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Insolvenzrecht

Germany Trade & Invest (Stand: 18.6.2018)

Der deutsche Dienstleistungsempfänger kann unter Umständen einer Insolvenz des kroatischen Dienstleistungserbringers gegenüberstehen. Diese kann dann Auswirkungen für bestehende Rückzahlungsansprüche, offene Ansprüche auf Nachbesserung, Gewährleistung wie auch für noch ausstehende Wartungsarbeiten haben.

Vor diesem Hintergrund wird nachstehend ein Überblick über das kroatische Insolvenzrecht (insolvencijsko pravo) gegeben.

Solvenzprüfung im Vorfeld

Bereits vor Abschluss eines Vertrages ist es empfehlenswert, einschlägige Informationen über den potentiellen Geschäftspartner in Kroatien einzuholen. Dem deutschen Dienstleistungsempfänger stehen dabei mehrere Möglichkeiten zur Verfügung. So können beispielsweise über die Internetseite der kroatischen Finanzagentur FINA (Financijska agencija) als zentralem Organ für Finanz- und Statistikberichte, verschiedene Unternehmensinformationen abgerufen werden. Hierzu zählen unter anderem Handelsregisterinformationen bezüglich des betreffenden Dienstleistungserbringers sowie Angaben zu Unternehmens- und Geschäftskonten. Die Einsichtnahme dieser Informationen macht allerdings eine entsprechende Registrierung bei der FINA erforderlich und ist kostenpflichtig.

Die Überprüfung der Bonität ist darüber hinaus über das Kroatische Register von Kreditverpflichtungen  (Hrvatski registar obveza po kreditima) möglich. Hier besteht für den Dienstleistungsempfänger die Möglichkeit, einen sogenannten Kreditbericht einzuholen. Unter einem Kreditbericht versteht man dabei die detaillierte Auflistung von Informationen über Kredite und Leasingschulden, nicht aber zum Saldo der Geschäftskonten oder der Vermögensgegenstände.

Schließlich gibt es rein private Anbieter, die dabei behilflich sein können, Informationen über die finanzielle Situation des Geschäftspartners zu ermitteln.

Hinweise zu weiteren Registern, die gegebenenfalls bei einer Solvenzprüfung im Vorfeld konsultiert werden können, stehen in unserer Rubrik „Aufnahme und Ausübung von Dienstleistungen“ im Abschnitt Register zur Verfügung

Gesetzlicher Rahmen des Insolvenzrechts

Die Grundlage des kroatischen Insolvenzrechts bildet das Konkursgesetz (Stečajni zakon). Es unterscheidet grundsätzlich zwischen dem Konkurs eines Schuldners und seiner Reorganisation. Die Reorganisation soll im Zuge der Regelung der Rechtslage des Schuldners und seiner Rechtsbeziehung zu seinen Gläubigern die Fortsetzung seiner bisherigen Tätigkeit ermöglichen. Der Konkurs soll im Gegensatz hierzu nur noch die größtmögliche Auskehrung der Gläubiger erzielen.

Die Eröffnung eines Insolvenzverfahrens, kann nach Artikel 39 Abs. 1 des Konkursgesetzes sowohl vom betroffenen Schuldner selbst, als auch einem seiner Gläubiger beim zuständigen kroatischen Gericht beantragt werden.

Voraussetzung für die Einleitung eines Insolvenzverfahrens ist entweder die mangelnde Liquidität des Schuldners, seine Zahlungsunfähigkeit oder die Überschuldung. Artikel 4 des kroatischen Konkursgesetzes enthält dabei eine Definition dieser Begrifflichkeiten:

  • mangelnde Liquidität (nelikvidnost): Sie liegt vor, wenn der Schuldner voraussichtlich nicht in der Lage sein wird, bestehende Verbindlichkeiten im Zeitpunkt der Fälligkeit zu erfüllen (Artikel 4 § 3 des Konkursgesetzes);
  • Zahlungsunfähigkeit (nesposobnost za plaćanje): Sie liegt vor, wenn ein dauerhaftes Unvermögen zur Erfüllung fälliger Verbindlichkeiten eingetreten ist. Die Tatsache, dass der Schuldner Forderungen einiger Gläubiger ganz oder teilweise beglichen hat oder begleichen wird, bedeutet nicht unbedingt, dass er zahlungsfähig ist (Artikel 4 § 6 des Konkursgesetzes);
  • Überschuldung (prezaduženost): Sie liegt vor, wenn die fälligen Verbindlichkeiten höher sind, als das gehaltene Vermögen (Artikel 4 § 11 Satz 1 des Konkursgesetzes). 

Als besondere Art der Durchführung eines Insolvenzverfahrens sieht das kroatische Konkursgesetz in Artikel 266 f. die Eigenverwaltung der Konkursmasse durch den Schuldner (osobna uprava) vor. Eine entsprechende Regelung findet sich auch in der deutschen Insolvenzordnung in § 270. Charakteristisch für die Eigenverwaltung ist, dass der Schuldner auf Entscheidung des Insolvenzrichters hin, die Konkursmasse selbst verwalten und sogar veräußern kann. Er steht diesbezüglich allerdings unter der Aufsicht des Konkursverwalters (stečajni povjerenik). Der Insolvenzrichter wird eine Eigenverwaltung der Konkursmasse durch den Schuldner zulassen, wenn:

  • der Schuldner einen entsprechenden Antrag an das Insolvenzgericht stellt;
  • der Eigenverwaltung diejenigen Gläubiger zustimmen, die die Eröffnung des Insolvenzverfahrens beantragt hatten;
  • keine Umstände zu erwarten sind, dass die zugelassene Eigenverwaltung zu einer Verzögerung des Insolvenzverfahrens oder zu anderweitigen Nachteilen für Rechte und Interessen der Gläubiger führen wird.

Im Übrigen gelten für die Eigenverwaltung der Konkursmasse die allgemeinen Vorschriften zum Konkursverfahren und zur Reorganisation der ersten sechs Kapitel des kroatischen Konkursgesetzes. 

Zuständiges Insolvenzgericht ist gemäß Artikel 5 ausschließlich das Handelsgericht (trgovački sud), in dessen Zuständigkeitsbereich der Schuldner seinen Geschäftssitz beziehungsweise Wohnsitz hat.

Die Ernennung eines Konkurstreuhänders (stečajni upravitelj), welcher einem deutschen Insolvenzverwalter entspricht, erfolgt sodann durch dieses Gericht. Der Konkurstreuhänder hat im Sinne des Artikels 24 des kroatischen Konkursgesetzes die alleinige Verfügungsbefugnis über das Insolvenzvermögen. Nicht zu verwechseln ist der Konkurstreuhänder mit dem erwähnten Konkursverwalter. Der Konkursverwalter wird nach Artikel 270 des Konkursgesetzes im Rahmen der Eigenverwaltung der Konkursmasse durch den Schuldner bestellt und hat über die Geschäftsführung und die Ausgaben für die private Lebensführung des Schuldners zu wachen. Stellt der Konkursverwalter Umstände fest, dass die Fortsetzung der Eigenverwaltung zu Nachteilen für die Gläubiger führen wird, so hat er dies unverzüglich dem Insolvenzgericht und dem Gläubigerausschuss mitzuteilen. Letzteres hat die Aufgabe, neben dem Insolvenzgericht, die Arbeit des Konkurstreuhänders zu überwachen. Nach Artikel 32 des Konkursgesetzes sollen im Gläubigerausschuss (odbor vjerovnika) Gläubiger mit den höchsten Förderungen und die Kleingläubiger vertreten sein. Dem Gläubigerausschuss soll auch ein Vertreter der Arbeitnehmer des Schuldners angehören, wenn diese an dem Insolvenzverfahren mit nicht unerheblichen Forderungen beteiligt sind.

Anmeldung von Forderungen

In jeder der aufgezeigten Insolvenzverfahrensarten steht der deutsche Dienstleistungsempfänger vor der Aufgabe, im Anschluss an die Eröffnung des Konkursverfahrens zügig seine Forderungen anzumelden (prijavljivanje tražbina stečajnih vjerovnika). Die Feststellung der Ansprüche (utvrđivanje tražbine) ist dabei in den Artikel 173 ff. des kroatischen Konkursgesetzes geregelt. Danach ist gemäß Artikel 173 Abs. 1 die Forderung in zwei Fassungen beim Konkurstreuhänder anzumelden. Als Anhang zur Forderungsanmeldung sind alle Dokumente beizufügen, die das Bestehen des geltend gemachten Anspruchs beweisen. Die Forderungsanmeldung hat folgende Angaben zu enthalten:

  • Name und Anschrift des Gläubigers;
  • die Rechtsgrundlage, aufgrund welcher der Anspruch geltend gemacht wird;
  • die Anspruchshöhe in kroatischen Kuna;
  • die Kontonummer des Gläubigers.

Die Forderungen nachrangiger Gläubiger sind nur anzumelden, soweit der Insolvenzrichter zur Anmeldung dieser Art von Forderungen aufgefordert hat. 

Die angemeldeten Forderungen werden vom Konkurstreuhänder in die sogenannte Insolvenztabelle (tablice) eingetragen. Der Eintragung in eine gesonderte Insolvenztabelle unterliegen allerdings Forderungen der gesicherten Gläubiger (razlučni vjerovnici). Hier handelt es sich um Gläubiger, deren Forderungen durch bestimmte Sicherungsrechte (beispielsweise: Pfandrechte) abgesichert sind oder deren Rechte in einem öffentlichen Register (beispielsweise Grundbuch oder Schiffsregister) eingetragen sind. Die gesicherten Gläubiger werden von dem Konkurstreuhänder persönlich angeschrieben und aufgefordert, ihre Forderungen anzumelden.

Der Konkurstreuhänder hat nach Artikel 174 Abs. 4 des kroatischen Konkursgesetzes die angemeldeten Forderungen nach Ablauf der Meldefrist, jedoch spätestens acht Tage vor dem Prüfungstermin dieser, in der Geschäftsstelle des Insolvenzgerichts zur Einsichtnahme für die Gläubiger bereitzulegen.

Germany Trade & Invest (18.6.2018)

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