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Portal 21 Luxemburg

Außergerichtliche Streitbeilegung

Alternativen zu einem Gerichtsprozess in Luxemburg stellen vor allem Schieds- und Mediationsverfahren dar.

Schiedsverfahren

Bereits bei Abschluss eines Vertrages mit einem Dienstleister aus Luxemburg haben deutsche Dienstleistungsempfänger die Möglichkeit zur Vereinbarung einer Schiedsgerichtsklausel. Zahlreiche international tätige Schiedsgerichtsorganisationen stehen zur verbindlichen, außergerichtlichen Streitentscheidung im Falle von Auseinandersetzungen der Parteien bereit: Beispielhaft benannt seien hier die Internationale Handelskammer (ICC – International Chamber of Commerce), in Deutschland etwa die Deutsche Institution für Schiedsgerichtsbarkeit (DIS) und in Luxemburg unter anderem das Schiedszentrum der Luxemburger Handelskammer (Centre d’Arbitrage de la Chambre de Commerce du Grand-Duché de Luxembourg). Die Schiedsgerichtsorganisationen haben auf ihren Internetseiten zudem Musterklauseln, die (nach entsprechender Ausfüllung von Lücken) in Verträge aufgenommen werden können.

Eine Vereinbarung zur Durchführung eines Schiedsverfahrens ist auch nach dem nationalen Luxemburger Recht möglich. Das Neue luxemburgische Zivilprozessgesetzbuch (Nouveau Code de Procédure Civile) sieht Regelungen zum Schiedsverfahren in den Artikeln 1224 ff.vor.

Die Parteien können grundsätzlich alle Rechtsstreitigkeiten im Rahmen eines Schiedsverfahrens klären, solange sie über die in Frage stehenden Rechte frei verfügen dürfen (Artikel 1224 f. Nouveau Code de Procédure Civile). Die Schiedsvereinbarung (compromis d’arbitrage) kann per Protokoll vor den ausgewählten Schiedsrichtern (procès-verbal devant les arbitres), per notarieller Urkunde (acte devant notaires) oder einfacher Schriftform (sous signature privée) geschlossen werden (Artikel 1226 Nouveau Code de Procédure Civile). Die Schiedsabrede darf u.a. Regelungen zur Ernennung der Schiedsrichter sowie zum Verfahren, zu Fristen und zu Formalitäten enthalten. Sind diese Fragen nicht ausdrücklich geregelt, gelten die gesetzlich festgeschriebenen Vorschriften (Artikel 1227 und 1230 Nouveau Code de Procédure Civile).

Das Schiedsgericht entscheidet per Schiedsspruch (sentence arbitrale).

Die Parteien können nur eingeschränkt gegen einen Schiedsspruch vorgehen. Das Bezirksgericht (tribunal d'arrondissement) kann den Schiedsspruch nur in einigen wenigen abschließend aufgezählten Fällen aufheben (Artikel 1244 Nouveau Code de Procédure Civile). Die Klage vor dem Bezirksgericht ist nur dann zulässig, wenn gegen den Schiedsspruch nicht mehr vor dem Schiedsgericht vorgegangen werden kann (Artikel 1245 Absatz 2 Nouveau Code de Procédure Civile).

Die Vollstreckung aus dem Schiedsspruch ist grundsätzlich nur dann möglich, wenn er vom Präsidenten des Bezirksgerichts per Anordnung für vollstreckbar erklärt wurde (Artikel 1242 Absatz 1 i.V.m.  mit 1241 Absatz 1 Nouveau Code de Procédure Civile). Allerdings kann das Schiedsgericht die vorläufige Vollstreckbarkeit des Schiedsspruchs anordnen (Artikel 1249 Nouveau Code de Procédure Civile). Die Vollstreckbarkeitserklärung für einen im Ausland ergangenen Schiedsspruch erteilt ebenfalls der Präsident des Bezirksgerichts (Artikel 1250 Absatz 1 Nouveau Code de Procédure Civile). Die Gründe, aus denen er sie ablehnen kann, sind beschränkt (Artikel 1251 Nouveau Code de Procédure Civile). Da sowohl Deutschland als auch Luxemburg Vertragsstaaten des New Yorker Übereinkommens über die Anerkennung und Vollstreckung ausländischer Schiedssprüche vom 10. Juni .1958 sind, können in Luxemburg ergangene Schiedssprüche grundsätzlich auch in Deutschland vollstreckt werden (und umgekehrt).

Aktuelle Informationen, insbesondere zur modernen Schiedsgerichtsbarkeit und die Möglichkeiten der weltweiten Vollstreckung von Schiedssprüchen, enthält unser Special Internationale Schiedsgerichtsbarkeit.

Mediation

Zudem kann eine Mediation (médiation) durchgeführt werden. Hierbei versucht ein neutraler Dritter – Mediator (médiateur) –, die Parteien zu einer von ihnen selbst erarbeiteten einvernehmlichen Lösung des Problems zu bringen. Er hat – im Gegensatz zum Schiedsrichter – keine eigene Entscheidungsbefugnis. Im Neuen luxemburgischen Zivilprozessgesetzbuch (Nouveau Code de Procédure Civile) ist die Mediation in den Artikeln 1251-1 ff. geregelt. Mit Gesetz vom 24. Februar 2012 hat Luxemburg die EU-Mediationsrichtlinie umgesetzt.

Jeder Vertrag kann eine Klausel enthalten, die die Parteien im Falle von Streitigkeiten zur Durchführung einer Mediation verpflichtet (Artikel 1251-5 Absatz 1 Nouveau Code de Procédure Civile). Ist ein Gericht oder Schiedsgericht mit einer Streitsache befasst, die einer Mediationsvereinbarung unterfällt, so setzt es grundsätzlich auf Antrag einer Partei das Verfahren aus (Artikel 1251-5 Absatz 2 Nouveau Code de Procédure Civile). Trotz Vereinbarung der Durchführung einer Mediation können die Parteien vorläufige Maßnahmen und Sicherungsmaßnahmen beantragen (Artikel 1251-5 Absatz 3 Nouveau Code de Procédure Civile). Die während des Mediationsverfahrens erstellten Unterlagen sind vertraulich. Die Geheimhaltungspflicht darf nur mit Zustimmung der Parteien aufgehoben werden (Artikel 1251-6 Absatz 1 Nouveau Code de Procédure Civile). Wer die Geheimhaltungspflicht verletzt, macht sich unter Umständen schadensersatzpflichtig (Artikel 1251-6 Absatz 3 Nouveau Code de Procédure Civile).

Jede Partei kann jederzeit vorschlagen, ein Mediationsverfahren einzuleiten - dies unabhängig jeglicher Gerichts- oder Schiedsverfahren (Artikel 1251-8 Nouveau Code de Procédure Civile). Die Parteien einer außergerichtlichen Mediation (médiation conventionnelle) sind relativ frei in der Gestaltung von Organisation und Dauer des Verfahrens (Artikel 1251-9 Absatz 1 Nouveau Code de Procédure Civile). Nötig ist allerdings unter anderem eine schriftliche Vereinbarung über die Aufnahme des Mediationsverfahrens, die mindestens folgenden Inhalt aufweisen muss (Artikel 1251-9 Absatz 2 Nouveau Code de Procédure Civile):

  1. Einverständnis der Parteien mit dem Mediationsverfahren,
  2. Namen und Adressen der Parteien und ihrer Rechtsberater,
  3. Name, Qualifikation und Adresse des Mediators (gegebenenfalls auch die Erwähnung, dass er vom luxemburgischen Justizministerium zugelassen ist),
  4. kurze Darstellung des Rechtsstreits,
  5. Modalitäten der Organisation und Dauer des Verfahrens,
  6. Hinweis auf das Prinzip der Vertraulichkeit der Kommunikation und im Laufe der Mediation ausgetauschter Dokumente,
  7. Art und Weise der Bemessung sowie Satz des Mediatorenhonorars (einschließlich Zahlungsmodalitäten),
  8. Datum und Ort der Unterschriften,
  9. Unterschriften der Parteien und des Mediators.

Die Verjährung (prescription) wird während der Mediation grundsätzlich ausgesetzt (Artikel 1251-9 Absatz 3 Nouveau Code de Procédure Civile). Diese Aussetzung endet allerdings mangels anderweitiger Parteivereinbarung einen Monat, nachdem eine Partei oder der Mediator der oder den anderen Partei(en) mitgeteilt hat, die Mediation beenden zu wollen. Diese Mitteilung muss per eingeschriebenem Brief (par lettre recommandée) erfolgen (Artikel 1251-9 Absatz 4 Nouveau Code de Procédure Civile).

Treffen die Parteien im Laufe der Mediation einen datierten und unterschriebenen Vergleich (accord de médiation), kann dieser nach Durchlaufen eines gerichtlichen Beglaubigungsverfahrens (homologation) auch vollstreckt werden (Artikel 1251-11 i.V.m.  Artikel 1251-21 ff. Nouveau Code de Procédure Civile).

Im Rahmen eines Gerichtsverfahrens kann der Richter grundsätzlich auch - entweder auf Antrag der Parteien oder von Amts wegen, dann aber mit Zustimmung der Parteien - die Durchführung einer Mediation anordnen (médiation judiciaire) (Artikel 1251-12 Absatz 1 Nouveau Code de Procédure Civile). Während des Mediatonsverfahrens bleibt der Richter mit der Sache befasst: Er kann jederzeit jede Maßnahme ergreifen, die ihm notwendig erscheint; auch kann er die Mediation auf Antrag des Mediators oder einer der Parteien vor Ablauf der festgelegten Frist beenden (Artikel 1251-13 Absatz 3 Nouveau Code de Procédure Civile). Die Mediation verläuft gemäß den Bestimmungen der Artikel 1251-9 und 1251-10 Nouveau Code de Procédure Civile (Artikel 1251-14 Nouveau Code de Procédure Civile). Schließen die Parteien eine Mediationsvereinbarung, können sie den Richter ebenfalls anrufen, um diese gerichtlich anerkennen zu lassen. Dabei ist unbeachtlich, ob sie den Rechtsstreit vollständig oder nur teilweise beendet (Artikel 1251-15 Absatz 3 Nouveau Code de Procédure Civile). Wird der Rechtsstreit nicht abschließend durch die Mediation beendet, wird das Gerichtsverfahren fortgesetzt (Artikel 1251-15 Absatz 2 Nouveau Code de Procédure Civile).

Die Mediation in Luxemburg kann, muss aber nicht, von einem durch das luxemburgische Justizministerium zugelassenen Mediator (médiateur agréé) durchgeführt werden.

Schiedsgerichtsorganisationen bieten häufig auch Mediationsverfahren an und haben auch hierfür auf ihren Homepages zumeist Mustervertragsklauseln, so auch das Luxemburger Mediationszentrum für zivil- und handelsrechtliche Angelegenheiten (Le Centre de Médiation Civile et Commerciale, kurz: CMCC).

Informationspflicht für Dienstleister

In Folge der Umsetzung der Europäischen Dienstleistungsrichtlinie (Richtlinie 2006/123/EG) müssen Dienstleister in Luxemburg bestimmte Informationspflichten gegenüber Dienstleistungsempfängern erfüllen. Hierzu gehört auch, dass sie Dienstleistungsempfängern auf Anfrage Informationen über in einem Verhaltenskodex niedergelegte oder bei einem Berufsverband durchführbare außergerichtliche Verfahren der Streitbeilegung zur Verfügung stellen müssen. Dabei müssen sie näher darlegen, wie die Dienstleistungsempfänger ausführliche Auskünfte über die Merkmale der Verfahren und die Bedingungen, unter denen diese angewandt werden, einholen können.

Die gesetzliche Grundlage hierfür stellt Artikel 19 des luxemburgischen Gesetzes vom 24. Mai 2011 über Dienstleistungen im Binnenmarkt (Loi du 24 mai 2011 relative aux services dans le marché intérieur) in seiner neuesten Fassung dar. Weiterführende Ausführungen zum luxemburgischen Dienstleistungsgesetz und dessen Informationspflichten enthält etwa die Rubrik Informationen zur Qualifikation des Dienstleisters dieses "Portal 21"-Luxemburg-Beitrages.

Germany Trade & Invest (Stand: 1.11.2020)

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