Alternativ zum Europäischen Mahnverfahren gibt es die Möglichkeit der Durchsetzung einer bestimmten Forderung im Wege eines Mahnverfahrens nach den einschlägigen nationalen Vorschriften, vorliegend somit nach kroatischem Recht
Das kroatische Mahnverfahren ist in den Artikeln 445a – 456 des kroatischen Zivilprozessgesetzes (Zakon o parničnom postupku) geregelt.
Im kroatischen Recht ist grundsätzlich zwischen zwei Arten von Mahnverfahren zu unterscheiden, die zum Erlass eines Zahlungsbefehls (platni nalog) führen können:
Mahnverfahren, für deren wirksame Durchführung keine Unterlagen im Sinne von Beweismitteln beigefügt werden müssen;
Mahnverfahren, für deren wirksame Durchführung Unterlagen im Sinne von Beweismitteln beigefügt werden müssen.
Die Durchführung eines Mahnverfahrens ohne die Beifügung von Unterlagen, welche den geltend gemachten Anspruch beweisen ist möglich, wenn dieser nicht höher als 5.000 Kuna (ca. 671 Euro) in allgemein zivilrechtlichen Angelegenheiten und nicht höher als 20.000 Kuna (ca. 2687 Euro) in handelsrechtlichen Angelegenheiten ist. Der Antrag auf Erlass des gerichtlichen Zahlungsbefehls, der auch in Form einer Klage eingereicht werden kann, setzt eine Begründung des Anspruchs wie auch Ausführungen zum rechtlichen Interesse am Erlass voraus. Eine Antragstellung bei diesen Streitwerten ist nur gegen den Hauptschuldner möglich. Das zuständige Gericht wird auf Grundlage des eingereichten Antrags prüfen, ob die formellen Voraussetzungen erfüllt sind. Sind sie erfüllt und bestehen auch zunächst keine Bedenken gegen die Rechtmäßigkeit des Anspruchs, wird an den Hauptschuldner ein Zahlungsbefehl ergehen.
Die Durchführung eines Mahnverfahrens unter Beifügung von Unterlagen, die den geltend gemachten Anspruch beweisen ist dann erforderlich, wenn der Streitwert höher als 5.000 Kuna in allgemein zivilrechtlichen Angelegenheiten und höher als 20.000 Kuna in handelsrechtlichen Angelegenheiten ist. Zu den Unterlagen, die beweistauglich sind, zählen grundsätzlich schriftlich Dokumente, welche den Zahlungsanspruch bestätigen, beispielsweise: Quittungen, Schuldscheine oder sogar auf den Fall bezogene Zahlungsabsagen der Gegenseite.
Gegen den erlassenen Zahlungsbefehl kann der betroffene Schuldner Einspruch erheben. Die Frist hierfür beträgt gemäß Artikel 448 des kroatischen Zivilprozessgesetzes acht Tage ab Zustellung des Zahlungsbefehls. Wurde dem Antrag auf Erlass des Zahlungsbefehls ein Scheck oder Wechsel als Beweismittel für den Anspruch beigefügt, beträgt die Einspruchsfrist sogar nur drei Tage.
Wird gegen den Zahlungsbefehl Einspruch erhoben, kommt es zu einer Hauptverhandlung, im Rahmen welcher über den Anspruch entschieden wird.
Germany Trade & Invest (18.6.2018)