Die Organisation der kroatischen Gerichte basiert auf der Grundlage des kroatischen Gesetzes über die Gerichte (Zakon o sudovima). Der Gerichtsaufbau der ordentlichen Gerichte (redovni sudovi) die für den deutschen Dienstleistungsempfänger als relevanteste Gerichte anzusehen sind, stellt sich wie folgt dar:
Gemeinde- /Amtsgerichte (Općinski sudovi);
Gespanschafts- /Bezirksgerichte (Županijski sudovi);
Oberster Gerichtshof Kroatiens (Vrhovni sud Republike Hrvatske)
Einen eigenen Gerichtszweig stellen die sieben kroatischen Handelsgerichte (Trgovački sudovi) dar, die ausschließlich für Handelssachen zuständig sind. Oberstes Handelsgericht ist das Hohe Handelsgericht der Republik Kroatien Visoki trgovački sud Republike Hrvatske in der Hauptstadt Zagreb.
Die Ermittlung des für den Rechtsstreit örtlich zuständigen Gerichts kann dabei anhand des in dem kroatischen Zivilprozessgesetz (Zakon o parničnom postupku) geregelten:
allgemeinen Gerichtsstands (Općemjesna nadležnost, Artikel 46 – 49 des kroatischen Zivilprozessgesetzes);
besonderen Gerichtsstands (Posebna mjesna nadležnost, Artikel 50 – 66 des kroatischen Zivilprozessgesetzes) und der
Gerichtswahl (Sporazum o mjesnoj nadležnosti, Artikel 70 des kroatischen Zivilprozessgesetzes)
erfolgen.
Der allgemeine Gerichtstand bestimmt sich im kroatischen Recht gemäß Artikel 47 des kroatischen Zivilprozessgesetzes nach dem Wohnsitz des Beklagten (prebivalište tuženika). Bei juristischen Personen ist indes gemäß Artikel 48 des kroatischen Zivilprozessgesetzes der Ort entscheidend, an welchem der Geschäftsitz registriert ist.
Der besondere Gerichtsstand umfasst mehrere Fälle, die zur Begründung der Gerichtszuständigkeit führen können. Zur wichtigsten Fallgruppe dieses Gerichtsstandes gehören nach Artikel 52 des kroatischen Zivilprozessgesetzes die unerlaubten Handlungen (sporovima o izvanugovornoj odgovornosti za štetu). Zuständig kann danach das Gericht sein, in dessen Zuständigkeitsbereich die schädigende Handlung oder die schädlichen Folgen aufgetreten sind.
Zu den Fallgruppen des besonderen Gerichtsstandes gehören nach kroatischem Verfahrensrecht auch die Fälle des ausschließlichen Gerichtsstandes. Dies sind Fälle, in welchen nur ein Gericht zuständig sein kann. Beispielsweise sei hier der Belegenheitsort einer Immobilie nach Artikel 56 des kroatischen Zivilprozessgesetzes aufgeführt. Streitigkeiten, welche die Immobilie betreffen, können nur vor dem Gericht ausgetragen werden, in dessen Zuständigkeitsbereich die Immobilie liegt.
Bei der Gerichtswahl steht dem Kläger ein Wahlrecht zu, bei welchem Gericht er seine Ansprüche geltend machen will. Diese Situation kann beispielsweise vorkommen, wenn das eine Gericht aufgrund des allgmeinen Gerichtsstandes und ein anderes aufgrund des besonderen Gerichtsstandes zuständig ist. In diesen Fällen können die Parteien nach Artikel 70 des kroatischen Zivilprozessgesetzes schriftlich vereinbaren, ob sie bei dem einen oder dem anderen Gericht ohren Prozess führen wollen.
Die erstinstanzliche sachliche Zuständigkeit bei der ordentlichen Gerichtsbarkeit liegt ungeachtet des Streitwerts stets bei den Gemeinde- /Amtsgerichten (Općinski sudovi). Für Handelssachen sind erstinstanzlich Handelsgerichte (Trgovački sudovi) zuständig.