Die Bekanntmachung des Insolvenzverfahrens ist in § 74 der Insolvenzordnung geregelt. Sie erfolgt durch "Edikt", das öffentlich bekannt gemacht wird. Außerdem wird die Bekanntmachung allen Insolvenzgläubigern zugestellt, deren Anschrift bekannt ist (§ 75). Die erste Gläubigerversammlung ist in der Regel spätestens 14 Tage nach der Eröffnung des Insolvenzverfahrens anzuberaumen, die Prüfung der Ansprüche circa 60 bis 90 Tage nach der Eröffnung. Die Frist für die Anmeldung der Forderungen findet in der Regel 14 Tage vor diesem Prüftermin („Prüfungstagsatzung“) statt.
Das Edikt hat unter anderem Ort, Zeit und Zweck der ersten Gläubigerversammlung und die Aufforderung an die Insolvenzgläubiger, ihre Forderungen innerhalb einer bestimmten Frist anzumelden, zu enthalten. Auch muss klar aus ihm hervorgehen, ob ein Sanierungs- oder Konkursverfahren durchlaufen wird.
Die Gläubiger müssen in ihrer Forderungsanmeldung grundsätzlich den Forderungsbetrag, die anspruchsbegründenden Tatsachen und Beweismittel hierfür, die beanspruchte Rangordnung sowie bei bereits bestehenden Prozessen das Gericht und das Aktenzeichen angeben (§ 103 Insolvenzordnung). Für die Anmeldung soll das auf der Website der Justiz kundgemachte Formblatt verwendet werden.
Das Insolvenzgericht bestellt außerdem einen unabhängigen Insolvenzverwalter, der sich unter anderem ein Bild von der wirtschaftlichen Lage (einschließlich des Standes der Insolvenzmasse), bestehenden Schulden (insbesondere durch Prüfung angemeldeter Ansprüche) und den Ursachen des Vermögensverfalls machen muss. Zudem ist er für die Führung von Rechtsstreitigkeiten zuständig, die die Insolvenzmasse betreffen. Ihm ordnet das Insolvenzgericht zu seiner Überwachung und Unterstützung unter Umständen einen Gläubigerausschuss bei (§§ 80 ff. Insolvenzordnung).
Maximal 90 Tage nach Eröffnung des Insolvenzverfahrens muss eine "Berichtstagsatzung" genannte Gläubigerversammlung stattfinden, die über das weitere Vorgehen (Fortführung oder Schließung des Unternehmens, Sanierungsplan) entscheidet (§ 91a Insolvenzordnung).
Die oben bereits angesprochene "Prüfungstagsatzung" (Prüfungsverhandlung) dient dagegen der Prüfung der Richtigkeit und der Rangordnung der angemeldeten Forderungen.
Werden Forderungen erst nach Ablauf der Anmeldungsfrist angemeldet und in der allgemeinen Prüfungstagsatzung nicht verhandelt, muss eine besondere Prüfungstagsatzung anberaumt werden.
Allerdings werden Forderungen nicht mehr beachtet, wenn sie später als 14 Tage vor der "Tagsatzung zur Prüfung der Schlußrechnung" angemeldet werden. Gläubiger, deren Forderungen erst Gegenstand einer besonderen Prüfungstagsatzung sind, können gegen zuvor geprüfte Forderungen überdies nicht mehr vorgehen.