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Insolvenzrecht

Solvenzprüfung im Vorfeld

Bereits vor dem Abschluss eines Vertrages ist es in der Regel empfehlenswert, etwaige Informationen über den potentiellen Geschäftspartner einzusehen. In Norwegen gibt es etwa die Möglichkeit, über das Online-Angebot der norwegischen Registerbehörde mit Sitz in Brønnøysund (Brønnøysundregistrene) eine Übersicht über aktuell eröffnete Insolvenzen mit ihrem jeweiligen Status im Internet abzurufen. Weitere Informationen zu vorherigen Registereinträgen stehen dort ebenfalls zur Verfügung.

Hilfreich ist bei der Recherche im Vorfeld eines Geschäftsabschlusses auch das weitere Online-Angebot der Brønnøysundregistrene. Zum einen kann man online nach Bekanntmachungen recherchieren. Einzelheiten zu einer solchen Recherche enthält der Abschnitt Register - Unternehmensregister dieses Länderberichts. Zum anderen kann man Grunddaten zu einem im norwegischen Handelsregister registrierten Unternehmen online konsultieren. Dies kann sich als sehr hilfreich erweisen. Denn schon der allgemeine Registereintrag des norwegischen Handelsregisters enthält beispielsweise im Falle eines bereits laufenden Insolvenzverfahrens wichtige Angaben für die Anmeldung von Forderungen, die etwa für den von der Insolvenz seines norwegischen Geschäftspartners betroffenen Dienstleistungsempfänger wichtig werden könnten. Enthalten sind (kostenfrei) darin beispielsweise:

  • Insolvenzverwalter mit Kontaktdaten
  • Datum, Aktenzeichen und Gericht des Eröffnungsbeschlusses des Insolvenzverfahrens
  • Ausschlussfrist für die Forderungsanmeldung
  • Termin und Ort der Gläubigerversammlung.

Einzelheiten zu einer solchen Suche enthält der Abschnitt Gesellschaftsrecht - Registrierung dieses Länderberichts.

Gesetzlicher Rahmen des Insolvenzrechts

Die rechtlichen Grundlagen des norwegischen Insolvenzrechts finden sich insbesondere in diesen beiden Gesetzen:

Daneben können noch weitere Wirtschaftsgesetze im Falle einer Insolvenz von Bedeutung sein, so etwa:

  • Norwegisches Gesetz über die Gesellschaft mit beschränkter Haftung (Aksjeloven)
  • Norwegisches Gesetz über Buchführung und Rechnungswesen (Regnskapsloven).

Ist der deutsche Dienstleistungsempfänger Gläubiger (fordringshaver) eines insolvent gewordenen norwegischen Schuldners (skyldner), so kann nicht nur der Schuldner sondern auch der Gläubiger einen Konkursantrag bei Gericht stellen (§ 60 Konkursloven). Der Schuldner ist insolvent, wenn er (nicht nur vorübergehend) zahlungsunfähig ist, das heißt seine fälligen Verpflichtungen nicht bedienen kann und diese nicht durch Vermögenswerte gedeckt sind (§ 61 Konkursloven). Die Insolvenz wird unter anderen grundsätzlich vermutet, wenn der Schuldner zu dem Schluss kommt, dass er insolvent ist oder er seine Zahlungen einstellt (§ 62 Konkursloven).

Der Antrag (konkursbegjæring) muss schriftlich gestellt werden und muss die ihm zugrundeliegenden Umstände enthalten (§ 66 Konkursloven). Auf der Internetseite des norwegischen Konkursrates gibt es für den Antrag Formblätter (maler).

Für Konkursverfahren ist grundsätzlich das Amtsgericht (tingrett) (§§ 145, 146 Konkursloven) zuständig. Eine Besonderheit gilt in Oslo: Dort ist nicht das Oslo tingrett, sondern das Oslo byfogdembete zuständig. Welches tingrett konkret örtlich zuständig ist, richtet sich danach, ob der Schuldner im Unternehmensregister (Foretaksregisteret) eingetragen ist. Ist er im Unternehmensregister eingetragen, ist das Gericht zuständig, in dessen Gerichtsbezirk der Schuldner seinen Hauptsitz hat (§ 146 Konkursloven). Ist er nicht im Unternehmensregister eingetragen, ist das Gericht zuständig, in dessen Gerichtsbezirk der Schuldner seinen allgemeinen Gerichtsstand hat (vgl. Ausführungen im Abschnitt Zuständige Gerichte - örtliche und sachliche Zuständigkeit). Beim Auffinden des örtlich zuständigen Gerichts kann die Suchmaske der Internetseite (Finn din domstol / Find your court) des norwegischen Gerichtsportals DOMSTOLEN behilflich sein.

Mit der Entscheidung über die Eröffnung des Konkursverfahrens (konkursåpning) verliert der Schuldner grundsätzlich das Recht, über sein Vermögen zu verfügen (§ 100 Konkursloven). Auch darf der Schuldner nicht ohne Genehmigung des Gerichts das Land verlassen (§§ 102, 105 Konkursloven). Unmittelbar nach Erlass des Eröffnungsbeschlusses ernennt das Gericht zumindest einen Konkursverwalter (bostyrer) (§ 77 Konkursloven).

Anmeldung von Forderungen

Bei der Geltendmachung noch bestehender Forderungen im Falle einer Insolvenz des norwegischen Geschäftspartners sind folgende Informationen von Bedeutung:

Die Anmeldung von Forderungen im norwegischen Insolvenzverfahren richtet sich insbesondere nach Kapitel XII (§§ 109-116) des norwegischen Insolvenzgesetzes (Konkursloven).

Dort sind im Einzelnen geregelt:

  • Aufruf zur Forderungsanmeldung, Frist (§ 109)
  • Verzeichnis der Forderungen (§ 110)
  • Generalversammlung der Gläubiger (§ 111)
  • Bestätigte Forderungen (§ 113)
  • Bestrittene Forderungen (§ 114)
  • Verspätet gemeldete Forderungen (§ 116)

Nach Eröffnung des Konkursverfahrens informiert das Gericht das Insolvenzregister (Konkursregisteret) darüber (§§ 78, 79 Konkursloven). Das Insolvenzregister kümmert sich darum, dass die Eröffnung des Konkursverfahrens auch im Zentralregister (Enhetsregisteret), Unternehmensregister (Foretaksregisteret), Register der Unternehmensabschlüsse (Regnskapsregisteret), Pfandregister der beweglichen Sachen (Løsøreregisteret) und gegebenenfalls im Grundbuch (grunnbok) vermerkt wird. Darüber hinaus erscheint ein Hinweis über den Eröffnungsbeschluss in der elektronischen Bekanntmachungspublikation der norwegischen Registerbehörde in Brønnøysund (Brønnøysundregistrene) (vgl.--vergleiche Ausführungen weiter oben unter dem Punkt Solvenzprüfung im Vorfeld).

Außerdem informiert der Insolvenzverwalter u.a.--unter anderen alle bekannten Gläubiger und zeigt die Eröffnung des Konkursverfahrens dem Finanzamt an (§ 14-2 des Umsatzsteuergesetzes (Merverdiavgifsloven)).

Die Frist zur Forderungsanmeldung ist in Norwegen vergleichsweise kurz: Sie beträgt mindestens drei und maximal sechs Wochen nach elektronischer Veröffentlichung der Verfahrenseröffnung (konkursåpningen) im Brønnøysundregistrene (§ 109 Konkursloven). Die Gläubiger sind gehalten, ihre Forderungen zu dokumentieren. Der Insolvenzverwalter erstellt ein Verzeichnis über die angemeldeten Forderungen (anmeldelseslisten) und vermerkt dort, welche Rangfolge die angemeldete Forderung nach Auffassung des jeweiligen Gläubigers hat (§ 110 Absatz 1 Konkursloven). Bei der Frage nach der Rangfolge (prioritet) der Forderungsarten geben die Vorschriften der §§ 9-1 bis 9-3 des norwegischen Gesetzes zur Forderungsbefriedigung (Dekningsloven) Auskunft. Der Insolvenzverwalter nimmt Forderungen, die offensichtlich unberechtigt sind, nicht in die Liste auf. Jeder, der ein rechtliches Interesse am Konkursverfahren hat, hat ein Recht, Einsicht in das Verzeichnis zu nehmen (§ 110 Absatz 3 Konkursloven). Der Insolvenzverwalter prüft die angemeldeten Forderungen so schnell wie möglich (§ 111 Absatz 1 Konkursloven). Der Schuldner und der Gläubiger, dessen Forderung geprüft wird, sind berechtigt, bei der Forderungsprüfung anwesend zu sein. Sie müssen über Zeit und Ort der Prüfung grundsätzlich mindestens acht Tage vorab informiert werden (§ 111 Absatz 2 Konkursloven). Will der Insolvenzverwalter die Forderung einstellen und wird hiergegen nicht spätestens beim Prüfungstermin Widerspruch eingelegt, so gilt die Forderung auch im Hinblick auf die Höhe der Forderung und der Rangfolge als gutgeheißen. Sie kann später nur noch in eingeschränktem Maße angegriffen werden (§ 113 Konkursloven). Will der Insolvenzverwalter die Forderung nicht gutheißen oder wird gegen die Forderung Widerspruch eingelegt, muss der Insolvenzverwalter den Gläubiger der betroffenen Forderung hierüber informieren und ihm Gelegenheit geben, zu den Einwänden binnen einer bestimmten Frist Stellung zu nehmen (§ 114 Absatz 1 Konkursloven). Kommt der Gläubiger dieser Aufforderung nicht (rechtzeitig) nach oder will der Insolvenzverwaltung trotz der Stellungnahme des Gläubigers die Forderung immer noch nicht gutheißen, muss der Insolvenzverwalter für die endgültige Entscheidung das Gericht anrufen (§ 114 Absatz 2 Konkursloven).

Der Insolvenzverwalter hat grundsätzlich innerhalb von drei Monaten nach seiner Ernennung dem Gericht Bericht zu erstatten. Auch der Schuldner und dem Insolvenzregister sendet er eine Kopie des Berichts zu. Den Gläubigern macht er diese Informationen ebenfalls zugänglich (§ 120 Konkursloven).

Weiterführende Informationen

In Norwegen gibt es ein offizielles insolvenzrechtliches Beratungsorgan, das vom norwegischen Justizministerium eingesetzt wird. Es setzt sich aus Vertretern der folgenden Institutionen zusammen:

  • Gerichte
  • Anwaltschaften
  • öffentliche Verwaltung
  • Staatsanwaltschaft.

Dieses als konkursrådet auftretende staatliche Organ hat eine Verbesserung der norwegischen Insolvenzrechtspraxis zur Aufgabe. Dort findet man beispielsweise Einträge zu den folgenden Punkten:

  • Insolvenz in Norwegen (Insolvency in Norway)
  • Einführung ins Insolvenzrecht (Introduction to bankruptcy)
  • Stellung nichterfüllter Verträgen in der Insolvenz (The position of non-performed contracts)
  • Die norwegische Gesellschaft mit beschränkter Haftung in der Insolvenz (Bankruptcy in limited companies)
  • Privatinsolvenz (Personal bankruptcy)
  • Stellung von Geldforderungen in der Insolvenz (The position of monetary claims in bankruptcy)
  • Informationen für Angehörige des Gläubigerausschusses (Information for members of the creditors committee)
  • Stellung der Beschäftigten im insolventen Unternehmen (Employees in bankrupt businesses).

Germany Trade & Invest (Stand: Juni 2023)

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