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Rechtsmittel

Erstinstanzliche Entscheidungen des Bezirksgerichts (Rechtbank) können vor dem zuständigen Berufungsgericht (Gerechtshof) mit der Berufung (hoger beroep) angegriffen werden (Artikel 60 Absatz 1 Wet op de rechterlijke organisatie; Artikel 358 Absatz 1 WBR). Bei der Berufung gegen ein Urteil (vonnis) ist allerdings grundsätzlich Voraussetzung, dass der Streitwert 1.750 Euro übersteigt (Artikel 332 Absatz 1 WBR). Die Berufung gegen ein Urteil muss binnen drei Monaten ab Verkündung der Entscheidung eingelegt werden (Artikel 339 Absatz 1 und Artikel 358 Absatz 2 WBR). Im Falle des einstweiligen Verfügungsverfahrens beträgt die Frist dagegen vier Wochen (Artikel 339 Absatz 2 WBR).

Gegen Entscheidungen des Berufungsgerichts und des Bezirksgerichts ist die Revision (beroep in cassatie) zum Obersten Gerichtshof (Hoge Raad) möglich (Artikel 78 Absatz 1 Wet op de rechterlijke organisatie). Die Revision ist nicht zulässig, wenn noch Berufung vor dem Berufungsgericht eingelegt werden kann (Artikel 78 Absatz 5 Wet op de rechterlijke organisatie). Handelt es sich um eine Entscheidung des Amtsrichters am Bezirksgericht, gegen die die Berufung vor dem Berufungsgericht nicht zulässig ist, kann diese nur in einigen sehr eingeschränkten Fällen mit einer Revision vor dem Obersten Gerichtshof angegriffen werden (Artikel 80 Absatz 1 Wet op de rechterlijke organisatie). Revision gegen Urteile muss ebenfalls binnen drei Monaten ab Verkündung der Entscheidung eingelegt werden (Artikel 402 Absatz 1 WBR).

Germany Trade & Invest (Stand: September 2022)

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