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Internationales Privatrecht
28.12.2017
Germany Trade & Invest (Stand: 28.12.2017)
Bei einem grenzüberschreitenden Vertrag über Dienstleistungen ist genau zu ermitteln, nach welcher nationalen Rechtsordnung sich die Rechte und Pflichten der Vertragsparteien richten, welches Recht somit auf den Vertrag anwendbar ist.
Bei einem Vertrag über eine grenzüberschreitende Dienstleistung zwischen Lettland und Deutschland kommt in der Regel deutsches oder lettisches Recht in Betracht.
Hierfür sind die Vorschriften des sog.--sogenannten Internationalen Privatrechts (IPR) ausschlaggebend. Der deutsche Dienstleistungsempfänger und der lettische Dienstleister können danach grundsätzlich frei vereinbaren, welches Recht Anwendung finden soll (Grundsatz der freien Rechtswahl). Haben sie danach deutsches Recht vereinbart, so findet die Vertragsabwicklung, z.B.--zum Beispiel die Behandlung von Verspätungen oder Gewährleistungsfällen, nur nach deutschem Recht statt.
Dies gilt auch dann, wenn der Vertrag in Lettland geschlossen wurde oder aber auch dann, wenn das deutsche Unternehmen die Dienstleistung in Lettland empfängt, zum Beispiel handwerkliche Dienstleistung von einem lettischen Subunternehmer auf einer Baustelle in Lettland entgegen nimmt.
Dieser Grundsatz der freien Rechtswahl ist sowohl für Lettland, als auch für Deutschland im Bereich schuldrechtlicher Verträge, die seit dem 17.12.2009 geschlossen wurden, in der Europäischen "Rom I"–Verordnung (Verordnung (EG--Europäische Gemeinschaft) Nr.--Nummer 593/2008 über das auf vertragliche Schuldverhältnisse anzuwendende Recht) verankert. Die "Rom I"-Verordnung hat insoweit das Europäische Schuldvertragsübereinkommen (EVÜ) abgelöst, dem auch Lettland beigetreten war.
Fehlt hingegen eine ausdrückliche oder sich aus anderen Umständen des Vertrages ergebende Rechtswahl, so ist greifen nach der Rom-I-Verordnung grundsätzlich diese Vorgaben hinsichtlich des anwendbaren Rechts:
- Kaufverträge über bewegliche Sachen: Recht des Staates, in dem der Verkäufer seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat
- Dienstleistungsverträge: Recht des Staates, in dem der Dienstleister seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat.
Am Beispiel des grenzüberschreitenden Dienstleistungsempfangs mit Lettland illustriert heißt dies: Erbringt ein lettisches Unternehmen Dienstleistungen an ein in Deutschland ansässiges Unternehmen, so gilt im Zweifel und unter Beachtung des zuvor gesagten das lettische Recht.
Eine Ausnahme ist hierbei noch zu beachten: Sollte sich aus der Gesamtheit der Umstände ergeben, dass der Vertrag eine offensichtlich engere Verbindung zu einem anderen Staat aufweist, so ist das Recht dieses anderen Staates anzuwenden.
Vor dem Hintergrund der grundsätzlichen Anwendbarkeit lettischen Rechts (mangels anderweitiger Vereinbarung) beim Empfang von Dienstleistungen von lettischen Unternehmen kann eine Rechtswahlvereinbarung helfen:
Dafür muss zwischen den Vertragsparteien ausdrücklich vereinbart werden, dass deutsches Recht anwendbar sein soll. Eine solche sog. Rechtswahlklausel sollte dabei idealerweise zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses, wenn möglich auch schriftlich erfolgen. Zwar ist grundsätzlich auch eine nachträgliche oder aber eine nur mündliche Vereinbarung möglich; dies kann aber unter Umständen Schwierigkeiten mit sich bringen.
Schließlich ist noch das sog. lettische internationale Privatrecht (IPR) kurz erwähnenswert; seine Bedeutung hat aber angesichts der "Rom I"–Verordnung im grenzüberschreitenden Rechtsverkehr innerhalb der EU stark abgenommen.
Anders als in den meisten mittel- und osteuropäischen EU-Mitgliedstaaten ist in Lettland das IPR nicht in einem eigenen Gesetz festgeschrieben; es hat vielmehr Eingang in das lettische Zivilgesetzbuch (Civillikums) gefunden.
Dort sind vor allem die Artikel 18 bis 25 relevant, also etwa:
- Artikel 18 zu Immobilien,
- Artikel 19 zu vertraglichen Schuldverhältnissen sowie
- Artikel 20 zu außervertragliche Schuldverhältnisse.
Germany Trade & Invest (Stand: 28.12.2017)