Wer als deutscher Dienstleistungsempfänger in Deutschland oder Luxemburg einen Prozess (zum Beispiel auf Schadensersatz nach einem Gewährleistungsfall) gegen einen luxemburgischen Dienstleister gewonnen hat, hat noch nicht sein Geld erhalten. Vielmehr muss er die gerichtliche Entscheidung gegebenenfalls anerkennen und auch vollstrecken lassen, um das vom Gericht zugesprochene Geld auch tatsächlich zu erhalten. Bei der Anerkennung und Vollstreckung gerichtlicher Entscheidungen können dem deutschen Dienstleistungsempfänger dabei mehrere Fallkonstellationen begegnen:
mögliche Fallkonstellationen der Anerkennung und Vollstreckung |
Land der Anerkennung & Vollstreckung | Luxemburgisches Urteil (1) | Deutsches Urteil (2) |
Anerkennung & Vollstreckung in Luxemburg | Nur luxemburgisches Recht, Anerkennung nicht nötig (1a) | EuGVVO i.V.m.--in Verbindung mit luxemburgischem Recht (2a) |
Anerkennung & Vollstreckung in Deutschland | EuGVVO i.V.m. deutschem Recht (1b) | Nur deutsches Recht, Anerkennung nicht nötig (2b) |
vereinfachte Darstellung |
So kann zunächst die Entscheidung eines luxemburgischen Gerichts (1) (siehe hierzu die Rubrik zu zuständigen Gerichten sowie die sich anschließenden Rubriken) vorliegen. Diese kann entweder in Luxemburg vollstreckt (1a) oder in Deutschland anerkannt und vollstreckt (1b) werden. Der deutsche Dienstleistungsempfänger kann aber ebenso, etwa aufgrund einer Gerichtsstandsvereinbarung, vor einem deutschen Gericht geklagt haben. Eine solche deutsche Gerichtsentscheidung (2) könnte gleichfalls in Luxemburg anerkannt und vollstreckt (2a) oder aber in Deutschland vollstreckt (2b) werden.
Umgekehrt kommen auch Fälle in Betracht, in denen sich der deutsche Dienstleistungsempfänger einer Vollstreckung eines Urteils ausgesetzt sieht, das der luxemburgische Dienstleister erwirkt hat. Dies ist beispielsweise bei Klagen des luxemburgischen Dienstleisters auf die (bis dahin nicht erfolgte) Zahlung seines Werklohnes möglich. Wenn der luxemburgische Dienstleister diesen erfolgreich in Luxemburg eingeklagt hat, kann er entweder dort die Zwangsvollstreckung betreiben, wenn der deutsche Dienstleistungsempfänger Vermögenswerte in Luxemburg hat (1a). Alternativ dazu kann er die Anerkennung und Vollstreckung der Entscheidung gegen den Dienstleistungsempfänger in Deutschland betreiben (1b). Hat der luxemburgische Dienstleister dagegen einen Prozess in Deutschland gewonnen, sind die deutschen Regeln für die Zwangsvollstreckung in Deutschland anwendbar (2b). Auch hier kann allerdings die Situation auftreten, dass der luxemburgische Dienstleister lieber auf in Luxemburg gelegene Vermögenswerte des deutschen Dienstleistungsempfängers (falls solche bestehen) zugreifen möchte – dies setzt dann die Anerkennung und Vollstreckung des deutschen Urteils in Luxemburg (2a) voraus.
Die Anerkennung und Vollstreckung in Deutschland richtet sich grundsätzlich nach deutschem Recht. Dieser Bereich wird von unserem auf ausländisches Recht beschränkten Informationsportal nicht abgedeckt. Der deutsche Dienstleistungsempfänger sollte sich diesbezüglich an einen deutschen Rechtsanwalt wenden oder sonstige Informationsquellen zum deutschen Recht nutzen.
Hilfreich bei der Suche nach einem deutschen Rechtsanwalt:
- DeutscheAnwaltAuskunft des Deutschen Anwaltvereins (DAV), dort ein Suchformular unter dem Menüpunkt Anwaltsuche oder aber
- bundesweites amtliches Anwaltsverzeichnis der Bundesrechtsanwaltskammer.
Im Folgenden werden die Konstellationen der Anerkennung und Vollstreckung in Luxemburg behandelt. Hierfür sind auch die vorrangigen Regelungen des Europäischen Rechts von Bedeutung, die ebenfalls in ihren wichtigsten Grundzügen dargestellt werden.