Bei der Geltendmachung noch bestehender Forderungen im Falle einer Insolvenz des norwegischen Geschäftspartners sind folgende Informationen von Bedeutung:
Die Anmeldung von Forderungen im norwegischen Insolvenzverfahren richtet sich insbesondere nach Kapitel XII (§§ 109-116) des norwegischen Insolvenzgesetzes (Konkursloven).
Dort sind im Einzelnen geregelt:
- Aufruf zur Forderungsanmeldung, Frist (§ 109)
- Verzeichnis der Forderungen (§ 110)
- Generalversammlung der Gläubiger (§ 111)
- Bestätigte Forderungen (§ 113)
- Bestrittene Forderungen (§ 114)
- Verspätet gemeldete Forderungen (§ 116)
Nach Eröffnung des Konkursverfahrens informiert das Gericht das Insolvenzregister (Konkursregisteret) darüber (§§ 78, 79 Konkursloven). Das Insolvenzregister kümmert sich darum, dass die Eröffnung des Konkursverfahrens auch im Zentralregister (Enhetsregisteret), Unternehmensregister (Foretaksregisteret), Register der Unternehmensabschlüsse (Regnskapsregisteret), Pfandregister der beweglichen Sachen (Løsøreregisteret) und gegebenenfalls im Grundbuch (grunnbok) vermerkt wird. Darüber hinaus erscheint ein Hinweis über den Eröffnungsbeschluss in der elektronischen Bekanntmachungspublikation der norwegischen Registerbehörde in Brønnøysund (Brønnøysundregistrene) (vgl.--vergleiche Ausführungen weiter oben unter dem Punkt Solvenzprüfung im Vorfeld).
Außerdem informiert der Insolvenzverwalter u.a.--unter anderen alle bekannten Gläubiger und zeigt die Eröffnung des Konkursverfahrens dem Finanzamt an (§ 14-2 des Umsatzsteuergesetzes (Merverdiavgifsloven)).
Die Frist zur Forderungsanmeldung ist in Norwegen vergleichsweise kurz: Sie beträgt mindestens drei und maximal sechs Wochen nach elektronischer Veröffentlichung der Verfahrenseröffnung (konkursåpningen) im Brønnøysundregistrene (§ 109 Konkursloven). Die Gläubiger sind gehalten, ihre Forderungen zu dokumentieren. Der Insolvenzverwalter erstellt ein Verzeichnis über die angemeldeten Forderungen (anmeldelseslisten) und vermerkt dort, welche Rangfolge die angemeldete Forderung nach Auffassung des jeweiligen Gläubigers hat (§ 110 Absatz 1 Konkursloven). Bei der Frage nach der Rangfolge (prioritet) der Forderungsarten geben die Vorschriften der §§ 9-1 bis 9-3 des norwegischen Gesetzes zur Forderungsbefriedigung (Dekningsloven) Auskunft. Der Insolvenzverwalter nimmt Forderungen, die offensichtlich unberechtigt sind, nicht in die Liste auf. Jeder, der ein rechtliches Interesse am Konkursverfahren hat, hat ein Recht, Einsicht in das Verzeichnis zu nehmen (§ 110 Absatz 3 Konkursloven). Der Insolvenzverwalter prüft die angemeldeten Forderungen so schnell wie möglich (§ 111 Absatz 1 Konkursloven). Der Schuldner und der Gläubiger, dessen Forderung geprüft wird, sind berechtigt, bei der Forderungsprüfung anwesend zu sein. Sie müssen über Zeit und Ort der Prüfung grundsätzlich mindestens acht Tage vorab informiert werden (§ 111 Absatz 2 Konkursloven). Will der Insolvenzverwalter die Forderung einstellen und wird hiergegen nicht spätestens beim Prüfungstermin Widerspruch eingelegt, so gilt die Forderung auch im Hinblick auf die Höhe der Forderung und der Rangfolge als gutgeheißen. Sie kann später nur noch in eingeschränktem Maße angegriffen werden (§ 113 Konkursloven). Will der Insolvenzverwalter die Forderung nicht gutheißen oder wird gegen die Forderung Widerspruch eingelegt, muss der Insolvenzverwalter den Gläubiger der betroffenen Forderung hierüber informieren und ihm Gelegenheit geben, zu den Einwänden binnen einer bestimmten Frist Stellung zu nehmen (§ 114 Absatz 1 Konkursloven). Kommt der Gläubiger dieser Aufforderung nicht (rechtzeitig) nach oder will der Insolvenzverwaltung trotz der Stellungnahme des Gläubigers die Forderung immer noch nicht gutheißen, muss der Insolvenzverwalter für die endgültige Entscheidung das Gericht anrufen (§ 114 Absatz 2 Konkursloven).
Der Insolvenzverwalter hat grundsätzlich innerhalb von drei Monaten nach seiner Ernennung dem Gericht Bericht zu erstatten. Auch der Schuldner und dem Insolvenzregister sendet er eine Kopie des Berichts zu. Den Gläubigern macht er diese Informationen ebenfalls zugänglich (§ 120 Konkursloven).