Bei zivilrechtlichen Streitigkeiten zwischen deutschen Dienstleistungsempfängern und luxemburgischen Dienstleistern kann das Europäische Verfahren für geringfügige Forderungen (bis zu 2.000 Euro) als Alternative zum normalen Gerichtsprozess gewählt werden. Auch dieses steht - wie das Europäische Mahnverfahren - Dienstleistern bei ausbleibenden Kundenzahlungen ebenso offen wie zum Beispiel Dienstleistungsempfängern bei Mängeln in der Ausführung.
Das durch Formblätter standardisierte Verfahren gibt es seit dem 1. Januar 2009, es wurde durch die Verordnung (EG) Nr. 861/2007 geschaffen. Das Verfahren wird regelmäßig schriftlich durchgeführt; eine mündliche Verhandlung findet nur auf Antrag einer Partei statt oder wenn das Gericht diese für erforderlich hält (Artikel 5 Verordnung (EG) Nr. 861/2007). Auch dieses Verfahren hat den Vorteil, dass es in anderen EU-Mitgliedstaaten ohne Vollstreckbarerklärung vollstreckt werden kann. Überdies kann die Anerkennung des Urteils in anderen Mitgliedstaaten nicht angefochten werden (Artikel 20 Verordnung (EG) Nr. 861/2007). Auch kann – ungeachtet möglicher Rechtsmittel – keine Sicherheitsleistung verlangt werden (Artikel 15 Verordnung (EG) Nr. 861/2007).
In Luxemburg ist nach Artikel L143-1 des Neuen luxemburgischen Zivilprozessgesetzbuches (Nouveau Code de Procédure Civile) der Friedensrichter (juge de paix) die zuständige Instanz für das europäische Verfahren für geringfügige Forderungen. Zuständige Gerichte für das Europäische Verfahren für geringfügige Forderungen in Luxemburg und Formblätter können im Webauftritt des "Europäischen Gerichtsatlasses für Zivilsachen" abgerufen werden.
Eine generelle Einführung in das Europäische Verfahren für geringfügige Forderungen ist auf dem Internet-EU-Portal mit Zusammenfassungen der EU-Gesetzgebung zu finden.