Der kommissarische Richter legt grundsätzlich binnen 14 Tagen nach der Wirksamkeit des Insolvenzeröffnungsbeschlusses zum einen das Datum fest, bis zu dem die Gläubiger ihre Forderungen angemeldet haben müssen (Artikel 108 Faillissementswet). Zum anderen beraumt er einen Prüfungstermin an, der mindestens 14 Tage nach dem Tag der letztmöglichen Forderungsanmeldung liegen muss. Der niederländische Insolvenzverwalter teilt diese Termine den ihm bekannten Gläubigern regelmäßig schriftlich mit.
Die Gläubiger melden ihre Forderungen beim Insolvenzverwalter an. Sie haben ihrer Forderungsanmeldung, die unter anderem Natur und Höhe der Forderung darlegen muss, Dokumente zum Beweis der Forderung beizulegen. Zudem haben sie in der Anmeldung darzulegen, ob sie für ihre Forderungen einen Vorrang vor denen anderer Gläubiger beanspruchen und ob ein Pfandrecht, eine Hypothek oder ein Zurückbehaltungsrecht besteht (Artikel 110 Faillissementswet).
Über die Anerkennung der Forderungen (verificatie) der Gläubiger entscheidet der Insolvenzverwalter. Nachdem die Gläubiger die Forderungen angemeldet haben, prüft der Insolvenzverwalter die Forderungen anhand der Unterlagen und Angaben des Schuldners (Artikel 111 Faillissementswet). Bei Einwänden gegen eine Forderung berät er sich mit dem Schuldner. Nach dieser Prüfung erstellt der Insolvenzverwalter Listen mit den vorläufig anerkannten und den bestrittenen Forderungen, und benennt möglicherweise bestehende Vorrechte (Artikel 112 und 113 Faillissementswet). Im Anschluss wird diese Liste sieben Tage vor dem gerichtlichen Prüfungstermin (verificatievergadering) öffentlich bei dem zuständigen Landgericht ausgelegt. Über diese öffentliche Auslegung werden die Gläubiger schriftlich benachrichtigt (Artikel 115 Faillissementswet). An der verificatievergadering nehmen neben dem kommissarischen Richter und dem Insolvenzverwalter auch die Gläubiger und der Schuldner teil (Artikel 116 und 119 Faillissementswet). Forderungsanmeldungen, die bis zwei Tage vor der verificatievergadering eingereicht sind, können behandelt werden, wenn kein Einspruch dagegen erhoben wird; Forderungsanmeldungen die hingegen danach eingereicht werden, werden nicht mehr geprüft (Artikel 127 Faillissementswet). Während des gerichtlichen Prüfungstermins können die Gläubiger Fragen bezüglich ihrer Forderungen stellen oder Erklärungen abgeben (Artikel 119 Faillissementswet). Die anerkannten Forderungen werden als Liste zu Protokoll genommen und werden dadurch rechtskräftig (Artikel 121 Absatz 1 und 4 Faillissementswet). Bei Bestreiten einer Forderung versucht der kommissarische Richter einen Vergleich zwischen den Parteien herzustellen. Ist dies erfolglos, wird eine gerichtliche Sitzung am Landgericht stattfinden, an die der Richter die Parteien verweist (Artikel 122 Absatz 1 Faillissementswet).
Nach der verificatievergadering ist das Vermögen des Schuldners offiziell Insolvenzmasse.