Rechtsgrundlage für das litauische Insolvenzrecht aus Sicht des deutschen Unternehmers ist zunächst das litauische Konkursgesetz (andere Bezeichnung: Unternehmens-Insolvenzgesetz, Enterprise Bankruptcy Law). Daneben wird aber auch die Privatinsolvenz durch ein Gesetz geregelt, was aber für den unternehmerischen Rechtsverkehr von nachrangiger Bedeutung sein dürfte.
Eine weitere wichtige gesetzliche Grundlage für das Insolvenzrecht Litauens ist zudem das Gesetz über die Restrukturierung von Unternehmen. Letzteres soll noch aktiven Unternehmen in finanziellen Schwierigkeiten in erster Linie ein Fortbestehen ermöglichen, indem die Zahlungsfähigkeit des Unternehmens wieder hergestellt und so ein Konkurs vermieden werden kann.
Sowohl das litauische Konkursverfahren als auch das Restrukturierungsverfahren richten sich nach den Prozessregeln der litauischen ZPO, falls die insolvenzrechtlichen Sondergesetze nichts Abweichendes bestimmen. Als Ausnahme gibt es in Litauen auch ein außergerichtliches Konkursverfahren.
Dem Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens stimmt das zuständige litauische Bezirksgericht durch Eröffnungsbeschluss zu, soweit die folgenden Voraussetzungen vorliegen (Artikel 4 und Artikel 9 Konkursgesetz):
- Gehaltszahlungen und sonstige Pflichtabgaben gegenüber den Beschäftigten können nicht erfüllt werden (Verzug reicht bei Gehaltszahlungen aus, Artikel 9 Absatz 5 Konkursgesetz)
- Bereits erhaltene Waren, Dienstleistungen, Darlehen usw.--und so weiter können nicht fristgerecht bezahlt werden
- Steuern oder sonstige Pflichtabgaben können nicht beglichen werden.
- Zahlungsunfähigkeit wurde seitens des Unternehmens den Gläubigern oder auf andere Weise (öffentlich) bekannt gemacht
- Vermögen oder Einnahmen des Unternehmens zur Begleichung der Forderungen fehlen
Von einer Zahlungsunfähigkeit geht das litauische Recht seit einer diesbezüglichen Gesetzesänderung des Jahres 2008 aus, sofern ein Unternehmen seinen (Zahlungs-)Verpflichtungen nicht mehr nachkommt und die verzögerten Verbindlichkeiten und Verpflichtungen (etwa Aufträge und Ähnliches) die Hälfte des in der Bilanz eingetragenen Vermögens übersteigen (Artikel 2 Absatz 8 Konkursgesetz).
Dabei ermittelt das litauische Konkursgericht von Amts wegen die Gründe für die Eröffnung des Insolvenzverfahrens. Dabei hat es weitreichende Rechte, Gutachten anordnen, Beteiligte laden und auf Unterlagen zugreifen. Es hat aber auf der Gegenseite auch genau festgelegte Informationspflichten an die Beteiligten des litauischen Insolvenzverfahrens.
Über den Konkurs-Eröffnungsantrag entscheidet das Gericht innerhalb einer Monatsfrist. Um Missbrauch zu vermeiden, wird ein in rechtsmissbräuchlicher Absicht gestellter Insolvenzantrag in Litauen als Straftat sanktioniert.