Der Werkvertrag (ugovor o djelu) findet seine Rechtsgrundlage in den Artikeln 590-619 des kroatischen Schuldrechtsgesetzes. Genau wie im deutschen Recht verpflichtet sich der Unternehmer im Rahmen eines Werkvertrages nach kroatischem Recht zur Herstellung eines Werks und der Besteller zur Zahlung einer Vergütung hierfür. Das kroatische Gesetz hebt dabei hervor, dass Reparaturarbeiten an einer Sache der Herstellung einer solchen gleichgestellt sind und somit ebenfalls von einem Werkvertrag umfasst werden.
Eine Besonderheit weist das kroatische Schuldrechtsgesetz mit Blick auf die Herstellung einer beweglichen Sache aus eigenen Materialien des Unternehmers auf. Hier besagt Artikel 591 Abs. 1, dass im Zweifel der Vertrag über die Herstellung eines solchen Gegenstandes als Kaufvertrag zu werten ist. Die Zweifel an dem Rechtscharakter des Vertrages werden allerdings nur aufkommen, wenn nicht bestimmbar sein wird, auf welcher Leistung der Schwerpunkt des Vertrages liegt. Liegt der Schwerpunkt der Leistung auf der Arbeit des Unternehmers und nicht auf den durch ihn eingebrachten Materialien, so wird von einem Werkvertrag auszugehen sein. Auch kann ein Werkvertrag in den Situationen angenommen werden, in denen der Besteller selbst dem Unternehmer die zur Herstellung beziehungsweise Reparatur benötigten Materialien zur Verfügung stellt und der Unternehmer lediglich die Arbeit ausführt.
Die Vergütung für das Werk unterliegt grundsätzlich der Parteiautonomie, sofern nicht ein Tarif oder sonstige Vergütungsregelungen verpflichtend sind. Wurde die Vergütung vertraglich nicht bestimmt, so wird sie erforderlichenfalls vom Gericht gemäß dem Wert des Werks geschätzt. Als Grundlage für die Schätzung bedient sich das Gericht der für die Herstellung oder Reparatur durchschnittlich erforderlichen Zeit sowie der für die Tätigkeit üblichen Vergütung.
Die Vergütung wird nach Artikel 613 Abs. 3 des kroatischen Schuldrechtsgesetzes erst dann fällig, wenn der Besteller das Werk abgenommen hat. Eine anderslautende Vereinbarung kann vertraglich getroffen werden.
Im Hinblick auf die Gewährleistungsrechte beim Werkvertrag wie auch die Verjährungsfristen, verweisen wir auf unseren Rubrik „Gewährleistungsrechte“, unter welcher wir alle diesbezüglich wichtigen Informationen zusammengetragen haben.
Einen besonderen Werkvertragstyp stellt der Bauvertrag (ugovor o građenju) nach den Artikeln 620-636 des kroatischen Schuldrechtsgesetzes dar. Nach der Definition des Artikels 620 Abs. 1 charakterisiert sich der Bauvertrag dadurch, dass der Unternehmer sich verpflichtet, einen bestimmten Bau gemäß einem bestimmten Projekt in der vereinbarten Frist auf einem bestimmten Grundstück zu errichten. Ein Bauvertrag ist auch dann gegeben, wenn bereits an einem bestehenden Bau oder auf einem Grundstück sonstige Arbeiten durchgeführt werden. Wie bereits oben erwähnt, unterliegen Bauverträge dem Schriftformerfordernis. Unter dem Begriff des „Baus“ werde nach Artikel 621 des kroatischen Schuldrechtsgesetzes Gebäude, Dämme, Brücken, Tunnel, Wasserleitungen, Kanalisationen, Straßen, Eisenbahnstrecken, Brunnen und andere Bauten verstanden, deren Ausarbeitung größere und komplexere Arbeiten erfordern.
Die Vergütung für die Bauarbeiten kann auf Grundlage von vereinbarten Einheitspreisen für die jeweiligen Baumaßnahmen erfolgen oder aber aufgrund einer Pauschalsumme für den gesamten Bauauftrag.
Unter besonderen Umständen kann es zu einer Preisänderung kommen. Der Bauunternehmer kann gemäß Artikel 626 Abs. 1 des kroatischen Schuldrechtsgesetzes eine höhere Vergütung verlangen, wenn sich in der Zeit zwischen dem Vertragsschluss und seiner Erfüllung ohne seinen Einfluss die Preise der Bauteile, die Teil der gesamten Preiskalkulation waren, so erhöht haben, dass der gesamte Preis für die Bauleistung um mehr als 2 % höher sein müsste. Voraussetzung für die Geltendmachung einer Preiserhöhung ist aber, dass der Bauunternehmer seine Arbeiten fristgerecht erfüllt hat.
Wurden die Arbeiten nicht fristgerecht ausgeführt, kann er dennoch eine erhöhte Vergütung für die Arbeiten fordern, wenn in der Zeit zwischen dem Vertragsschluss und dem Tag, an dem die Arbeiten gemäß dem Vertrag hätten vollendet sein sollen, die Preise der Bauteile, die Gegenstand der Preiskalkulation waren, sich ohne seinen Einfluss erhöht haben, so dass der Gesamtpreis für die Bauleistung entsprechend der neuen Preise um mehr als 5 % höher sein müsste.
In beiden Fällen kann der Bauunternehmer aber nur den Unterschied im Preis verlangen, der 2 beziehungsweise 5 % übersteigt.
Möglich ist die Vereinbarung der Unveränderlichkeit der Vergütung zwischen den Parteien nach Artikel 627 Abs. 1 des kroatischen Schuldrechtsgesetzes. Eine solche Vertragsklausel gilt jedoch nicht unbedingt. So kann der Bauunternehmer auch hier eine Vergütungsanpassung verlangen, wenn sich die Preise der Bauteile ohne seinen Einfluss in einem solchen Maß erhöht haben, dass die Vergütung um mehr als 10 % höher sein müsste. Auch in diesem Fall gilt, dass der Bauunternehmer nur den Unterschied im Preis verlangen kann, der 10 % übersteigt.
Der Besteller steht allerdings einer Erhöhung der Vergütung nicht schutzlos gegenüber. Erhöht sich die vereinbarte Vergütung wesentlich, kann der Besteller den Bauvertrag gemäß Artikel 628 Abs. 1 kündigen. In diesem Fall ist er allerdings dazu verpflichtet, dem Bauunternehmer die Vergütung für die bisher erbrachten Leistungen wie auch die erbrachten notwendigen Kosten zu zahlen.
Das kroatische Schuldrechtsgesetz enthält auch Regelungen für den umgekehrten Fall, nämlich das Recht des Bestellers auf Herabsetzung der vereinbarten Vergütung. Diesen Fall regelt der Artikel 629. Ist in der Zeit zwischen Vertragsschluss und der Erfüllung der Verpflichtung durch den Bauunternehmer der Preis der Bauteile, auf deren Grundlage die Preiskalkulation vorgenommen worden ist, um mehr als 2 % gesunken und sind die Bauarbeiten fristgemäß fertig geworden, hat der Besteller das Recht, eine Herabsetzung der vereinbarten Vergütung um den Prozentsatz vorzunehmen, der über die 2 % hinausgeht.
Wurde eine Unveränderlichkeit der Vergütung vereinbart und wurden die Arbeiten fristgemäß durchgeführt, hat der Besteller das Recht auf eine Herabsetzung der vereinbarten Vergütung für den Fall, dass die Preise der Bauteile, auf deren Grundlage die Preiskalkulation vorgenommen worden ist, um so viel sinkt, dass insgesamt der Preisunterschied mehr als 10 % beträgt. In diesen Fällen kann der Besteller die Vergütung um den Prozentsatz kürzen, der über die 10 % hinausgeht.
Eine besondere Klausel im Rahmen des kroatischen Bauvertrages stellt die sogenannte Bestimmung „Schlüssel in die Hand“ (ključ u ruke) nach Artikel 630 dar. Enthält der Bauvertrag eine solche Klausel, verpflichtet sich der Bauunternehmer damit, selbständig alle Arbeiten, die für den Ausbau und die Nutzung des Baus erforderlich sind, auszuführen. In diesem Fall haben unvorhergesehene und erforderlichenfalls zusätzliche Arbeiten am Bau wie auch Arbeiten in geringerem Umfang keinen Einfluss auf die Vergütung.