Portal 21 Lettland
Gewährleistungsrecht
28.12.2017
Germany Trade & Invest (Stand: 28.12.2017)
Soweit lettisches Gewährleistungsrecht zur Anwendung kommt, sind die Artikel 1593 ff.--folgende des lettischen Zivilgesetzbuches (Civillikums, abgekürzt lett.ZGB) ausschlaggebend.
Der Käufer kann im Falle des böswilligen Verschweigens von Mängeln oder bei Fehlen zugesicherter Eigenschaften Schadensersatz verlangen (Artikel 1620 Absatz 1 lett.ZGB).
In anderen Fällen steht ihm die Wahl zwischen Wandelungs- und Minderungsansprüchen zu (Artikel 1620 Absatz 2 und 1627 lett.ZGB).
Die Wandelungsklage ist in den Artikeln 1621-1624 ZGB geregelt. Das Recht auf Erhebung einer Wandelungsklage verjährt sechs Monate nach Vertragsschluss (Artikel 1633 lett.ZGB).
Die Minderungsklage richtet sich nach Artikel 1625-1626 ZGB. Sie unterliegt einer Verjährungsfrist von einem Jahr nach Vertragsschluss (Artikel 1634 lett.ZGB).
Germany Trade & Invest (Stand: 28.12.2017)