Bei Streitigkeiten zwischen litauischen Dienstleistungserbringern und deutschen Dienstleistungsempfängern richtet sich im Falle einer gerichtlichen Auseinandersetzung die Frage der internationalen und örtlichen Zuständigkeit zunächst nach der Verordnung (EU) Nr. 1215/2012 vom 12. Dezember 2012 über die gerichtliche Zuständigkeit und die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen in Zivil- und Handelssachen (sogenannte EuGVVO).
Gerichtsstandsvereinbarungen sind dabei grundsätzlich zulässig. Darunter versteht man eine Vertragsklausel, die bestimmt, an welchem Ort oder vor welchem Gericht bei Streitigkeiten geklagt werden darf. Es ist also möglich, mit einer Gerichtsstandsvereinbarung die Zuständigkeit eines deutschen Gerichts vertraglich zu bestimmen.
Auch wenn gemäß Artikel 25 EuGVVO nicht nur schriftliche Gerichtsstandsvereinbarungen möglich sind, ist eine ausdrückliche schriftliche Vereinbarung zwischen den Parteien jedoch ratsam. Auch bei Abschluss einer Gerichtsstandsvereinbarung kann sich deren Unwirksamkeit bei bestimmten Angelegenheiten, zum Beispiel Versicherungs- und Verbraucherverträgen, ergeben.
Enthält der zugrunde liegende Vertrag keine Gerichtsstandsvereinbarung, so sind nach Artikel 4 EuGVVO grundsätzlich die Gerichte Wohnsitzstaates des Beklagten international zuständig.
Für juristische Personen wie zum Beispiel eine GmbH wird in einer solchen Konstellation (mangels Wohnsitzes) auf den satzungsmäßigen Sitz, die Hauptverwaltung oder die Hauptniederlassung abgestellt.
Einen detaillierteren Überblick über die EuGVVO bietet ein EU-Portal mit Zusammenfassungen der EU-Gesetzgebung in deutscher Sprache.
Denkbar sind im Ergebnis also die folgenden Fälle, in denen bei Streitigkeiten deutscher Dienstleistungsempfänger mit litauischen Dienstleistern vor einem litauischen Gericht zu klagen wäre:
- Eine (wirksame) Gerichtsstandsvereinbarung sieht dies ausdrücklich vor oder
- beim Fehlen einer wirksamen Gerichtsstandsvereinbarung lässt sich die internationale Zuständigkeit des litauischen Gerichts ggf.--gegebenenfalls direkt aus der EuGVVO ableiten.
In diesen Fällen stellt sich für den deutschen Dienstleistungsempfänger die Frage, nach der örtlichen und sachlichen Zuständigkeit des litauischen Gerichts.