Eine für den deutschen Dienstleistungsempfänger wichtige Weichenstellung trifft das polnische Konkursgericht bei seiner Entscheidung über die Konkurseröffnung: Das Insolvenzverfahren kann im Rahmen der sogenannten Liquidation (likwidacja) durchgeführt werden oder aber im Wege des sogenannten Umstrukturierungsverfahrnes (postępowanie restrukturyzacyjne) von Statten gehen.
Im Fall der Liquidation wird das noch vorhandene Vermögen des Schuldners verwertet.
Das Umstrukturierungsverfahren besteht aus vier Sanierungsarten:
- Verfahren über die Bestätigung einer Vereinbarung (postępowanie o zatwierdzenie układu);
- Beschleunigtes Vereinbarungsverfahren (przyspieszone postępowanie układowe);
- Vereinbarungsverfahren (postępowanie układowe);
- Sanierungsverfahren (postępowanie sanacyjne).
Das neue Insolvenzrecht zielt auf die Umstrukturierung eines zahlungsunfähigen Unternehmens ab, bevor eine Liquidation durchgeführt wird. Weitere Informationen finden Sie im kostenfrei brufbaren Artikel "Neues Insolvenzrecht in Polen ab 1.1.2016" vom 30.04.2015.
In beiden Verfahrensvarianten steht der deutsche Dienstleistungsempfänger vor der Aufgabe, im Anschluss an die Eröffnung des Konkursverfahrens eine zügige Forderungsanmeldung (zgłoszenie wierzytelności) durchzuführen. Nur so können seine Ansprüche auch im Konkursverfahren weiter Berücksichtigung finden. Bei der in zweifacher Form beim Richter-Kommissär (sędzia-komisarz) abzugebenden Forderungsanmeldung müssen gemäß Artikel 240 des polnischen Konkurs- und Sanierungsgesetzes insbesondere folgende Punkte enthalten sein:
- Details zur Person des Gläubigers (Vor- und Nachname, Firmenname, Wohn- und Geschäftssitz);
- Benennung der Höhe der Forderung und der Nebenforderung; bei nicht geldwerten Forderungen Angabe ihres Wertes;
- Nachweise über das Bestehen der Forderung;
- Angabe der Kategorie, der die Forderung zugerechnet werden soll;
- Angabe der gegebenenfalls vorhandenen Sicherheit (genaue Bezeichnung, Betrag).
Urkunden, die geeignet sind, das Bestehen der Forderung nachzuweisen (also etwa der Dienstleistungsvertrag), sind bei der Forderungsanmeldung im Original oder zumindest in notariell oder rechtsanwaltlich beglaubigter Kopie beizufügen. Urkunden, die nicht in polnischer Sprache abgefasst sind, müssen zuvor von einem vereidigten Übersetzer ins Polnische übersetzt werden.
Nach einer ersten Prüfung wird die Forderung dann in die sogenannte Forderungstabelle (lista wierzytelności) aufgenommen. Zur Aufstellung dieser Forderungstabelle sind nach den Artikeln 244 und 254 des Konkursgesetzes - je nach Fallgestaltung - folgende Personen befugt:
- der Syndikus (syndyk)
- der gerichtliche Aufseher (nadzorca sądowy) sowie der
- Verwalter (zarządca).
Die Forderungstabelle wird an den Richter-Kommissär (sędzia-komisarz) weiter geleitet, der deren Veröffentlichung im offiziellen Gerichts- und Wirtschaftsanzeiger (Monitor Sądowy i Gospodarczy) veranlasst. Wurde eine Aufnahme der Forderung in die Forderungstabelle abgelehnt, so kann der betroffene Gläubiger innerhalb einer Zwei-Wochen-Frist Widerspruch (sprzeciw) beim Richter-Kommissär einlegen.