Das für das liechtensteinische Insolvenzverfahren zuständige Gericht ist das Landgericht in Vaduz; siehe Artikel 1 Abs.1 IO.
Die Eröffnung eines Insolvenzverfahrens wird durch Edikt öffentlich bekannt gemacht, und zwar im Amtsblatt, Artikel 11 IO.
Das Gericht bestellt von Amts wegen einen Insolvenzverwalter (der, je nach Verfahrensart entweder Masseverwalter oder Sanierungsverwalter heißt), siehe Artikel 4 Absatz 1 IO.
Die Rechte und Pflichten des Masseverwalters ergeben sich vor allem aus Artikel 4 Absatz 4 IO, werden aber in weiteren Vorschriften konkretisiert (so etwa in den Artikeln 55 ff und 70 ff IO).
Sollte ein Dienstleistungsempfänger vom Konkurs seines liechtensteinischen Dienstleisters betroffen sein, hat er etwaige Forderungen innerhalb der Anmeldefrist schriftlich beim Masseverwalter geltend zu machen (Artikel 61 ff IO). Die Frist wird im Edikt über die Konkurseröffnung bekannt gemacht. Die Anmeldefrist bewegt sich regelmäßig im Rahmen von 30 bis 90 Tagen nach Konkurseröffnung.
Wurde die Forderung ordnungsgemäß angemeldet, nimmt sie der Masseverwalter in das sogenannte Anmeldungsverzeichnis auf (Artikel 65 IO).