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Gesellschaftsformen

AG - Allmenaksjeselskab (ASA)

Mit der deutschen Aktiengesellschaft (AG) ist die norwegische Allmenaksjeselskap (ASA) (sog.--sogenannte allgemeine Aktiengesellschaft) vergleichbar. Rechtsgrundlage ist das Gesetz über die allgemeine Aktiengesellschaft (Allmennaksjeloven).

Die Gründung einer norwegischen ASA kann durch eine oder mehrere Personen erfolgen (§ 2-1 Absatz 1 Allmennaksjeloven). Die Gesellschafteranzahl ist nicht begrenzt. Für die Verpflichtungen der Gesellschaft haften die Gesellschafter nicht persönlich (§ 1-1 Absatz 2 Nr. 1 Allmennaksjeloven); die Haftung ist auf die jeweilige Stammeinlage begrenzt (§ 1-2 Absatz 1 Allmennaksjeloven). Das Mindestgrundkapital beträgt 1.000.000 NOK (Stand Juni 2023 etwa 85.000 Euro) (§ 3-1 Absatz 1 Allmennaksjeloven).

In der norwegischen ASA gibt es keinen Aufsichtsrat, wie man es etwa von einer deutschen AG her kennt. Dessen Aufgaben werden anderweitig wahrgenommen.

Im Zentrum der Führung der norwegischen Allgemeinen Aktiengesellschaft steht mit dem sogenannten Styre (am ehesten noch als Verwaltungsrat übersetzbar) ein aus mindestens drei Mitgliedern bestehendes Leitungsorgan (§ 6-1 Absatz 1 Allmennaksjeloven). Er ist zwar prinzipiell dem Vorstand einer deutschen AG vergleichbar, hat aber andererseits zum Teil auch Aufsichtspflichten zu erfüllen, so etwa gegenüber dem Geschäftsführer (§ 6-13 Absatz 1 Allmennaksjeloven).

Der Geschäftsführer einer norwegischen Aktiengesellschaft (daglig leder) wird vom Styre ernannt (§ 6-2 Absatz 2 Allmennaksjeloven). Mit ihm teilt er sich die Geschäftsführung, wobei dem Geschäftsführer nur die Aufgaben der täglichen Geschäftsführung (§ 6-13 Allmennaksjeloven), dem Styre hingegen die Leitung der Geschäftsführung obliegen (§ 6-14 Allmennaksjeloven). Dies drückt sich auch in der nur auf Angelegenheiten der täglichen Geschäftsführung beschränkten Vertretungsmacht des Geschäftsführers aus (§ 6-32 Allmenaksjeloven). Diese beschränkte Vollmacht kann jedoch ihrerseits nach norwegischem Recht durch Erteilung einer zusätzlichen Vollmacht oder Prokura ausgeweitet werden (§ 6-14 Absatz 3 Allmenaksjeloven).

In Norwegen ist die Hauptversammlung (generalforsamling) oberstes willensbildendes Organ, in dem die Aktionäre vertreten sind (§ 5-1 Allmennaksjeloven). Der Styre kann, sofern die Satzung nichts Anderes vorsieht, beschließen, dass die Aktionäre mit elektronischen Hilfsmitteln an der Hauptversammlung teilnehmen und ihre Rechte auf elektronischem Wege ausüben können (§ 5-8a Absatz 1 Allmennaksjeloven).

Ab einer Betriebsgröße von 200 Arbeitnehmern ist als weiteres Organ einer norwegischen ASA neben dem Styre eine Betriebsversammlung (bedriftsforsamling) einzurichten (§ 6-35 Absatz 1 Allmenaksjeloven), die dann ihrerseits einige Aufsichtsrechte über den Styre inne hat (§ 6-37 Absatz 2 Allmenaksjeloven). In diesem Falle besteht der Styre aus mindestens fünf Mitgliedern (§ 6-1 Absatz 1 Allmenaksjeloven).

Schließlich ist eine weitere Besonderheit in Norwegen von Bedeutung: Eine norwegische Institution namens Norsk utvalg for eierstyring og selskapsledelse-NUES (Norwegian Corporate Governance Board -NCGB) gibt Leitlinien für börsennotierte Unternehmen heraus. Es handelt sich dabei um den sogenannten Norwegian Code of Practice for Corporate Governance, bestehend aus Empfehlungen zur besseren Unternehmensführung (corporate governance) die regelmäßig aktualisiert werden. Trotz des prinzipiell freiwilligen Charakters des Regelwerks des Norwegian Code of Practice for Corporate Governance trifft die Unternehmen die Pflicht, ein Abweichen davon in ihrem Jahresabschluss zu begründen; man spricht in diesem Zusammenhang vom "comply or explain"-Grundsatz

GmbH - Aksjeselskap (AS oder A/S)

Mit der deutschen Gesellschaft mit beschränkter Haftung (GmbH) ist die norwegische Aksjeselskap (AS oder A/S) (sog.--sogenannte Aktiengesellschaft) vergleichbar. Rechtsgrundlage ist das Gesetz über die Gesellschaft mit beschränkter Haftung (Aksjeloven).

Die Gründung einer AS kann durch eine oder mehrere Personen erfolgen (§ 2-1 Absatz 1 Aksjeloven). Die Gesellschafteranzahl ist nicht begrenzt. Für die Verpflichtungen der Gesellschaft haften die Gesellschafter nicht persönlich (§ 1-1 Absatz 2 Aksjeloven); die Haftung ist auf die jeweilige Stammeinlage begrenzt (§ 1-2 Absatz 1 Aksjeloven). Das Mindestgrundkapital beträgt 30.000 NOK (Stand Juni 2023 etwa 2.550 Euro) (§ 3-1 Absatz 1 Aksjeloven).

Leitungsorgan der norwegischen Gesellschaft mit beschränkter Haftung ist der sogenannte Styre (am ehesten noch als Verwaltungsrat übersetzbar). Dieser besteht aus mindestens einem Mitglied (§ 6-1 Absatz 1 Aksjeloven). Der styre ernennt den Geschäftsführer einer norwegischen GmbH (daglig leder) (§ 6-2 Absatz 2 Aksjeloven). Styre und Geschäftsführer teilen sich die Geschäftsführung, wobei dem Geschäftsführer nur die Aufgaben der täglichen Geschäftsführung (§ 6-14 Aksjeloven), dem Styre hingegen die Leitung der Geschäftsführung obliegen (§ 6-13 Aksjeloven). Dies drückt sich auch in der nur auf Angelegenheiten der täglichen Geschäftsführung beschränkten Vertretungsmacht des Geschäftsführers aus (§ 6-32 Aksjeloven). Diese beschränkte Vollmacht kann jedoch ihrerseits nach norwegischem Recht durch Erteilung einer zusätzlichen Vollmacht oder Prokura ausgeweitet werden (§ 6-14 Absatz 3 Aksjeloven).

In Norwegen ist die Hauptversammlung (generalforsamling) oberstes willensbildendes Organ, in dem die Aktionäre vertreten sind (§ 5-1 Aksjeloven). Der Styre kann, sofern die Satzung nichts Anderes vorsieht, beschließen, dass die Aktionäre mit elektronischen Hilfsmitteln an der Hauptversammlung teilnehmen und ihre Rechte auf elektronischem Wege ausüben können (§ 5-11b Absatz 1 Aksjeloven).

Ab einer Betriebsgröße von 200 Arbeitnehmern ist als weiteres Organ neben dem Styre eine Betriebsversammlung (bedriftsforsamling) einzurichten (§ 6-35 Absatz 1 Aksjeloven), die dann ihrerseits einige Aufsichtsrechte über den Styre inne hat (§ 6-35 Absatz 1 Aksjeloven i.V.m. § 6-37 Absatz 2 Allmenaksjeloven). In dem Falle besteht der Styre aus mindestens fünf Mitgliedern (§ 6-1 Absatz 3 Aksjeloven).

Personengesellschaften und Einzelunternehmer

Neben den Kapitalgesellschaften stehen zur wirtschaftlichen Betätigung in Norwegen auch Personengesellschaften zur Verfügung. Zu nennen wären beispielsweise

  • Ansvarlig selskap (ANS) (sog.--sogenannte verpflichtende Gesellschaft, die mit der deutschen OHG vergleichbar ist)
  • Delt ansvar (DA) (sog. verpflichtende Gesellschaft mit beschränkter Haftung, bei der es sich um eine abgewandelte Form der deutschen OHG handelt)
  • Kommandittselskap (sog. Kommanditgesellschaft, die mit der deutschen KG vergleichbar ist).

Diesbezügliche Rechtsgrundlage ist das norwegische Gesellschaftsgesetz (Selskapsloven). Es ist anwendbar, wenn zwei oder mehrere Anteilsinhaber eine wirtschaftliche Tätigkeit für deren Rechnung und auf deren Risiko ausgeüben und mindestens einer der Inhaber unbegrenzt persönlich für die Verpflichtungen der Gesellschaft haftet (§ 1-1 Absatz 1 Selskapsloven).

Darüber hinaus kann man in Norwegen auch als Einzelunternehmer wirtschaftlich tätig werden (Enkeltpersonforetak). Dem Einzelunternehmer obliegt die volle juristische und wirtschaftliche Verantwortung. Im Gegenzug muss er kein Mindeststammkapital nachweisen. Weiter trifft ihn keine Abschluss- oder Prüfungspflicht. Unter bestimmten Voraussetzungen gelten auch einige Vorschriften des Selskapsloven (§ 1-1 Absatz 3 Selskapsloven).

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