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Malaysia: Gewährleistungsrecht
Kaufverträge unterliegen dem Sale of Goods Act 1957, der auf dem englischen Sale of Goods Act 1893 basiert.
26.10.2022
Von Julia Merle, Robert Herzner, Frauke Schmitz-Bauerdick
Daneben kommt der Contracts Act 1950 hinsichtlich allgemeiner Grundsätze zur Anwendung. Die Reformen des englischen Kaufrechts aus dem Jahr 1979 hat Malaysia, anders als Singapur, nicht übernommen.
Die Gewährleistung unterliegt nach malaysischem Recht den Regelungen des Vertragsbruchs (breach of contract; Sec. 74 ff. Contracts Act 1950; Sec. 55 ff. des Sale of Goods Act 1957). Im Hinblick auf die dem Käufer im Falle eines Sach- oder Rechtsmangels zustehenden Rechtsbehelfe kommt es zunächst darauf an, ob der Mangel unwesentlich (breach of warranty) oder wesentlich (breach of condition) war: So hat die geschädigte Partei im Falle eines Vertragsbruchs Anspruch auf Schadenersatz. Ein Rücktrittsrecht besteht allerdings nur, wenn eine wesentliche Vertragsbestimmung (condition) verletzt wird, nicht hingegen bei Verletzung einer Nebenpflicht (warranty), Sec. 12 Sale of Goods Act 1957.
Haftungsausschlüsse sind grundsätzlich möglich, jedoch nicht für vorsätzliches Handeln oder erhebliche Vertragsbrüche (fundamental breach of contract).
Vorschriften zur Verjährung finden sich im Limitation Act 1953. Danach beträgt die Verjährungsfrist für vertragliche Ansprüche sechs Jahre ab dem Zeitpunkt der Anspruchsentstehung.