Portal 21 Malta
Örtliche und sachliche Zuständigkeit
Die Organisation und die Zuständigkeiten der maltesischen Gerichte sowie die vor ihnen geltenden Verfahren sind im Gerichtsverfassungs- und Zivilprozessgesetzbuch Maltas (Code of Organization and Civil Procedure) niedergeschrieben.
Informationen zum Justizsystem in Malta bietet das Portal des maltesischen Gerichtswesens (The Judiciary of Malta).
Die Regeln über die örtliche und sachliche Zuständigkeit sind in Malta vornehmlich in den Artikel 32 ff. Code of Organization and Civil Procedure enthalten.
In Streitigkeiten zwischen deutschen Dienstleistungsempfängern und maltesischen Dienstleistern um Geldforderungen bis zu 5.000 Euro ist in Malta das Bagatellverfahrensgericht (Small Claims Tribunal) sachlich zuständig (Artikel 56A Code of Organization and Civil Procedure in Verbindung mit Artikel 3 Absatz 2 Bagatellverfahrensgerichtsgesetz (Small Claims Tribunal Act)). Es ist nicht zuständig bei Rechtsstreitigkeiten um unbewegliches Vermögen und damit verbundene Fragen (Artikel 3 Absatz 5 Small Claims Tribunal Act).
Übersteigt der Streitwert 5.000 Euro, nicht aber 15.000 Euro, ist auf der Insel Malta grundsätzlich vor dem Magistratengericht (Court of Magistrates) zu klagen (Artikel 47 Absatz 1 Code of Organization and Civil Procedure). Ist der Klagewert auch höher als dieser Grenzwert, ist auf der Insel Malta das Landgericht (Civil Court - First Hall) zuständig (Artikel 32 Absatz 2 Code of Organization and Civil Procedure). Unabhängig vom Streitwert ist es auf der Insel Malta auch dann zuständig, wenn es um Rechtsstreitigkeiten um unbewegliches Vermögen und damit verbundene Fragen geht (Artikel 47 Absatz 3 Code of Organization and Civil Procedure).
Auf den Inseln Gozo und Comino ist das Magistratengericht Gozo (Court of Magistrates Gozo) zuständig, sofern nicht das Bagatellverfahrensgericht anzurufen ist (Artikel 50 Absatz 2 lit. a Code of Organization and Civil Procedure). Übersteigt der Streitwert nicht die 15.000 Euro wird das Magistratengericht Gozo in seiner Funktion als Untergericht tätig, andernfalls in seiner Funktion als Obergericht.
Die örtliche Zuständigkeit bestimmt sich in Malta grundsätzlich anhand des Sitzes oder Wohnsitzes des Beklagten (Artikel 47 Absatz 1 und Artikel 50 Absatz 1 Code of Organization and Civil Procedure).