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Portal 21 Lettland

Anerkennung und Vollstreckung...

Im Folgenden werden die Konstellationen der Anerkennung und Vollstreckung in Lettland behandelt. Hierfür sind auch die vorrangigen Regelungen des Europäischen Rechts von Bedeutung, die ebenfalls in ihren wichtigsten Grundzügen dargestellt werden.

...einer deutschen Entscheidung in Lettland

In den Fällen, in denen nicht lediglich eine lettische Entscheidung in Lettland vollstreckt wird, sondern eine deutsche Entscheidung in Lettland (2a) anerkannt und vollstreckt werden muss, ist aufgrund des grenzüberschreitenden Charakters zunächst die europarechtliche Ebene zu berücksichtigen:

Hierbei it die Verordnung (EU) nr. 1215/2012 über die gerichtliche Zuständigkeit und die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen in Zivil- und Handelssachen (EuGVVO) auch in Lettland unmittelbar anwendbar.

Diese regelt nicht nur die internationale und teilweise auch die örtliche Zuständigkeit in Streitigkeiten zwischen lettischen Dienstleistungserbringern und deutschen Dienstleistungsempfängern. Nach den Artikeln 32 ff.--folgende EuGVVO bestimmt sich vielmehr auch die Anerkennung und Vollstreckung von Gerichtsentscheidungen im jeweils anderen EU-Mitgliedstaat nach der EuGVVO.

Der Begriff “Entscheidungen“ umfasst dabei jegliche gerichtliche Entscheidung - ohne Rücksicht auf ihre Bezeichnung als Urteil, Beschluss, Zahlungsbefehl oder Vollstreckungsbescheid. Die jeweilige Entscheidung wird im jeweils anderen Land dabei ohne besonderes Verfahren anerkannt. Die Partei, die die Anerkennung der Entscheidung erreichen möchte, hat nur eine beweiskräftige Ausfertigung der gerichtlichen Entscheidung vorzulegen

Die Gerichtsentscheidung darf jedoch im Anerkennungsstaat nicht mehr in der Sache selbst nachgeprüft werden (sog.--sogenanntes Verbot der révision au fond). Nur wenige schwerwiegende Versagungsgründe wie etwa ein der öffentlichen Ordnung (ordre public) widersprechendes Urteil können dabei die Anerkennung einer Gerichtsentscheidung noch hindern.

Voraussetzung für die Vollstreckung von anerkannten Gerichtsentscheidungen ist dabei, dass sie im Staat der Gerichtsentscheidung (so beispielsweise in Deutschland) vollstreckbar sind und dass im Vollstreckungsstaat (so beispielsweise in Lettland) einem Antrag auf Vollstreckbarerklärung stattgegeben wurde.

Für die Vollstreckbarerklärung deutscher Entscheidungen in Lettland, so etwa im Falle der Vollstreckung einer Schadensersatzklage des deutschen Dienstleistungsempfängers, muss der Vollstreckungsantrag an das zuständige lettische Gericht gestellt werden. Bei der Suche nach diesem für die Anerkennung und Vollstreckung örtlich zuständigen Gericht in Lettland kann erneut auf das sog. Europäische Justizportal zurückgegriffen werden. Dort stehen neben weiteren Informationen auch die für Lettland relevanten Formblätter in deutscher Sprachfassung zur Verfügung.

Hat eine Partei in der Gerichtsverhandlung die Forderung der anderen Seite ausdrücklich anerkannt oder haben sich die Parteien vor Gericht gütlich geeinigt und einen Vergleich geschlossen, geht es sogar noch etwas einfacher. Denn bei unbestrittenen Forderungen (wie den eben genannten Anerkenntnissen vor Gericht oder gerichtlichen Vergleichen) kann das Vollstreckungsverfahren durch Beantragung eines Europäischen Vollstreckungstitels nach der Verordnung (EG--Europäische Gemeinschaft) Nr.--Nummer 805/2004 weiter vereinfacht werden.

Das bedeutet für den oben dargestellten Fall des deutschen Dienstleistungsempfängers, wenn er mit dem lettischen Dienstleister wegen seiner Schadensersatzforderung einen gerichtlichen Vergleich geschlossen hat: Mit der durch das deutsche Gericht auszustellenden Bestätigung des Vergleiches als Europäischer Vollstreckungstitel kann in Lettland ohne den Zwischenschritt der Vollstreckbarerklärung vollstreckt werden. Den gleichen Vorteil hat natürlich auch der oben angesprochene lettische Dienstleister, wenn er und der deutsche Dienstleistungsempfänger vor einem lettischen Gericht einen Vergleich schließen.

Weiterführende Informationen zum Europäischen Vollstreckungstitel bietet das EU-Portal mit Zusammenfassungen der EU-Gesetzgebung.

Vollstreckung einer lettischen Entscheidung in Lettland

Die Vollstreckung eines lettischen vollstreckbaren Titels, d.h.--das heisst einer vollstreckbaren Gerichtsentscheidung, eines dortigen Schiedsspruchs oder aber einer für sofort vollstreckbar erklärten notariellen Urkunde innerhalb Lettlands richtet sich nach lettischem Recht.

Auch hierbei finden sich die einschlägigen Vorschriften in der lettischen Zivilprozessordnung (Civilprocesa likums), und zwar im Teil T unter der Überschrift Vollstreckung von Gerichtsurteilen (Tiesas spriedumu izpilde, Artikel 538-636).

Im Einzelnen sind dort folgende Bereiche geregelt:

  • Vollstreckungsurkunden in Lettland usw.--und so weiter (Izpildu dokumenti, Artikel 538-547)
  • Stellung des lettischen Gerichtsvollziehers (Tiesu izpildītāja statuss, Artikel 548-552)
  • Allgemeine Vorschriften des Vollstreckungsverfahrens in Lettland (Izpildu lietvedības vispārīgie noteikumi, Artikel 552-569)

Vorschriften über Pfändungen (Allgemeine Vorschriften Artikel 570-572, Pfändungen von beweglichem Vermögen Artikel 573-591 sowie von Forderungen Artikel 592-599 und Immobilien Artikel 600-618) schließen sich an, gefolgt von den Bestimmungen zur Anerkennung und Vollstreckung ausländischer Entscheidungen (Artikel 636-6455).

Germany Trade & Invest (Stand: 28.12.2017)

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