Die Grundlage des kroatischen Insolvenzrechts bildet das Konkursgesetz (Stečajni zakon). Es unterscheidet grundsätzlich zwischen dem Konkurs eines Schuldners und seiner Reorganisation. Die Reorganisation soll im Zuge der Regelung der Rechtslage des Schuldners und seiner Rechtsbeziehung zu seinen Gläubigern die Fortsetzung seiner bisherigen Tätigkeit ermöglichen. Der Konkurs soll im Gegensatz hierzu nur noch die größtmögliche Auskehrung der Gläubiger erzielen.
Die Eröffnung eines Insolvenzverfahrens, kann nach Artikel 39 Abs. 1 des Konkursgesetzes sowohl vom betroffenen Schuldner selbst, als auch einem seiner Gläubiger beim zuständigen kroatischen Gericht beantragt werden.
Voraussetzung für die Einleitung eines Insolvenzverfahrens ist entweder die mangelnde Liquidität des Schuldners, seine Zahlungsunfähigkeit oder die Überschuldung. Artikel 4 des kroatischen Konkursgesetzes enthält dabei eine Definition dieser Begrifflichkeiten:
- mangelnde Liquidität (nelikvidnost): Sie liegt vor, wenn der Schuldner voraussichtlich nicht in der Lage sein wird, bestehende Verbindlichkeiten im Zeitpunkt der Fälligkeit zu erfüllen (Artikel 4 § 3 des Konkursgesetzes);
- Zahlungsunfähigkeit (nesposobnost za plaćanje): Sie liegt vor, wenn ein dauerhaftes Unvermögen zur Erfüllung fälliger Verbindlichkeiten eingetreten ist. Die Tatsache, dass der Schuldner Forderungen einiger Gläubiger ganz oder teilweise beglichen hat oder begleichen wird, bedeutet nicht unbedingt, dass er zahlungsfähig ist (Artikel 4 § 6 des Konkursgesetzes);
- Überschuldung (prezaduženost): Sie liegt vor, wenn die fälligen Verbindlichkeiten höher sind, als das gehaltene Vermögen (Artikel 4 § 11 Satz 1 des Konkursgesetzes).
Als besondere Art der Durchführung eines Insolvenzverfahrens sieht das kroatische Konkursgesetz in Artikel 266 f. die Eigenverwaltung der Konkursmasse durch den Schuldner (osobna uprava) vor. Eine entsprechende Regelung findet sich auch in der deutschen Insolvenzordnung in § 270. Charakteristisch für die Eigenverwaltung ist, dass der Schuldner auf Entscheidung des Insolvenzrichters hin, die Konkursmasse selbst verwalten und sogar veräußern kann. Er steht diesbezüglich allerdings unter der Aufsicht des Konkursverwalters (stečajni povjerenik). Der Insolvenzrichter wird eine Eigenverwaltung der Konkursmasse durch den Schuldner zulassen, wenn:
- der Schuldner einen entsprechenden Antrag an das Insolvenzgericht stellt;
- der Eigenverwaltung diejenigen Gläubiger zustimmen, die die Eröffnung des Insolvenzverfahrens beantragt hatten;
- keine Umstände zu erwarten sind, dass die zugelassene Eigenverwaltung zu einer Verzögerung des Insolvenzverfahrens oder zu anderweitigen Nachteilen für Rechte und Interessen der Gläubiger führen wird.
Im Übrigen gelten für die Eigenverwaltung der Konkursmasse die allgemeinen Vorschriften zum Konkursverfahren und zur Reorganisation der ersten sechs Kapitel des kroatischen Konkursgesetzes.
Zuständiges Insolvenzgericht ist gemäß Artikel 5 ausschließlich das Handelsgericht (trgovački sud), in dessen Zuständigkeitsbereich der Schuldner seinen Geschäftssitz beziehungsweise Wohnsitz hat.
Die Ernennung eines Konkurstreuhänders (stečajni upravitelj), welcher einem deutschen Insolvenzverwalter entspricht, erfolgt sodann durch dieses Gericht. Der Konkurstreuhänder hat im Sinne des Artikels 24 des kroatischen Konkursgesetzes die alleinige Verfügungsbefugnis über das Insolvenzvermögen. Nicht zu verwechseln ist der Konkurstreuhänder mit dem erwähnten Konkursverwalter. Der Konkursverwalter wird nach Artikel 270 des Konkursgesetzes im Rahmen der Eigenverwaltung der Konkursmasse durch den Schuldner bestellt und hat über die Geschäftsführung und die Ausgaben für die private Lebensführung des Schuldners zu wachen. Stellt der Konkursverwalter Umstände fest, dass die Fortsetzung der Eigenverwaltung zu Nachteilen für die Gläubiger führen wird, so hat er dies unverzüglich dem Insolvenzgericht und dem Gläubigerausschuss mitzuteilen. Letzteres hat die Aufgabe, neben dem Insolvenzgericht, die Arbeit des Konkurstreuhänders zu überwachen. Nach Artikel 32 des Konkursgesetzes sollen im Gläubigerausschuss (odbor vjerovnika) Gläubiger mit den höchsten Förderungen und die Kleingläubiger vertreten sein. Dem Gläubigerausschuss soll auch ein Vertreter der Arbeitnehmer des Schuldners angehören, wenn diese an dem Insolvenzverfahren mit nicht unerheblichen Forderungen beteiligt sind.