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Zollbericht Mexiko Voranmeldung von Waren

Überlassung zum zollrechtlich freien Verkehr

Waren sind 24 Stunden vor Verladung in Mexiko voranzumelden. Die Zollformalitäten sind elektronisch vorzunehmen. Eine Vorabprüfung des Warenwertes ist notwendig.

Von Susanne Scholl | Bonn

Reedereien müssen der mexikanischen Zollbehörde analog zur 24-hour-rule in den USA 24 Stunden vor Verladung Daten aus dem Lademanifest von für Mexiko bestimmte Warensendungen übermitteln (Art. 19 der Durchführungsbestimmungen zum Zollgesetz und Kapitel 1.9.8. der allgemeinen Regeln für den Außenhandel 2024). Reedereien, die Explosivgüter und Waffen nach Mexiko transportieren, müssen 24 Stunden vor Verladung der Waren nach Mexiko Informationen aus dem Lademanifest und Angaben zu den Waren und der über die Ankunft zu benachrichtigenden Person mittels des elektronischen Systems "Sistema de Operción Integral Aduanera" (SOIA) an die Zollbehörde übermitteln.

Waren dürfen nur über dafür vorgesehene Verkehrsknotenpunkte mit angeschlossener Zollstelle in das Zollgebiet oder aus dem Zollgebiet transportiert werden. Die in das Zollgebiet Mexikos verbrachten Waren müssen bei einer Zollstelle gestellt werden. Werden Sie nicht unverzüglich zu einem Zollverfahren angemeldet, so können sie bis zur Zollabfertigung in dafür vorgesehenen Lagern (depositos ante la aduana) verbleiben (Art. 23 Zollgesetz).

Gelagerte Waren müssen im Regelfall innerhalb von zwei Monaten aus dem Lager entnommen und zu einem Zollverfahren angemeldet werden. Für Exportwaren gilt ein Zeitraum von drei Monaten (Art. 29 Zollgesetz). Nach Ablauf dieser Zeiträume gelten die Waren als aufgegeben und gehen in Staatseigentum über.

Zollanmeldung über einheitliches Internetportal 

Die Zollformalitäten werden mittels SOIA und des Internetportals "Ventanilla Digital Mexicana de Comercio Exterior" oder "Ventanilla Única" (VUCEM - etwa: einheitlicher Zugang; Einheitsfenster für den Außenhandel) abgewickelt. Importeure müssen sich zur Nutzung des SOIA registrieren.

Die Nutzung des VUCEM ist obligatorisch. An das Portal sind die Zollbehörde und weitere am Außenhandel beteiligte mexikanische Behörden, Zollagenten und Importeure angeschlossen. Das Internetportal dient der Einstellung, Prüfung und Weiterleitung von Einfuhrdokumenten. Überdies können Einfuhrlizenzen und andere Genehmigungen dort eingeholt und die Zahlung von Abgaben vorgenommen werden. Diese elektronische Verfahrensform ermöglicht es den am Außenhandel beteiligten Behörden, schneller auf Informationen zu reagieren. Gleichzeitig vereinfacht das Verfahren den Prozess der Zahlung von Einfuhrabgaben.

Mexikanische Unternehmen brauchen für den Zugang die Registrierung bei der Steuerbehörde Servicio de Administración Tributaria (SAT) und die von dieser autorisierte elektronische Signatur.

Vorabüberprüfung des Warenwertes / Zollanmeldung

Mexikanische Importeure müssen alle Rechnungsdaten, die als für den Nachweis des Warenwertes maßgeblich sind, vor Abgabe der Zollanmeldung über das VUCEM an die Zollbehörde übermitteln ("acuse de valor"/"comprobante de valor electrónico" - COVE). Nach der Übermittlung der Daten erstellt das System eine Nummer, die auf der Zollanmeldung vermerkt sein muss.

Die den Warenwert verdeutlichenden Unterlagen werden anlässlich der Zollabfertigung nicht mehr in Papierform vorgelegt, sondern auf elektronischem Wege über das VUCEM an den Zollagenten übermittelt (Vordruck "Manifestación de Valor", elektronische Version). Das Verfahren hilft, Zeit und Kosten zu sparen und bietet einen besseren Schutz vor falschen (zu niedrigen) Angaben zum Warenwert. In der "Manifestación de Valor" wird auf den "acuse de valor" Bezug genommen. 

Als Zollanmeldung dient ein Antragsdokument (pedimento),  das der Zollagent elektronisch signiert und mittels des VUCEM an die Zollbehörde abschickt.

Die Einstellung weiterer für die Anmeldung der Waren benötigten Dokumente (zum Warenursprung, Einfuhrbeschränkungen) kann auch der Importeur (durch Einscannen und Laden in das VUCEM) als Anhang zum pedimento vornehmen und anschließend an den Zollagenten weiterleiten beziehungsweise freigeben.

Die Zollbeamten prüfen anschließend die Waren anhand der Zollanmeldung und der vorab übermittelten Rechnungsdaten, rufen die dazugehörigen Begleitdokumente auf und vergleichen die Angaben. Dabei können fehlerhafte Angaben noch korrigiert werden. Die Zollbeamten können dabei im Zweifelsfalle jederzeit die Vorlage von Originaldokumenten verlangen. Nachdem die Zollbeamten die Einfuhranmeldung bearbeitet haben, sind die  Einfuhrabgaben und gegebenenfalls Antidumping- oder Ausgleichszölle zu zahlen. 

Anschließend wird ein automatischer Auswahlmechanismus (mecanismo de selección automatizado) aktiviert (Art. 43 Zollgesetz). Es entscheidet sich anhand eines Zufallsprinzips (semáforo fiscal - rote oder grüne Ampel), ob die Waren beschaut werden (reconocimiento aduanero). Dabei können Muster entnommen werden.

Fallen bei der Beschau keine Unregelmäßigkeiten auf oder gibt der Auswahlmechanismus keine Beschau der Waren vor, gibt die Zollbehörde die Waren frei.   

Zertifizierung "Esquema de Empresas Certificadas"

Die SAT bietet Importeuren die Möglichkeit der Zertifizierung "Esquema Integral de Certificación". Unternehmen, die die hierfür geforderten Mindestsicherheitsstandards erfüllen, erhalten Vorteile bei der Zollabfertigung, ähnlich wie bei dem US-Partnerschaftsprogramm C-TPAT. Mit der Zertifizierung können die Unternehmen sich für den Status eines "Operador Económico Autorizado" (etwa: autorisierter Wirtschaftsbeteiligter, vergleichbar mit dem "Authorized Economic Operator" - AEO in der EU) für verschiedene Bereiche des Außenhandels qualifizieren. Dieser Status ermöglicht den Unternehmen Vorteile steuerlicher Art und / oder Vereinfachungen beim Abfertigungsverfahren, abhängig vom Status des Unternehmens (Art. 100-A Zollgesetz, Kapitel 7.1.1 der Reglas Generales de Comercio Exterior para 2024). 

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