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Portal 21 Malta

Umsetzung der EU-Richtlinie zur Bekämpfung von Zahlungsverzug

Neue Vorschriften auf Vertragsschlüsse seit 1.3.2012 anwendbar.

Die Richtlinie 2011/7/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16.2.2011 zur Bekämpfung von Zahlungsverzug im Geschäftsverkehr soll von den Mitgliedstaaten bis 16.3.2013 ins nationale Recht umgesetzt werden. Malta hat hierfür sein Handelsgesetzbuch (Commercial Code, Cap. 13) durch den rechtlichen Hinweis 272/2012 (Legal Notice 272 of 2012, European Union Act (Cap. 460), Commercial Code (Amendment) Order, 2012) geändert. Er wurde im Beiheft des maltesischen Gesetzblattes vom 14.8.2012 veröffentlicht. Die neuen Vorschriften gelten für entsprechende Vertragsschlüsse bereits seit dem 1.3.2012.

Der gtai-Artikel „Kampf der EU gegen Zahlungsverzug im Geschäftsverkehr“ geht ausführlich auf den Inhalt der Bestimmungen der Richtlinie ein. Die unten folgende Entsprechungstabelle zeigt, welche Regelungen der Richtlinie Einzug in den maltesischen Commercial Code gefunden haben. Daher folgt hier nur ein Überblick über die Regelungen, die insbesondere Ausdruck des Ermessensspielraums Maltas bei der Umsetzung sind:

  • Malta hat einen Großteil der Richtlinie wortwörtlich übernommen. Folge davon ist, dass Malta an einigen Stellen keine Entscheidung zwischen mehreren Optionen getroffen hat: Dies betrifft die Definition des Bezugszinssatzes (Artikel 26A Commercial Code) und die Rechtsfolgen bei Verwendung einer Vertragsklausel oder Praxis, die den Gläubiger benachteiligt (Artikel 26G Absatz 1 Commercial Code).

  • Die Regelungen zum Zahlungsverzug geltend ganz im Sinne der Richtlinie grundsätzlich für alle Zahlungen, die als Entgelt im Geschäftsverkehr zu leisten sind. Malta hat von der Möglichkeit Gebrauch gemacht, Schulden auszunehmen, die Gegenstand eines gegen den Schuldner eingeleiteten Insolvenzverfahrens (inklusive eines Verfahrens zur Umschuldung) sind. Darüber hinaus sind klarstellend Geschäfte mit Verbrauchern sowie die Zahlung von Zinsen in Verbindung mit anderen Zahlungen (die beispielsweise unter das Scheck- und Wechselrecht fallen) oder Schadensersatzzahlungen (einschließlich Zahlungen, die aus diesem Grund von einem Versicherer geleistet werden) als nicht von den neuen Regelungen betroffen erwähnt (Artikel 26B Commercial Code).

  • Vereinbaren ein Unternehmen in der Gläubigerposition und eine öffentliche Stelle in der Schuldnerposition eine Verlängerung des Zeitpunkts des Eingangs der Rechnung, so ist diese Abrede nichtig (Artikel 26D Absatz 3 (d) (iii) Commercial Code).

  • Malta hat für die generelle Verlängerung der Zahlungsfrist auf 60 Kalendertage für öffentliche Einrichtungen im Sinne von Artikel 4 Absatz 4 der Richtlinie optiert (Artikel 26 D Absatz 4 Commercial Code). Daher findet sich in Artikel 26A Commercial Code eine ausführliche Definition, was unter einer „öffentlichen Stelle“ zu verstehen ist.

Entsprechungstabelle:

Richtlinie 2011/7/EU

Commercial Code (Cap. 13) mit den Änderungen der Legal Notice 272/2012

Erwägungsgrund 8

Artikel 26B

Artikel 1

Artikel 26B

Artikel 2 Nr. 1,2,3,4,5,6,7a,10

Artikel 26A

Artikel 3 Absatz 1

Artikel 26C Absätze 1 und 2

Artikel 3 Absatz 2

Artikel 26C Absatz 5

Artikel 3 Absatz 3

Artikel 26C Absatz 3

Artikel 3 Absatz 4

Artikel 26C Absatz 3

Artikel 3 Absatz 5

Artikel 26C Absatz 4

Artikel 4 Absatz 1

Artikel 26D Absätze 1 und 2

Artikel 4 Absatz 2

Artikel 26D Absatz 5

Artikel 4 Absatz 3a

Artikel 26D Absatz 3

Artikel 4 Absatz 3b

Artikel 26D Absatz 4

Artikel 4 Absatz 4

Artikel 26D Absatz 3 (d) (iii)

Artikel 4 Absatz 5

Artikel 26D Absatz 3 (d) (i)

Artikel 4 Absatz 6

Artikel 26D Absatz 3 (d) (ii)

Artikel 5

Artikel 26F

Artikel 6 Absätze 1 und 3

Artikel 26E

Artikel 7 Absatz 1

Artikel 26G Absätze 1 und 2

Artikel 7 Absatz 2

Artikel 26G Absatz 3 (a)

Artikel 7 Absatz 3

Artikel 26G Absatz 3 (b)

Artikel 9

Artikel 26H

 Germany Trade & Invest (25.02.2013)

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