Zudem kann eine Mediation (médiation) durchgeführt werden. Hierbei versucht ein neutraler Dritter – Mediator (médiateur) –, die Parteien zu einer von ihnen selbst erarbeiteten einvernehmlichen Lösung des Problems zu bringen. Er hat – im Gegensatz zum Schiedsrichter – keine eigene Entscheidungsbefugnis. Im Neuen luxemburgischen Zivilprozessgesetzbuch (Nouveau Code de Procédure Civile) ist die Mediation in den Artikeln 1251-1 ff. geregelt. Mit Gesetz vom 24. Februar 2012 hat Luxemburg die EU-Mediationsrichtlinie umgesetzt.
Jeder Vertrag kann eine Klausel enthalten, die die Parteien im Falle von Streitigkeiten zur Durchführung einer Mediation verpflichtet (Artikel 1251-5 Absatz 1 Nouveau Code de Procédure Civile). Ist ein Gericht oder Schiedsgericht mit einer Streitsache befasst, die einer Mediationsvereinbarung unterfällt, so setzt es grundsätzlich auf Antrag einer Partei das Verfahren aus (Artikel 1251-5 Absatz 2 Nouveau Code de Procédure Civile). Trotz Vereinbarung der Durchführung einer Mediation können die Parteien vorläufige Maßnahmen und Sicherungsmaßnahmen beantragen (Artikel 1251-5 Absatz 3 Nouveau Code de Procédure Civile). Die während des Mediationsverfahrens erstellten Unterlagen sind vertraulich. Die Geheimhaltungspflicht darf nur mit Zustimmung der Parteien aufgehoben werden (Artikel 1251-6 Absatz 1 Nouveau Code de Procédure Civile). Wer die Geheimhaltungspflicht verletzt, macht sich unter Umständen schadensersatzpflichtig (Artikel 1251-6 Absatz 3 Nouveau Code de Procédure Civile).
Jede Partei kann jederzeit vorschlagen, ein Mediationsverfahren einzuleiten - dies unabhängig jeglicher Gerichts- oder Schiedsverfahren (Artikel 1251-8 Nouveau Code de Procédure Civile). Die Parteien einer außergerichtlichen Mediation (médiation conventionnelle) sind relativ frei in der Gestaltung von Organisation und Dauer des Verfahrens (Artikel 1251-9 Absatz 1 Nouveau Code de Procédure Civile). Nötig ist allerdings unter anderem eine schriftliche Vereinbarung über die Aufnahme des Mediationsverfahrens, die mindestens folgenden Inhalt aufweisen muss (Artikel 1251-9 Absatz 2 Nouveau Code de Procédure Civile):
- Einverständnis der Parteien mit dem Mediationsverfahren,
- Namen und Adressen der Parteien und ihrer Rechtsberater,
- Name, Qualifikation und Adresse des Mediators (gegebenenfalls auch die Erwähnung, dass er vom luxemburgischen Justizministerium zugelassen ist),
- kurze Darstellung des Rechtsstreits,
- Modalitäten der Organisation und Dauer des Verfahrens,
- Hinweis auf das Prinzip der Vertraulichkeit der Kommunikation und im Laufe der Mediation ausgetauschter Dokumente,
- Art und Weise der Bemessung sowie Satz des Mediatorenhonorars (einschließlich Zahlungsmodalitäten),
- Datum und Ort der Unterschriften,
- Unterschriften der Parteien und des Mediators.
Die Verjährung (prescription) wird während der Mediation grundsätzlich ausgesetzt (Artikel 1251-9 Absatz 3 Nouveau Code de Procédure Civile). Diese Aussetzung endet allerdings mangels anderweitiger Parteivereinbarung einen Monat, nachdem eine Partei oder der Mediator der oder den anderen Partei(en) mitgeteilt hat, die Mediation beenden zu wollen. Diese Mitteilung muss per eingeschriebenem Brief (par lettre recommandée) erfolgen (Artikel 1251-9 Absatz 4 Nouveau Code de Procédure Civile).
Treffen die Parteien im Laufe der Mediation einen datierten und unterschriebenen Vergleich (accord de médiation), kann dieser nach Durchlaufen eines gerichtlichen Beglaubigungsverfahrens (homologation) auch vollstreckt werden (Artikel 1251-11 i.V.m. Artikel 1251-21 ff. Nouveau Code de Procédure Civile).
Im Rahmen eines Gerichtsverfahrens kann der Richter grundsätzlich auch - entweder auf Antrag der Parteien oder von Amts wegen, dann aber mit Zustimmung der Parteien - die Durchführung einer Mediation anordnen (médiation judiciaire) (Artikel 1251-12 Absatz 1 Nouveau Code de Procédure Civile). Während des Mediatonsverfahrens bleibt der Richter mit der Sache befasst: Er kann jederzeit jede Maßnahme ergreifen, die ihm notwendig erscheint; auch kann er die Mediation auf Antrag des Mediators oder einer der Parteien vor Ablauf der festgelegten Frist beenden (Artikel 1251-13 Absatz 3 Nouveau Code de Procédure Civile). Die Mediation verläuft gemäß den Bestimmungen der Artikel 1251-9 und 1251-10 Nouveau Code de Procédure Civile (Artikel 1251-14 Nouveau Code de Procédure Civile). Schließen die Parteien eine Mediationsvereinbarung, können sie den Richter ebenfalls anrufen, um diese gerichtlich anerkennen zu lassen. Dabei ist unbeachtlich, ob sie den Rechtsstreit vollständig oder nur teilweise beendet (Artikel 1251-15 Absatz 3 Nouveau Code de Procédure Civile). Wird der Rechtsstreit nicht abschließend durch die Mediation beendet, wird das Gerichtsverfahren fortgesetzt (Artikel 1251-15 Absatz 2 Nouveau Code de Procédure Civile).
Die Mediation in Luxemburg kann, muss aber nicht, von einem durch das luxemburgische Justizministerium zugelassenen Mediator (médiateur agréé) durchgeführt werden.
Schiedsgerichtsorganisationen bieten häufig auch Mediationsverfahren an und haben auch hierfür auf ihren Homepages zumeist Mustervertragsklauseln, so auch das Luxemburger Mediationszentrum für zivil- und handelsrechtliche Angelegenheiten (Le Centre de Médiation Civile et Commerciale, kurz: CMCC).