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Insolvenzrecht

Ein deutscher Dienstleistungsempfänger kann unter Umständen damit konfrontiert werden, dass der von ihm gewählte niederländische Vertragspartner in die Insolvenz gerät. Dies kann beispielsweise für noch bestehende Rückzahlungsansprüche oder offene Ansprüche auf Nachbesserung, Gewährleistung, ggf.--gegebenenfalls auch für noch ausstehende Wartungsarbeiten von Bedeutung sein. Vor diesem Hintergrund ist ein kurzer Überblick über das niederländische Insolvenzverfahren wichtig. Dabei beleuchtet dieser Beitrag nur das normale Insolvenzverfahren, das auch ein Gläubiger einleiten kann, nicht jedoch spezielle Sanierungsverfahren.

Solvenzprüfung im Vorfeld

Um schon im Vorfeld zu verhindern, mit einem bereits insolventen Dienstleister aus den Niederlanden einen Vertrag abzuschließen, empfiehlt es sich, vorab zu überprüfen, ob der zukünftige Vertragspartner nicht bereits in den einschlägigen Registern geführt wird. In den Niederlanden gibt es zum einen das Zentrale Insolvenzregister, zum anderen das Register der Schuldensanierungen. 

Das Zentrale Insolvenzregister der Niederlande (Centraal Insolventieregister) ist im Onlineauftritt des niederländischen Gerichtsportals rechtsprak.nl einsehbar. Es enthält sowohl Daten von insolventen natürlichen Personen (natuurlijk persoon) als auch juristischen Personen (rechtspersoon) aus den Niederlanden (etwa niederländischen Gesellschaften mit beschränkter Haftung - besloten vennootschap met beperkte aansprakelijkheid - kurz: B.V.). Die Internetseite bietet eine Online-Suche nach Name, Firma, Adresse oder der Registrierungsnummer bei der Handelskammer (Kvk-nummer) an.

Niederländische Unternehmen können sich schließlich eine Bestätigung des Landgerichts (rechtbank) an ihrem Unternehmenssitz ausstellen lassen, dass sie nicht insolvent sind. Diese sogenannte "verklaring non-faillissement" ist für das niederländische Unternehmen allerdings mit Kosten von über hundert Euro verbunden. Bei der Vergabe öffentlicher Aufträge in den Niederlanden ist diese Bestätigung nicht mehr nötig, teilweise jedoch bei der Vergabe öffentlicher Aufträge im Ausland.

Gesetzlicher Rahmen des Insolvenzrechts

Gesetzliche Grundlage des niederländischen Insolvenzrechts ist vor allem das niederländische Insolvenzgesetz (Faillissementswet). Voraussetzung für die Eröffnung des Insolvenzverfahrens ist nach Artikel 1 Absatz 1 des Faillissementswet die Tatsache, dass der Schuldner seine Zahlungen eingestellt hat. Dabei muss der Schuldner mindestens zwei Forderungen ausgesetzt sein, von denen eine bereits fällig ist, sowie mindestens zwei Gläubiger haben. Sowohl der Schuldner, als auch ein oder mehrere Gläubiger können den Insolvenzantrag stellen. Der Antrag selbst muss durch einen Anwalt eingereicht werden (Artikel 5 Faillissementswet). Zudem ist auch die Staatsanwaltschaft bei Vorliegen eines öffentlichen Interesses berechtigt, einen Insolvenzantrag zu stellen.

Das zuständige Insolvenzgericht ist das Landgericht (rechtbank) am Sitz des Schuldners oder dem letzten Wohnsitz in den Niederlanden, wenn der Schuldner sich außerhalb der Niederlande in Europa befindet (Artikel 2 Absatz 1 - 3 Faillissementswet). Das Insolvenzgericht ernennt einen oder mehrere Insolvenzverwalter (curator) und einen Richter, der Aufsicht über das Insolvenzverfahren führt (rechter-commissaris) (Artikel 14 Faillissementswet). Zentrale Aufgabe des Insolvenzverwalters ist die Verwaltung und Liquidation der Insolvenzmasse. Dies schließt auch das Wahlrecht über die Erfüllung laufender und beiderseits noch nicht oder nicht vollständig erfüllter Verträge ein. Alle drei Monate hat er über den Bestand der Insolvenzmasse Bericht zu erstatten (Artikel 73a Faillissementswet). Der Insolvenzverwalter veröffentlicht zudem einen Auszug aus dem Eröffnungsbeschluss des Insolvenzverfahrens, der Angaben zum Schuldner sowie zum kommissarischen Richter und zum Insolvenzverwalter enthält, im Niederländischen Staatsanzeiger (Nederlandsche Staatscourant) (Artikel 14 Absatz 3 Faillissementswet). Folge der Insolvenzeröffnung ist u.a., dass der Schuldner die Verwaltungs- und Verfügungsbefugnis über sein Vermögen verliert (Artikel 23 Faillissementswet).

Bei der Verteilung der Insolvenzmasse auf Anordnung des kommissarischen Richters werden zunächst die während des Insolvenzverfahrens entstandenen Kosten (boedelschulden) ausgeglichen (Artikel 213m Absatz 1 Faillissementswet). Boedelschulden sind die Ausgaben, die seit dem Insolvenzantrag notwendigerweise gemacht wurden. Anschließend werden bevorrechtigte Gläubiger befriedigt (Artikel 213m Absatz 2 und 3 Faillissementswet). Zu diesen zählen neben Inhaber von Pfand- und Hypothekenrechten beispielsweise das Finanzamt oder die Sozialversicherungsträger wegen Forderungen, die bereits vor der Insolvenz bestanden haben. Erst anschließend werden die anderen Gläubiger mit angemeldeten und als zulässig festgestellten Forderungen in die Verteilung einbezogen. Diese werden im Rahmen der Quote befriedigt (Artikel 180 Absatz 2 Faillissementswet).

Das Insolvenzverfahren endet, wenn alle Gläubiger bedient wurden und die Schlussausschüttungsliste verbindlich geworden ist (Artikel 193 Faillissementswet).

Anmeldung von Forderungen

Der kommissarische Richter legt grundsätzlich binnen 14 Tagen nach der Wirksamkeit des Insolvenzeröffnungsbeschlusses zum einen das Datum fest, bis zu dem die Gläubiger ihre Forderungen angemeldet haben müssen (Artikel 108 Faillissementswet). Zum anderen beraumt er einen Prüfungstermin an, der mindestens 14 Tage nach dem Tag der letztmöglichen Forderungsanmeldung liegen muss. Der niederländische Insolvenzverwalter teilt diese Termine den ihm bekannten Gläubigern regelmäßig schriftlich mit.

Die Gläubiger melden ihre Forderungen beim Insolvenzverwalter an. Sie haben ihrer Forderungsanmeldung, die unter anderem Natur und Höhe der Forderung darlegen muss, Dokumente zum Beweis der Forderung beizulegen. Zudem haben sie in der Anmeldung darzulegen, ob sie für ihre Forderungen einen Vorrang vor denen anderer Gläubiger beanspruchen und ob ein Pfandrecht, eine Hypothek oder ein Zurückbehaltungsrecht besteht (Artikel 110 Faillissementswet).

Über die Anerkennung der Forderungen (verificatie) der Gläubiger entscheidet der Insolvenzverwalter. Nachdem die Gläubiger die Forderungen angemeldet haben, prüft der Insolvenzverwalter die Forderungen anhand der Unterlagen und Angaben des Schuldners (Artikel 111 Faillissementswet). Bei Einwänden gegen eine Forderung berät er sich mit dem Schuldner. Nach dieser Prüfung erstellt der Insolvenzverwalter Listen mit den vorläufig anerkannten und den bestrittenen Forderungen, und benennt möglicherweise bestehende Vorrechte (Artikel 112 und 113 Faillissementswet). Im Anschluss wird diese Liste sieben Tage vor dem gerichtlichen Prüfungstermin (verificatievergadering) öffentlich bei dem zuständigen Landgericht ausgelegt. Über diese öffentliche Auslegung werden die Gläubiger schriftlich benachrichtigt (Artikel 115 Faillissementswet). An der verificatievergadering nehmen neben dem kommissarischen Richter und dem Insolvenzverwalter auch die Gläubiger und der Schuldner teil (Artikel 116 und 119 Faillissementswet). Forderungsanmeldungen, die bis zwei Tage vor der verificatievergadering eingereicht sind, können behandelt werden, wenn kein Einspruch dagegen erhoben wird; Forderungsanmeldungen die hingegen danach eingereicht werden, werden nicht mehr geprüft (Artikel 127 Faillissementswet). Während des gerichtlichen Prüfungstermins können die Gläubiger Fragen bezüglich ihrer Forderungen stellen oder Erklärungen abgeben (Artikel 119 Faillissementswet). Die anerkannten Forderungen werden als Liste zu Protokoll genommen und werden dadurch rechtskräftig (Artikel 121 Absatz 1 und 4 Faillissementswet). Bei Bestreiten einer Forderung versucht der kommissarische Richter einen Vergleich zwischen den Parteien herzustellen. Ist dies erfolglos, wird eine gerichtliche Sitzung am Landgericht stattfinden, an die der Richter die Parteien verweist (Artikel 122 Absatz 1 Faillissementswet).

Nach der verificatievergadering ist das Vermögen des Schuldners offiziell Insolvenzmasse.

Weiterführende Informationen

In den Artikeln 212g - 212nn Faillissementswet sind spezielle Regelungen für die Insolvenz einer Bank enthalten. Zudem gibt es spezielle Regelungen für die Insolvenz einer Versicherung (Artikel 213 - 213 kk Faillissementswet).

Umsatzsteuerverpflichtete Gläubiger können die bereits abgeführte Umsatzsteuer, die der Gläubiger aufgrund seiner Zahlungsunfähigkeit nicht ersetzt hat, vom Finanzamt zurückerstattet bekommen. Ein diesbezüglicher Antrag muss innerhalb eines Monats ab dem Zeitpunkt gestellt werden, in dem offensichtlich ist, dass der Gläubiger keine Zahlung von dem Schuldner erhalten wird.

Zur Vermeidung einer Liquidation stehen in den Niederlanden die Verfahren der Schuldensanierung sowie des Vergleichs zur Verfügung.

Straftaten im Zusammenhang mit Insolvenz sind den Artikeln 340 ff.--folgende des niederländischen Strafgesetzbuches (Wetboek van Strafrecht) enthalten.

Germany Trade & Invest (Stand: August 2022)

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