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Gesellschaftsrecht

Gesellschaftsformen

Das maltesische Gesellschaftsrecht ist gesetzlich verankert im Gesellschaftsgesetz (Companies Act / Att Dwar Il-Kumpanniji). Mögliche Gesellschaftsformen sind Personengesellschaften (zum Beispiel die partnership en commandite - maltesische Kommanditgesellschaft) oder Kapitalgesellschaften (companies).

Das maltesische Gegenstück zur Gesellschaft mit beschränkter Haftung ist die private company. Sie ist geregelt in den Artikeln 67 ff. des Companies Act. Ihr Name muss auf die Worte private limited company oder limited beziehungsweise auf die Abkürzung ltd. enden (Artikel 70 Companies Act). Das Mindeststammkapital beträgt 1.164,69 Euro (Artikel 72 Companies Act). Das Gründungsdokument einer maltesischen ltd., vergleichbar einer deutschen GmbH-Satzung, ist das memorandum of association. Dort wird neben Namen und Adresse der Gesellschaft vor allem festgelegt, welchen Zweck die Gesellschaft verfolgt und wie hoch ihr Stammkapital ist. 
Grundsätzlich sind mindestens zwei Gesellschafter für die Gründung einer maltesischen company nötig, bei der private company ist allerdings auch eine Einpersonengesellschaft zulässig. Eine Einpersonen-Limited entsteht entweder bereits durch ursprüngliche Eintragung als solche oder durch nachträglichen Erwerb aller Gesellschaftsanteile durch eine Person. Auf der anderen Seite darf bei der Limited eine zulässige Gesamtzahl von 50 Gesellschaftern nicht überschritten werden (Artikel 68, 209 und 212 Companies Act). 
Zu den nötigen Organen der ltd. gehören der einem Geschäftsführer ähnliche director und der company secretary. Der company secretary kann ebenfalls Jahresberichte unterschreiben und im Namen der Gesellschaft rechtsverbindlich Dokumente unterzeichnen, die einer Authentifizierung seitens der Gesellschaft bedürfen. Bei der Einpersonen-Limited kann auch der director die Funktion des company secretary übernehmen.

Registrierung (Unternehmensregister)

Das maltesische Unternehmensregister führt das Malta Business RegistryMaltesische companies müssen dort zur Registrierung ihren Gesellschaftsvertrag einreichen, der zwingend aus memorandum of association und fakultativ zusätzlich aus articles of association besteht. Werden keine articles of association zur Registrierung eingereicht, gelten diesbezüglich grundsätzlich die Bestimmungen des ersten Anhangs (First Schedule) zum Companies Act. Erst mit der Registrierung erlangt die companies rechtliche Existenz und darf mit ihrer Geschäftstätigkeit beginnen. Dies bestimmen die Artikel 75 ff. Companies Act.

Ob ein Unternehmen wirklich im Business Registry eingeschrieben ist, kann anhand der kostenfrei im Internet zugänglichen Suchfunktion des Business Registry nachvollzogen werden. Neben dem Namen der jeweiligen company finden sich in den Listen Informationen über den eingetragenen Unternehmenssitz, die Unternehmensidentifikationsnummer (CompanyID) und den Status der Gesellschaft. Eine Suche ist in den Listen anhand des Unternehmensnamens oder der CompanyID möglich.

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