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Umsetzung der EU-Richtlinie zur Bekämpfung von Zahlungsverzug - Teil 2

Ergänzende Vorschriften für den Geschäftsverkehr zwischen öffentlichen Auftraggebern und Unternehmen im Bundesvergabegesetz.

Österreich hat mit der Novellierung des Bundesvergabegesetzes (vgl.--vergleiche Änderung des Bundesvergabegesetzes 2006 und des  Bundesvergabegesetzes Verteidigung und Sicherheit 2012) nun auch die restlichen Vorgaben in der Richtlinie 2011/7/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16.2.2011 zur Bekämpfung von Zahlungsverzug im Geschäftsverkehr zwischen öffentlichen Auftraggebern und Unternehmen umgesetzt. Die der Zahlungsverzugsrichtlinie dienenden Bestimmungen sind am 12.7.2013 in Kraft getreten. Die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens bereits eingeleiteten Vergabeverfahren werden noch nach der bisherigen Rechtslage zu Ende geführt.

Den Großteil der Zahlungsverzugsrichtlinie hatte Österreich bereits durch das Zahlungsverzugsgesetz (ZVG) umgesetzt (vgl. Meldung vom 19.4.2013 „Österreich - Umsetzung der EU-Richtlinie zur Bekämpfung von Zahlungsverzug – Teil 1“).

Der gtai-Artikel „Kampf der EU gegen Zahlungsverzug im Geschäftsverkehr“ geht ausführlich auf den Inhalt der Bestimmungen der Richtlinie ein. Die unten folgende Entsprechungstabelle zeigt, welche Regelungen der Richtlinie Einzug ins in das österreichische Bundesvergabegesetz (BVergG) gefunden haben. Daher folgt hier wieder nur ein Überblick über die Regelungen, die Ausdruck des Ermessensspielraums Österreichs bei der Umsetzung sind:

  • Den Gläubiger grob benachteiligende Klauseln im Hinblick auf den Zahlungstermin, den Verzugszinssatz und die Entschädigung für die Beitreibungskosten sowie Vereinbarungen zum frühestmöglichen Zeitpunkt des Eingangs der Rechnung sind nichtig (§§ 99a Absätze 1 bis 5, 247a Absätze 1 bis 5 BVergG). Dies gilt nicht, wenn die Klausel in einem Nachprüfungsverfahren  vor den Vergabekontrollbehörden hätte angefochten werden können oder wenn die Vergabekontrollbehörde diese Klausel in einem solchen Verfahren für rechtmäßig erkannt hat (§§ 99a Absatz 7, 247a Absatz 7 BVergG).

  • Das grundsätzliche Zahlungsziel von 30 Tagen haben nicht nur die klassischen öffentlichen Auftraggeber im Sinne von § 3 BVergG, sondern auch die sogenannten Sektorenauftraggeber im Sinne von §§ 164 bis 166 BVergG zu beachten. Diese sind in den von den §§ 167 bis 172 BVergG genannten  Sektoren tätig. Dazu gehören Tätigkeiten im Bereich von Gas, Wasser, Wärme, Postdiensten, Verkehrsleistungen, Häfen und Flughäfen.

  • Die Vorschriften gelten ausdrücklich auch für die Vergabe von nicht prioritären Dienstleistungen (Artikel 141 Absatz, 177 Absatz 1, 280 Absatz 1 BVergG) und Baukonzessionsverträgen (Artikel 142 Absatz 1, 177 Absatz 1 BVergG) sowie bei der Direktvergabe (Artikel 201 Absatz 1 BVergG) und der Direktvergabe ohne vorherigen Aufruf zum Wettbewerb (Artikel 201a Absatz 1 BVergG) durch Sektorenauftraggeber.

  • Für die Anwendung der Vorschriften macht es keinen Unterschied, ob Verträge im Oberschwellenbereich (Artikel 180 Absätze 1 und 2 BVergG) oder im Unterschwellenbereich (Artikel 180 Absatz 3 BVergG) vergeben werden sollen (Artikel 248 Absatz 12 BVergG).

Ergänzend sei darauf hingewiesen, dass im zweiten Halbjahr 2013 der gesetzliche Zahlungsverzugszinssatz 9,08% beträgt.

Entsprechungstabelle:

Richtlinie 2011/7/EU

Österreichisches Bundesvergabegesetz

Artikel 4 Absatz 1

§§ 87a, 99a, 241a, 247a jeweils Absatz 5

Artikel 4 Absatz 3 lit. b

§§ 87a, 99a, 241a, 247a jeweils Absatz 4

Artikel 4 Absatz 4 lit. b

§§ 87a, 99a jeweils Absatz 2 Nr. 2

Artikel 4 Absatz 5

§§ 87a, 99a, 241a, 247a jeweils Absatz 3

Artikel 4 Absatz 6

§§ 87a, 99a, 241a, 247a jeweils Absatz 2 Nr. 1

Artikel 5

§§ 87a, 99a, 241a, 247a jeweils Absatz 6

Artikel 7 Absatz 1

§§ 87a, 99a, 241a, 247a jeweils Absätze 1 und 5

Germany Trade & Invest (24.10.2013)

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