibung eines begünstigten Gewerbes wird neben dem Gewerbeschein auch eine Konzession benötigt, die von dem zuständigen Ministerium ausgestellt wird.
Für einen erfolgreichen Antrag auf Ausstellung eines Gewerbescheins ist erforderlich, dass der Antragsteller den Antrag mittels eines vorgefertigten Formblatts einreicht. Darüber hinaus kann auch die Einreichung von entsprechenden Registerblättern erforderlich werden. Zudem muss der Antragsteller samt dem Antrag und eventuellen Registerblättern noch folgede Unterlagen einreichen:
Nachweise, dass die allgemeinen, und falls erforderlich, besonderen Voraussetzungen für das Betreiben des konkreten Gewerbes erfüllt sind;
(bei Ausländern) die Bestätigung der Anmeldung des Aufenthaltsortes in Kroatien oder eine Kopie des Personalausweises bei den Ausländern, die ihren ständigen Wohnsitz in Kroatien haben;
den Nachweis über die gesundheitliche Eignung für die konkrete Tätigkeit;
den Nachweis über die Entrichtung der Verwaltungsgebühren. Die Verwaltungsgebühren für die Ausstellung des Gewerbescheins werden gemäß Artikel 9 Abs. 6 des kroatischen Gewerbegesetzes durch den Minister für Wirtschaft, Arbeit und Unternehmertum festgesetzt.
Die Behörde hat nach eingereichtem Antrag auf Ausstellung des Gewerbescheins gemäß Artikel 12 Abs. 2 des kroatischen Gewerbegesetzes 15 Tage Zeit, um über den Antrag zu entscheiden. Diese Frist ist für die Behörde allerdings nur dann bindend, wenn der Antrag allen gesetzlichen Voraussetzungen entspricht.
Nach erfolgter Ausstellung des Gewerbescheins ist der Gewerbetreibende dazu verpflichtet, sein Gewerbe in das öffentliche Register der Gewerbetreibenden einzutragen. Darüber hinaus trifft ihn gemäß Artikel 12 Abs. 2 des kroatischen Gewerbegesetzes die Pflicht, innerhalb von einem Jahr ab Ausstellung des Gewerbescheins mit seiner Gewerbetätigkeit zu beginnen.
Der Gewerbetreibende sollte auch beachten, dass das Landratsamt, welches für die Ausstellung des Gewerbescheins zuständig ist, gemäß Artikel 15 des kroatischen Gewerbegesetzes dazu verpflichtet ist, sämtliche Beschlüsse, die es im Hinblick auf die Gewerbetätigkeit erlassen hat, auch den zuständigen Finanzstellen, den zuständigen Inspektionsstellen, der kroatischen Handwerkskammer, der kroatischen Rentenversicherungsanstalt, der kroatischen Gesundheitsanstalt und dem kroatischen Statistikamt zukommen zu lassen.
Ab einer gewissen Einkommenshöhe hat der Gewerbetreibende gemäß Artikel 3 Absatz 1 des kroatischen Handelsgesetzes (Zakon o trgovačkim društvima) das Recht, beziehungsweise die Pflicht, sich in das kroatische Handelsregister (sudski registar) einzutragen. Das Recht zur Eintragung in das Handelsregister hat der Gewerbetreibende dann, wenn das jährliche Einkommen zwei Millionen Kuna (ca. 265.000 Euro) übersteigt. Diese freiwillige Eintragung kann zu jedem beliebigen Zeitpunkt erfolgen. Die Pflicht zur Eintragung in das Handelsregister entsteht für den Gewerbetreibenden in dem Augenblick, in dem sein jährliches Einkommen 15 Millionen Kuna (ca. zwei Millionen Euro) übersteigt. Der betroffene Gewerbetreibende muss gemäß Artikel 3 Absatz 3 des kroatischen Handelsgesetzes die Anmeldung zur Eintragung ins Handelsregister binnen 60 Tagen nach Einreichung des jährlichen Finanzabschlusses bei der zuständigen Finanzbehörde, mit welchem die Einkommenshöhe von 15 Millionen Kuna belegt wird, vornehmen.
Mit der Eintragung ins Handelsregister wird der Gewerbetreibende zum Einzelkaufmann. Dadurch wir ihm auch die Pflicht aufgelegt, die Bezeichnung „t.p.“ (trgovac pojedinac = Einzelkaufmann) in seinen Unternehmensnamen mitaufzunehmen.
Darüber hinaus besteht im kroatischen Gewerberecht nach Artikel 1a des Gewerbegesetzes die Möglichkeit, ein saisonales Gewerbe auszuüben. Dies bedeutet, dass in diesem Fall das konkrete Gewerbe nicht länger als bis zu sechs Monaten innerhalb eines Kalendarjahres ausgeübt wird. Die Möglichkeit zur Ausübung eines saisonalen Gewerbes besteht allerdings nicht für alle Gewerbearten, sondern wird durch den Minister für Wirtschaft, Arbeit und Unternehmertum im Rahmen der Verordnung über die Tätigkeiten, die als saisonales Gewerbe geführt werden können (Pravilnik o djelatnostima koje se mogu obavljati kao sezonski obrti), festgelegt.
Die Anmeldung eines saisonalen Gewerbes unterliegt denselben Voraussetzungen wie die Anmeldung eines regulären Gewerbes.