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Vertragsrecht

Vertragsabschluss nach kroatischem Zivilgesetzbuch

Die Grundlagen des kroatischen Vertragsrechts sind im Gesetz über die Schuldverhältnisse (Zakon o obveznim odnosima; im Folgenden Schuldrechtsgesetz) geregelt. Es werden dabei folgende Arten der Konsenserlangung vorgesehen, die je zu einem Vertragsabschluss führen können: 

  • Vertragsabschluss durch Austausch von Willenserklärungen

    Ein Vertrag kommt nach Artikel 247 des kroatischen Schuldrechtsgesetzes dann zustande, wenn die Parteien sich über die wesentlichen Bestandteile des Vertrages einig geworden sind. Der Vertragsabschluss setzt damit zwei übereinstimmende Willenserklärungen (Angebot und Annahme) voraus, die durch ausdrückliche Erklärung des Willens, konkludentes Handeln oder andere erkennbare Zeichen zum Ausdruck gebracht werden können. Das Angebot muss an eine bestimmte Person gerichtet sein und bereits alle wesentlichen Vertragspunkte auf eine Weise enthalten, dass der Vertragsabschluss nur noch von der Annahmeerklärung abhängt. Als Zeitpunkt des Zustandekommens des Vertrages gilt daher der Zeitpunkt, in welchem dem Anbietenden die Annahmeerklärung zugeht. Dies ist der Moment, in welchem der Anbietende von der Annahmeerklärung Kenntnis erlangt oder ihm die Möglichkeit zur Kenntnisnahme verschafft wird.

    Grundsätzlich unterliegen Verträge nicht dem Schriftformerfordernis. Hiervon sieht das kroatische Schuldrechtsgesetz allerdings Ausnahmen vor. Insbesondere folgende Verträge müssen zwingend schriftlich geschlossen werden, damit sie wirksam sind:
    - Grundstückskaufverträge (ugovor o kupoprodaji nekretnine);

    - Bauverträge (ugovor o građenju);

    - Verträge über Handelsvertretungen (ugovor o trgovinskom zastupanju);

    - Bürgschaft (jamstvo);

    - Bankgarantie (bankarska garancija);

    - Kreditverträge (ugovor o kreditu).

  • Vertragsabschluss durch private Ausschreibung

    Ein Vertragsabschluss kann nach Artikel 594 des kroatischen Schuldrechtsgesetzes auch durch einen ergangenen Aufruf zur Teilnahme an einer privaten Ausschreibung über die Ausführung bestimmter Arbeiten zustande kommen. Der Aufrufende verpflichtet sich hier automatisch einen Vertrag über die Ausführung der ausgeschriebenen Arbeiten mit dem Bietenden abzuschließen, der den geringsten Preis vorbringt. Diese Pflicht entsteht nur dann nicht, wenn im Wettbewerbsaufruf ein Ausschluss der grundsätzlich vorgesehenen Abschlusspflicht vorgenommen worden ist. 

  • Verhandlungen

    Verhandlungen (pregovori), die erst zu einem Vertragsabschluss führen sollen, begründen selbst keine (Vertrags-)Pflichten. Zu beachten ist aber, dass Verhandlungen, die entgegen dem Grundsatz von Treu und Glauben abgebrochen werden, Schadensersatzansprüche der anderen Partei begründen können. Ein Verstoß gegen den Grundsatz von Treu und Glauben liegt beispielsweise nach Artikel 251 Absatz 3 des Schuldrechtsgesetzes dann vor, wenn die eine Partei ohne echte Absicht, mit der anderen Partei einen Vertrag abschließen zu wollen, in Vertragsverhandlungen eintritt.

  • Vorvertrag

    Der Vorvertrag nach Artikel 268 des kroatischen Schuldrechtsgesetzes stellt eine Vorstufe des eigentlichen (Haupt-) Vertrages dar. Durch den Vorvertrag wird die Verpflichtung übernommen, später den Hauptvertrag abzuschließen. Bereits im Vorvertrag sind die wesentlichen Bestandteile des späteren Hauptvertrages enthalten. Zu beachten ist, dass der Vorvertrag den gleichen Formerfordernissen unterliegt, wie der Hauptvertrag. Handelt es sich beispielsweise um einen Vorvertrag zum Grundstückskaufvertrag, so muss dieser Vertrag schriftlich geschlossen werden, da der eigentliche Grundstückskaufvertrag dem Schriftformerfordernis unterliegt.

    Verweigert eine Partei später den Abschluss des Hauptvertrages, so kann die andere Partei den Vertragsabschluss gerichtlich durchsetzen. Die gerichtliche Geltendmachung dieses Anspruchs muss innerhalb von sechs Monaten erfolgen, gerechnet ab dem Tag, an dem der Hauptvertrag hätte geschlossen werden müssen.

    Die Weigerung einen Hauptvertrag abzuschließen ist nur dann gerechtfertigt, wenn die Umstände sich derart geändert haben, dass bereits der Vorvertrag nicht abgeschlossen worden wäre, hätten diese Umstände bereits zum Zeitpunkt des Abschlusses des Vorvertrages vorgelegen.

Kaufvertrag nach kroatischem Recht

Der Kaufvertrag (ugovor o kupoprodaji) und die damit verbundenen Rechte und Pflichten der Parteien sind in den Artikeln 376-473 des kroatischen Schuldrechtsgesetzes geregelt. Mit Abschluss des Vertrages verpflichtet sich der Verkäufer, dem Käufer die Kaufsache zu übergeben. Zeit und Ort der Übergabe können zwischen den Parteien im Rahmen des Vertrages frei vereinbart werden. Eine Besonderheit gilt im Hinblick auf die Bestimmung des Kaufpreises im Vertrag. Fehlt die Angabe des Kaufpreises oder lassen sich dem Kaufvertrag keine ausreichenden Angaben, anhand derer der Preis bestimmt werden könnte, entnehmen, so normiert Artikel 384 Abs. 1 des kroatischen Schuldrechtsgesetzes, dass der Vertrag nicht wirksam ist. Etwas anderes gilt bei Handelsverträgen. Hier wird nicht von einer Unwirksamkeit ausgegangen, sondern als Kaufpreis ein sogenannter „angemessener Preis“ zugrunde gelegt, der dem „Tagespreis“, mithin dem üblichen Preis zum Zeitpunkt des Vertragsabschlusses, entspricht.

Werkvertrag und Bauvertrag nach kroatischem Recht

Der Werkvertrag (ugovor o djelu) findet seine Rechtsgrundlage in den Artikeln 590-619 des kroatischen Schuldrechtsgesetzes. Genau wie im deutschen Recht verpflichtet sich der Unternehmer im Rahmen eines Werkvertrages nach kroatischem Recht zur Herstellung eines Werks und der Besteller zur Zahlung einer Vergütung hierfür. Das kroatische Gesetz hebt dabei hervor, dass Reparaturarbeiten an einer Sache der Herstellung einer solchen gleichgestellt sind und somit ebenfalls von einem Werkvertrag umfasst werden.

Eine Besonderheit weist das kroatische Schuldrechtsgesetz mit Blick auf die Herstellung einer beweglichen Sache aus eigenen Materialien des Unternehmers auf. Hier besagt Artikel 591 Abs. 1, dass im Zweifel der Vertrag über die Herstellung eines solchen Gegenstandes als Kaufvertrag zu werten ist. Die Zweifel an dem Rechtscharakter des Vertrages werden allerdings nur aufkommen, wenn nicht bestimmbar sein wird, auf welcher Leistung der Schwerpunkt des Vertrages liegt. Liegt der Schwerpunkt der Leistung auf der Arbeit des Unternehmers und nicht auf den durch ihn eingebrachten Materialien, so wird von einem Werkvertrag auszugehen sein. Auch kann ein Werkvertrag in den Situationen angenommen werden, in denen der Besteller selbst dem Unternehmer die zur Herstellung beziehungsweise Reparatur benötigten Materialien zur Verfügung stellt und der Unternehmer lediglich die Arbeit ausführt.

Die Vergütung für das Werk unterliegt grundsätzlich der Parteiautonomie, sofern nicht ein Tarif oder sonstige Vergütungsregelungen verpflichtend sind. Wurde die Vergütung vertraglich nicht bestimmt, so wird sie erforderlichenfalls vom Gericht gemäß dem Wert des Werks geschätzt. Als Grundlage für die Schätzung bedient sich das Gericht der für die Herstellung oder Reparatur durchschnittlich erforderlichen Zeit sowie der für die Tätigkeit üblichen Vergütung.

Die Vergütung wird nach Artikel 613 Abs. 3 des kroatischen Schuldrechtsgesetzes erst dann fällig, wenn der Besteller das Werk abgenommen hat. Eine anderslautende Vereinbarung kann vertraglich getroffen werden.

Im Hinblick auf die Gewährleistungsrechte beim Werkvertrag wie auch die Verjährungsfristen, verweisen wir auf unseren Rubrik „Gewährleistungsrechte“, unter welcher wir alle diesbezüglich wichtigen Informationen zusammengetragen haben. 

Einen besonderen Werkvertragstyp stellt der Bauvertrag (ugovor o građenju) nach den Artikeln 620-636 des kroatischen Schuldrechtsgesetzes dar. Nach der Definition des Artikels 620 Abs. 1 charakterisiert sich der Bauvertrag dadurch, dass der Unternehmer sich verpflichtet, einen bestimmten Bau gemäß einem bestimmten Projekt in der vereinbarten Frist auf einem bestimmten Grundstück zu errichten. Ein Bauvertrag ist auch dann gegeben, wenn bereits an einem bestehenden Bau oder auf einem Grundstück sonstige Arbeiten durchgeführt werden. Wie bereits oben erwähnt, unterliegen Bauverträge dem Schriftformerfordernis. Unter dem Begriff des „Baus“ werde nach Artikel 621 des kroatischen Schuldrechtsgesetzes Gebäude, Dämme, Brücken, Tunnel, Wasserleitungen, Kanalisationen, Straßen, Eisenbahnstrecken, Brunnen und andere Bauten verstanden, deren Ausarbeitung größere und komplexere Arbeiten erfordern.

Die Vergütung für die Bauarbeiten kann auf Grundlage von vereinbarten Einheitspreisen für die jeweiligen Baumaßnahmen erfolgen oder aber aufgrund einer Pauschalsumme für den gesamten Bauauftrag.

Unter besonderen Umständen kann es zu einer Preisänderung kommen. Der Bauunternehmer kann gemäß Artikel 626 Abs. 1 des kroatischen Schuldrechtsgesetzes eine höhere Vergütung verlangen, wenn sich in der Zeit zwischen dem Vertragsschluss und seiner Erfüllung ohne seinen Einfluss die Preise der Bauteile, die Teil der gesamten Preiskalkulation waren, so erhöht haben, dass der gesamte Preis für die Bauleistung um mehr als 2 % höher sein müsste. Voraussetzung für die Geltendmachung einer Preiserhöhung ist aber, dass der Bauunternehmer seine Arbeiten fristgerecht erfüllt hat.

Wurden die Arbeiten nicht fristgerecht ausgeführt, kann er dennoch eine erhöhte Vergütung für die Arbeiten fordern, wenn in der Zeit zwischen dem Vertragsschluss und dem Tag, an dem die Arbeiten gemäß dem Vertrag hätten vollendet sein sollen, die Preise der Bauteile, die Gegenstand der Preiskalkulation waren, sich ohne seinen Einfluss erhöht haben, so dass der Gesamtpreis für die Bauleistung entsprechend der neuen Preise um mehr als 5 % höher sein müsste.

In beiden Fällen kann der Bauunternehmer aber nur den Unterschied im Preis verlangen, der 2 beziehungsweise 5 % übersteigt.

Möglich ist die Vereinbarung der Unveränderlichkeit der Vergütung zwischen den Parteien nach Artikel 627 Abs. 1 des kroatischen Schuldrechtsgesetzes. Eine solche Vertragsklausel gilt jedoch nicht unbedingt. So kann der Bauunternehmer auch hier eine Vergütungsanpassung verlangen, wenn sich die Preise der Bauteile ohne seinen Einfluss in einem solchen Maß erhöht haben, dass die Vergütung um mehr als 10 % höher sein müsste. Auch in diesem Fall gilt, dass der Bauunternehmer nur den Unterschied im Preis verlangen kann, der 10 % übersteigt.

Der Besteller steht allerdings einer Erhöhung der Vergütung nicht schutzlos gegenüber. Erhöht sich die vereinbarte Vergütung wesentlich, kann der Besteller den Bauvertrag gemäß Artikel 628 Abs. 1 kündigen. In diesem Fall ist er allerdings dazu verpflichtet, dem Bauunternehmer die Vergütung für die bisher erbrachten Leistungen wie auch die erbrachten notwendigen Kosten zu zahlen.

Das kroatische Schuldrechtsgesetz enthält auch Regelungen für den umgekehrten Fall, nämlich das Recht des Bestellers auf Herabsetzung der vereinbarten Vergütung. Diesen Fall regelt der Artikel 629. Ist in der Zeit zwischen Vertragsschluss und der Erfüllung der Verpflichtung durch den Bauunternehmer der Preis der Bauteile, auf deren Grundlage die Preiskalkulation vorgenommen worden ist, um mehr als 2 % gesunken und sind die Bauarbeiten fristgemäß fertig geworden, hat der Besteller das Recht, eine Herabsetzung der vereinbarten Vergütung um den Prozentsatz vorzunehmen, der über die 2 % hinausgeht.

Wurde eine Unveränderlichkeit der Vergütung vereinbart und wurden die Arbeiten fristgemäß durchgeführt, hat der Besteller das Recht auf eine Herabsetzung der vereinbarten Vergütung für den Fall, dass die Preise der Bauteile, auf deren Grundlage die Preiskalkulation vorgenommen worden ist, um so viel sinkt, dass insgesamt der Preisunterschied mehr als 10 % beträgt. In diesen Fällen kann der Besteller die Vergütung um den Prozentsatz kürzen, der über die 10 % hinausgeht.

Eine besondere Klausel im Rahmen des kroatischen Bauvertrages stellt die sogenannte Bestimmung „Schlüssel in die Hand“ (ključ u ruke) nach Artikel 630 dar. Enthält der Bauvertrag eine solche Klausel, verpflichtet sich der Bauunternehmer damit, selbständig alle Arbeiten, die für den Ausbau und die Nutzung des Baus erforderlich sind, auszuführen. In diesem Fall haben unvorhergesehene und erforderlichenfalls zusätzliche Arbeiten am Bau wie auch Arbeiten in geringerem Umfang keinen Einfluss auf die Vergütung.

Regelung zur Energieeffizienz von Gebäuden

Als eine Grundvoraussetzung beim Gebäudebau sieht das kroatische Recht die europakonforme Energieeffizienz vor. Die hierfür bestehende europarechtliche Vorgabe in Gestalt der EU-Richtlinie 2010/31/EU, hat der kroatische Gesetzgeber durch das Gesetz Zakon o gradnij umgesetzt.

Danach sind alle Bauherrn, die nach Inkrafttreten der Verordnung eine Baugenehmigung beantragt haben verpflichtet, sich einen Energieausweis (Energetski certifikat) für das Gebäude erstellen zu lassen. Aus dem Energieausweis soll hervorgehen, dass das Gebäude in Übereinstimmung mit den (energie-) gesetzlichen Regelungen errichtet worden ist oder wie viel Energie durch das Gebäude verbraucht wird. Erst nach Ausstellung des Energieausweises kann das Gebäude genutzt werden.

Dabei gilt, dass bei Gebäuden, deren Brutto-Fläche nicht mehr als 400 Quadratmeter groß ist, der Bauherr verpflichtet ist, den Energieausweis zusammen mit dem Abschlussbericht des Bauleiters der zuständigen kroatischen Baubehörde vorzulegen. Bei Gebäuden, die zur landwirtschaftlichen Nutzung vorgesehen sind, besteht diese Pflicht ab einer Fläche von 600 Quadratmetern. Bei allen anderen Gebäuden ist der Energieausweis dem Antrag auf Erteilung einer Nutzungsgenehmigung beizufügen.

Für Gebäude, die bereits vor dem Inkrafttreten der kroatischen Verordnung über Energieausweise für Gebäude errichtet waren, muss ein Energieausweis erstellt werden, wenn es sich bei dem Gebäude beispielsweise um:

  • Bürogebäude,

  • Krankenhäuser;

  • Hotels oder Restaurants;

  • Mehrfamilienhäuser mit drei oder mehr Wohnungen

handelt.

Eine Ausnahme von der Pflicht zur Erstellung eines Energieausweises betrifft Gebäude, die beispielsweise:

  • kleiner als 50 Quadratmeter sind;

  • in das Register für kroatisches Kulturerbe eingetragen sind;

  • nicht beheizt werden.

Forderungsabsicherung in Kroatien

Bei grenzüberschreitenden Dienstleistungen kann in bestimmten Fällen die Absicherung von Forderungen besondere Bedeutung haben. Die Sicherungsmittel sind dabei im Gesetz über Eigentum und Eigentumsrechte (Zakon o vlasništvu i drugim stvarnim pravima) sowie im kroatischen Schuldrechtsgesetz (Zakon o obveznim odnosima) normiert, je nachdem, ob es sich um ein schuldrechtliches oder dingliches Sicherungsmittel handelt. Das kroatische Recht sieht dabei im Wesentlichen dieselben Sicherungsmittel wie das deutsche Recht vor, so zum Beispiel die Bürgschaft, die Hypothek und den Eigentumsvorbehalt. Nachstehend werden die drei wichtigsten Sicherungsmittel vorgestellt:

  • Eigentumsvorbehalt (Pridržaj prava vlasništva): Bei einem Eigentumsvorbehalt kann vereinbart werden, dass sich der Verkäufer bis zur Bezahlung des Kaufpreises das Eigentum an der Sache vorbehält. Ein Eigentumsvorbehalt nach kroatischem Recht bedarf zu seiner Wirksamkeit allerdings der notariellen Beglaubigung.

  • Pfandrechte (Založno pravo): Die kroatischen Pfandrechte finden ihre Rechtsgrundlage in den Artikeln 297 – 353 des kroatischen Gesetzes über Eigentum und Eigentumsrechte. Zu unterscheiden ist zwischen dem:

    - freiwilligen Pfandrecht;

    - freiwilligen richterlichen oder notariellem Pfandrecht;

    - zwangsweise richterlichen Pfandrecht

    - gesetzlichen Pfandrecht.

    Der Unterschied zwischen den freiwilligen und den zwangsweise gesetzlichen Pfandrechten besteht darin, dass das freiwillige Pfandrecht der vertraglichen Verpfändung entspricht; das zwangsweise gesetzliche Pfandrecht seine Anwendung im Rahmen der Zwangsvollstreckung findet. Die Besonderheit an den freiwilligen richterlichen oder notariellen Pfandrechten besteht darin, dass Gläubigerforderungen in ein spezielles Register eingetragen werden können. Die Rechtsgrundlage für dieses Register findet sich im Gesetz über das Register für gerichtliche und notarielle Sicherheiten für die Forderung an beweglichen Sachen und Rechten (Zakon o Upisniku sudskih i javnobilježničkih osiguranja tražbina vjerovnika na pokretnim stvarima i pravima). Es handelt sich hier jedoch nicht um ein Registerpfandrecht im eigentlichen Sinne.

  • Bürgschaft (Jamstvo): Die Bürgschaft ist in den Artikeln 104-126 des kroatischen Schuldrechtsgesetzes geregelt. Durch den Bürgschaftsvertrag verpflichtet sich der Bürge dem Gläubiger des Hauptschuldners gegenüber, eine Schuld für den Fall zu erfüllen, dass der Hauptschuldner seiner Verbindlichkeit gegenüber dem Gläubiger nicht nachkommt. Der Umfang der Verpflichtung des Bürgen wird durch den jeweiligen Umfang der Schuld des Hauptschuldners bestimmt. Die Bürgschaft für eine zukünftige Verpflichtung kann nach kroatischem Recht widerrufen werden, sofern die Verpflichtung noch nicht begründet wurde oder, sofern eine Widerrufsfrist für die Bürgschaft begründet wurde, diese noch nicht verstrichen ist.

Germany Trade & Invest (18.6.2018)

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