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Vertragsrecht

Germany Trade & Invest (Stand: 28.12.2017)

Das lettische Vertragsrecht findet sich weitestgehend im dortigen Zivilgesetzbuch (ZGB). Demgegenüber trifft das lettische Handelsgesetzbuch (HGB) nur einige wenige Regelungen zum Vertragsrecht.

Das lettische Zivilrecht sieht das Prinzip der Vertragsfreiheit vor, wonach Verträge beliebig gestaltet werden können, sofern kein geltendes Recht entgegensteht (Artikel 1412-1415, 1542 des lettischen Zivilgesetzbuchs - Civillikums).

Dies eröffnet auch die Möglichkeit, Vertragstypen zu wählen, die in Lettland nicht gesetzlich festgeschrieben sind, soweit sie nicht gegen lettisches Recht verstoßen (so z.B.--zum Beispiel der Leasingvertrag).

Gleichzeitig regelt aber Artikel 1 des lettischen ZGB die sog.--sogenannten guten Sitten und bietet einen Ansatzpunkt für das Eingreifen von Schutzregeln für die durch die weite Vertragsfreiheit ggf.--gegebenenfalls benachteiligte Vertragspartei.

Aus Sicht des deutschen Dienstleistungsempfängers ist vor allem auf die folgenden Regelungsbereiche des lettischen Zivilrechts hinzuweisen (in Klammern jeweils die Artikel des lett. ZGB Civillikums):

  • Schuldrecht (1401 ff.--folgende)
  • Vertragsrecht (1511 ff.)
  • Bedingungen und Fristen bei Verträgen (1548 ff.)
  • Vertragliche Gewährleistung (1593 ff.)
  • Unerlaubte Handlungen (1635 ff.)
  • Verzug (1651 ff.)
  • Garantie (1692)
  • Vertragserfüllung (1811-1845)
  • Kaufvertrag (2002-2090)
  • Mietvertrag (2112-2177)
  • Beschäftigungsvertrag (2178ff.)
  • Werkvertrag (2212-2229)
  • Speditionsvertrag (2230-2240)

Der im Dienstleistungsbereich besonders relevante Werkvertrag ist in Lettland in den Artikeln 2212-2229 des lett. ZGB (Civillikums) geregelt, wobei ergänzend auch auf die Vorschriften zum Beschäftigungsvertrag zurückgegriffen werden soll (Artikel 2212 in Verbindung mit Artikel 2178-2195).

Das lettische Recht sieht einige Fälle vor, in denen der Hersteller des Werkes dem Werksunternehmer gegenüber schadensersatzpflichtig wird (Artikel 2217):

  • Vollständige Verfehlung des bestellten Werkes
  • Nichtfertigstellung des Werkes
  • Das Werk wurde schlecht oder auch anders als bestellt hergestellt
  • Verspätete Fertigstellung des Werkes
  • Nichtrückgabe der zur Werksherstellung erhaltenen Hilfsmittel

Den Hersteller des Werkes trifft jedoch keine Ersatzpflicht, soweit der Schaden durch höhere Gewalt verursacht wurde oder die ihm übergebenen Materialien minderwertig waren, ohne dass er davon Kenntnis hatte (Artikel 2221 des lett. ZGB Civillikums).

Weitere Rechte des Werksbestellers ergeben sich aus den Artikeln 2222-2229. So ist etwa ein einseitiger Rücktritt seitens des Werksbestellers dann möglich, wenn der Kostenvoranschlag sich als zu gering erweist oder aber der Hersteller des Werkes eigenmächtig den Arbeitsplan abändert.

Der Zahlungsanspruch des Werksherstellers ergibt sich nach Fertigstellung und Werksabnahme aus Artikel 2223.

Im Rahmen der Forderungssicherung bietet das lettische Recht schließlich unter anderem diese Möglichkeiten:

  • Eigentumsvorbehalt (Artikel 2034 lett.ZGB)
  • Sicherungsübereignung (Artikel 990, 883 lett.ZGB)
  • Faustpfandrechte an beweglichen Sachen (Artikel 1278-1361 lett.ZGB)
  • Besitzlose Registerpfandrechte nach dem Handelspfandgesetz

Auch an zukünftigen Sachen oder an Sachgesamtheiten können nach lettischem Recht Pfandrechte bestellt werden (Artikel 1294, 1301 des lettischen ZGB Civillikums).

Germany Trade & Invest (Stand: 28.12.2017)

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