In Österreich gibt es eine Gewerbeordnung.
Gewerblich tätig sind nach § 1 Absatz 2 dieser Gewerbeordnung diejenigen, die eine Tätigkeit selbständig, regelmäßig und in der Absicht betreiben, einen Ertrag zu erwirtschaften oder einen sonstigen Vorteil zu erzielen. Einige Berufsbilder fallen jedoch gemäß § 2 Gewerbeordnung 1994 nicht in den Anwendungsbereich dieses Gesetzes, sondern werden zumeist in anderen Gesetzen näher geregelt (zum Beispiel Rechtsanwälte, Psychotherapeuten, Landwirte).
Die österreichische Gewerbeordnung 1994 teilt die Gewerbe in reglementierte Gewerbe, Teilgewerbe und freie Gewerbe ein.
Die im Sinne der Gewerbeordnung 1994 reglementierten Gewerbe zählt deren § 94 auf.
Ihre §§ 95 bis 150 enthalten Vorschriften zu den einzelnen reglementierten Gewerben. So sind etwa österreichische Inkassoinstitute nicht befugt, Forderungen gerichtlich einzutreiben oder sich Forderungen abtreten zu lassen (§ 118 Gewerbeordnung 1994). Ingenieurbüros ist es zum Beispiel grundsätzlich untersagt, in Fachgebieten gegründet zu werden, die Bau-, Brunnen-, Zimmer- oder Steinmetzmeistern vorbehalten sind (§ 134 Gewerbeordnung 1994).
Viele in Österreich reglementierte Gewerbe erfordern einen besonderen Befähigungsnachweis wie ein Studium, eine Meisterprüfung (bei Handwerkern) oder einen speziellen Lehrgang (§§ 18 ff. Gewerbeordnung 1994). Weitere Informationen zu den in Österreich nötigen Befähigungsnachweisen enthält ein Internetbeitrag der Wirtschaftskammer Österreich.
Zur Ausübung einiger reglementierter Gewerbe ist neben dem Befähigungsnachweis noch ein Bescheid der jeweils zuständigen Behörde nötig, dass der Gewerbetreibende die nötige Zuverlässigkeit besitzt (§ 95 Gewerbeordnung 1994). Ein Mangel an Zuverlässigkeit wird insbesondere dann angenommen, wenn der Gewerbeinhaber schwerwiegend gegen die im Zusammenhang mit dem betreffenden Gewerbe zu beachtenden Rechtsvorschriften und Schutzinteressen, insbesondere auch zur Wahrung des Berufsstandes, verstoßen hat (§ 87 Abs.1 Nr. 3 Gewerbeordnung 1994). Die Gewerbeausübung darf erst mit Rechtskraft des Bescheides begonnen werden. Hiervon betroffen sind folgende Gewerbe:
- Baumeister und Brunnenmeister;
- chemische Laboratorien;
- Elektrotechnik;
- Gas- und Sanitärtechnik;
- Herstellung von und Großhandel mit Arzneimitteln und Giften;
- Inkassoinstitute;
- Pyrotechnikunternehmen;
- Reisebüros;
- Sicherheitsgewerbe (Berufsdetektive, Bewachungsgewerbe);
- Sprengungsunternehmen;
- gewerbliche Vermögensberatung;
- Waffengewerbe (Büchsenmacher) einschließlich Waffenhandel;
- Zimmermeister
Teilgewerbe sind nach § 31 Gewerbeordnung 1994 einfache Tätigkeiten (keinesfalls aber die Kerntätigkeiten) von reglementierten Gewerben, deren Ausübung den Befähigungsnachweis dieses reglementierten Gewerbes nicht erfordert. Auch hier sind jedoch grundsätzlich eine abgeschlossene Lehre, eine Schulausbildung, die Absolvierung einer vorherigen fachlichen Tätigkeit oder eines Lehrgangs Voraussetzung zur Erteilung einer Gewerbeberechtigung.
Freie Gewerbe sind gewerbliche Tätigkeiten, die weder unter die reglementierten noch unter die Teilgewerbe fallen.
Für alle Gewerbearten finden in Österreich die allgemeinen Voraussetzungen für die Ausübung von Gewerben Anwendung (§§ 8 ff. Gewerbeordnung 1994). Zu diesen zählen neben der Geschäftsfähigkeit (Eigenberechtigung) unter anderem, dass der Gewerbetreibende keine (im österreichischen Strafregister noch nicht getilgte) Vorstrafe von über drei Monaten Freiheitsstrafe oder 180 Tagessätzen Geldstrafe hat. Bei bestimmten Straftaten wie organisierter Schwarzarbeit reicht auch nur die (im österreichischen Strafregister noch nicht getilgte) Verurteilung als solche, auch wenn die eben beschriebenen Strafmaße nicht erreicht werden. Auch beispielsweise eine in den letzten fünf Jahren erfolgte Verurteilung zu Freiheitsstrafen oder Geldstrafen über 726 Euro wegen einiger Finanzvergehen führt dazu, dass der Verurteilte ein Gewerbe in Österreich nicht ausüben darf. Zu diesen Finanzvergehen gehören etwa Schmuggel, Hinterziehung von Eingangs- oder Ausgangsabgaben, Abgabenhehlerei, Hinterziehung von Monopoleinnahmen oder Monopolhehlerei.
Soll eine juristische Person das Gewerbe ausüben, so muss für diese juristische Person ein Geschäftsführer bestellt werden. Der Geschäftsführer ist dem Gewerbeinhaber gegenüber für die fachlich einwandfreie Ausübung des Gewerbes und der zuständigen Behörde für die Einhaltung der gewerberechtlichen Vorschriften verantwortlich. Hat der Gewerbeinhaber keinen Wohnsitz in Österreich, so ist ein Geschäftsführer zu bestellen, der einen solchen Wohnsitz besitzt.
Das "Gewerbe Informationssystem Austria", abgekürzt GISA, hält Daten aller in Österreich zur Ausübung eines Gewerbes berechtigten (natürlichen und juristischen) Personen bereit. Sie können kostenlos abgerufen werden.