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Portal 21 Norwegen

Umsetzung der EU-Richtlinie zur Bekämpfung von Zahlungsverzug

Vorschriften gelten bereits seit 16.3.2013.

Als Mitglied des Europäischen Wirtschaftsraums (EWR) ist Norwegen aufgrund des Beschlusses des Gemeinsamen EWR-Ausschusses Nr.--Nummer 55/2012 vom 30.3.2012 auch verpflichtet, die Vorgaben der Richtlinie 2011/7/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16.2.2011 zur Bekämpfung von Zahlungsverzug im Geschäftsverkehr ins nationale Recht umzusetzen. Norwegen hat hierfür das Zahlungsverzugsgesetz (Forsinkelsesrenteloven) und das Kaufgesetz (Kjøpsloven) durch das Gesetz Nr. LOV-2013-02-15-8 sowie die Inkassoverordnung (Inkassoforskriften) durch die Verordnung Nr. FOR-2013-02-15-175 geändert. Darüber hinaus hat das norwegische Finanzministerium am 26.6.2013 Richtlinien zur Festsetzung des Zinssatzes bei Zahlungsverzug und des Pauschalbetrages für die Beitreibungskosten in norwegischen Kronen (Retningslinjer for Finansdepartementets fastsettelse av rentesats for forsinkelsesrente og standardkompensasjon for inndrivelseskostnader i norske kroner etter lov 17. desember 1976 nr. 100 om renter ved forsinket betaling m.m.) erlassen.

Die Änderungen des Zahlungsverzugs- und Kaufgesetzes sowie der Inkassoverordnung sind am 16.3.2013, die Richtlinien am 26.6.2013 in Kraft getreten. Die Vorschriften der Inkassoverordnung gelten jedoch nicht für Forderungen, die vor dem 16.3.2013 fällig wurden.

Der gtai-Artikel „Kampf der EU gegen Zahlungsverzug im Geschäftsverkehr“ geht ausführlich auf den Inhalt der Bestimmungen der Richtlinie ein. Die unten folgende Entsprechungstabelle zeigt, welche Regelungen der Richtlinie Einzug ins norwegische Recht gefunden haben. Daher folgt hier nur ein Überblick über die Regelungen, die Ausdruck des Ermessensspielraums Norwegens bei der Umsetzung sind:

  • Der gesetzliche Zinssatz  bei Zahlungsverzug im Geschäftsverkehr beläuft sich auf 8 Prozentpunkte über dem Bezugszinssatz. Der Bezugszinssatz ist der von der Norwegischen Nationalbank (Norges Bank) festgelegte Leitzins (styringsrente). Er kann auf der Internetseite von Norges Bank abgerufen werden. Das Finanzministerium setzt den gesetzlichen Zinssatz bei Zahlungsverzug halbjährlich per Verordnung fest, wobei für das erste Halbjahr der zum 1.1. und für das zweite Halbjahr der zum 1.7. geltende Bezugszinssatz ausschlaggebend ist (§ 3 Absatz 1 Zahlungsverzugsgesetz, o.g.--oben genannte Richtlinien). Er ist u.a.--unter anderem auf der Internetseite des Finanzministeriums abrufbar. Für das zweite Halbjahr 2014 beläuft sich der Bezugszinssatz auf 1,50%. Folglich beträgt der gesetzliche Zinssatz bei Zahlungsverzug im Augenblick 9,5%.

  • Ausdrücklich ist festgelegt, dass eine Vereinbarung, wonach der Zinssatz bei Zahlungsverzug niedriger als der o.g. gesetzliche Zinssatz bei Zahlungsverzug ist, nichtig ist, sofern der Schuldner eine öffentliche Stelle ist (§ 2b Absatz 4 lit. c Zahlungsverzugsgesetz).

  • Die pauschale Entschädigung für Beitreibungskosten beläuft sich auf einen Betrag, der 40 Euro entspricht (§ 3a Zahlungsverzugsgesetz). Das Finanzministerium setzt halbjährlich den in norwegischen Kronen entsprechenden Betrag fest. Bei der Berechnung legt es den durchschnittlichen Umtauschkurs für norwegische Kronen in Euro (o.g. Richtlinien). Es veröffentlicht die Höhe des Pauschalbetrages mittels Pressemitteilung auf seiner Internetseite. Im zweiten Halbjahr 2014 beträgt er 320 norwegische Kronen.

  • Kommt ein angerufenes Gericht zu dem Schluss, dass eine Klausel zum Zahlungszeitpunkt oder zu den Folgen von Zahlungsverzug unbillig ist, kann es anordnen, sofern diese Klausel Teil Allgemeiner Geschäftsbedingungen oder eines Handelsbrauches ist, dass das Urteil allgemein gültig ist (§ 4a Absatz 2 Zahlungsverzugsgesetz).

Entsprechungstabelle:

Richtlinie 2011/7/EU

Umsetzung in norwegischer Gesetzgebung

Artikel 2 Nr. 6, 7b

§ 3 Absatz 1 Zahlungsverzugsgesetz; o.g. Richtlinien

Artikel 3 Absatz 1

§ 2 Zahlungsverzugsgesetz*

Artikel 3 Absatz 2

§ 3 Absatz 1 Zahlungsverzugsgesetz; o.g. Richtlinien

Artikel 3 Absatz 3 lit. a

§ 2 Absatz 1 Zahlungsverzugsgesetz

Artikel 3 Absatz 3 lit. b i

Artikel 3 Absatz 4

§ 2a Absatz 2 Zahlungsverzugsgesetz

Artikel 3 Absatz 5

§ 2a Absatz 1 Zahlungsverzugsgesetz

Artikel 4 Absatz 1

§ 2b Absatz 4 lit. c Zahlungsverzugsgesetz

Artikel 4 Absatz 2

§ 3 Absatz 1 Zahlungsverzugsgesetz; o.g. Richtlinien

Artikel 4 Absatz 3 lit. a

§ 2b Absatz 2 Zahlungsverzugsgesetz

Artikel 4 Absatz 3 lit. b

§ 2b Absatz 4 lit. a Zahlungsverzugsgesetz

Artikel 4 Absatz 5

§ 2b Absatz 4 lit. b Zahlungsverzugsgesetz

Artikel 4 Absatz 6

§ 2b Absatz 3 Zahlungsverzugsgesetz

Artikel 6 Absatz 1

§ 3a Inkassogesetz, o.g. Richtlinien

Artikel 6 Absatz 3

§§ 1-5, 2-6 Inkassogesetz

Artikel 7 Absatz 1

§ 4a Absatz 1 Zahlungsverzugsgesetz

Artikel 7 Absatz 2

§ 4a Absatz 1 Zahlungsverzugsgesetz

Artikel 7 Absatz 3

§§ 3a Absatz 3, 4a Absatz 1 Zahlungsverzugsgesetz

Artikel 7 Absatz 4

§ 4a Absatz 2 Zahlungsverzugsgesetz

Artikel 8 Absatz 1

§ 3 Absatz 1 Zahlungsverzugsgesetz; o.g. Richtlinien

* Diese Bestimmung fand bereits anlässlich der Umsetzung der Richtlinie 2000/35/EG Einzug in das Zahlungsverzugsgesetz.

Germany Trade & Invest (5.8.2014)

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