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Recht kompakt | Kroatien | Produzentenhaftung

Produzentenhaftung in Kroatien

In Kroatien wurden alle europäischen Richtlinien zur Produzentenhaftung umgesetzt. 

Von Marcelina Nowak, Dmitry Marenkov

Das Gesetz über die allgemeine Produktsicherheit (zakon o opcoj sigurnosti proizvoda) regelt die Produzentenhaftung. Das Gesetz über die allgemeine Produktsicherheit setzte die EG-Richtlinie über die allgemeine Produktsicherheit (2001/95/EG) und die Richtlinie zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten für Erzeugnisse, deren tatsächliche Beschaffenheit nicht erkennbar ist und die die Gesundheit oder die Sicherheit der Verbraucher gefährden (1987/357/EWG). 

Die EG-Produkthaftungsrichtlinie (Nr. 1985/374/EG) wurde in den Art. 1073 bis 1080 des Gesetzes über die Schuldverhältnisse (Zakon o obveznim odnosima) umgesetzt. Nach dem Grundhaftungstatbestand des Art. 1073 SchuldvG ist ein Hersteller (proizvodac) im Rahmen seiner Wirtschaftstätigkeit für einen Schaden gegenüber jedermann verantwortlich, der infolge eines von ihm hergestellten fehlerhaften Produkts verursacht wurde. Ein fehlerhaftes Produkt (neispravni proizvod) liegt vor, wenn es nicht die Sicherheit bietet, die unter Berücksichtigung des gewöhnlichen Gebrauchs des Produkts erwartet werden kann. Ein Produkt ist nicht deshalb fehlerhaft, weil zu einem späteren Zeitpunkt bessere Produkte in den Verkehr gebracht wurden. Der Hersteller des gefährlichen Produkts, der Hersteller der erforderlichen Grund- und Rohstoffe sowie Bestandteile, der Importeur sowie derjenige, der sich durch das Anbringen seines Namens oder Warenzeichens als Hersteller ausgibt, haften verschuldensunabhängig und gesamtschuldnerisch. Ersetzt werden Schäden an Körper oder Gesundheit eines Verbrauchers sowie Schäden an anderen Gegenständen als dem fehlerhaften Produkt. Der Schadensersatz erstreckt sich nicht auf Schäden an Sachen, die nicht für den persönlichen Gebrauch des Verbrauchers bestimmt waren und tatsächlich genutzt wurden. Schäden werden erst ab einer Höhe von 500 Euro ersetzt. Eine gesetzliche Haftungsobergrenze besteht dagegen nicht.

Eine Haftungsbefreiung (oslobodenje od odgovornosti) ist ausschließlich bei Vorliegen der in Art. 1078 des Gesetzes über die Schuldverhältnisse geregelten beweispflichtigen Gründe (Stand der Technik etc.) möglich. Eine vertragliche Haftungsbeschränkung (ogranicenje odgovornosti) beziehungsweise ein Haftungsausschluss (iskljucenje odgovornosti) ist unzulässig beziehungsweise nichtig (Art. 1079). Die Beweislast hinsichtlich des Produktfehlers, des Schadens sowie des Kausalzusammenhangs obliegt dem Geschädigten (Art. 1073 Abs. 8).

Ansprüche sind gemäß Art. 1080 innerhalb von drei Jahren von dem Zeitpunkt an, zu dem der Ersatzberechtigte von dem Schaden, dem Fehler und von der Person des Ersatzpflichtigen Kenntnis erlangt hat oder hätte erlangen müssen (Verjährung), spätestens jedoch zehn Jahre (Erlöschen) nach dem Zeitpunkt, in dem der Hersteller das Produkt in den Verkehr gebracht hat, geltend zu machen.

Daneben sind deliktische (Art. 1045 ff.) und vertragliche (Art. 400 ff.) Ansprüche möglich.

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