Der Werkvertrag (umowa o dzieło) findet seine Rechtsgrundlage in den Artikeln 627-646 des polnischen Zivilgesetzbuches (Kodeks cywilny). Genau wie im deutschen Recht verpflichtet sich der Unternehmer im Rahmen eines Werkvertrages nach polnischem Recht zur Herstellung eines bestimmten Werks und der Besteller zur Bezahlung einer Vergütung hierfür. Der Begriff "Werk" im polnischen Recht meint dabei nicht nur konkret verkörperte, materielle Gegenstände, sondern auch immaterielle Schöpfungen. Gegenstand eines Werkvertrages kann somit beispielsweise auch eine Produktvorstellung oder die Erstellung eines Computerprogramms sein.
Die Vergütung für das Werk unterliegt grundsätzlich der Parteiautonomie. Haben aber die Parteien weder die Höhe der Vergütung bestimmt, noch die Grundlagen für ihre Festsetzung angegeben (beispielsweise einen Kostenvoranschlag oder eine Vergütungstabelle), so ist im Zweifel anzunehmen, dass sie an die gewöhnliche Vergütung für ein Werk dieser Art gedacht haben. Lässt sich auch auf diese Weise die Höhe der Vergütung nicht festlegen, so steht dem Unternehmer die Vergütung zu, die einer entsprechenden Aufwandsentschädigung entspräche.
Die Vergütung wird grundsätzlich mit der Abnahme des Werks fällig (Artikel 642 § 1 des polnischen Zivilgesetzbuches), sofern die Parteien nicht etwas anderes vereinbart haben. In diesem Zusammenhang ist eine Besonderheit des polnischen Werkvertragsrechts zu beachten, die in Artikel 644 geregelt ist: Danach kann der Besteller vor der Fertigstellung des Werkes jederzeit vom Vertrag zurücktreten, muss aber die vereinbarte Vergütung an den Unternehmer bezahlen. Berücksichtigungs- und somit abzugsfähig von der vereinbarten Vergütung sind nur die ersparten Aufwendungen des Unternehmers. Das sind die Aufwendungen, die der Unternehmer noch zu tragen gehabt hätte, wenn das Werk hätte fertig gestellt werden sollen.
Im Hinblick auf die Gewährleistungsrechte beim Werkvertrag wie auch die Verjährungsfristen, verweisen wir auf unsere Rubrik "Gewährleistungsrechte", unter welcher wir alle diesbezüglich wichtigen Informationen zusammengetragen haben.
Einen besonderen Werkvertragstyp stellt der Bauvertrag (umowa o roboty budowlane) nach den Artikeln 647-658 des polnischen Zivilgesetzbuches dar. Auf diesen sind, sofern keine spezialgesetzlichen Vorschriften greifen, die Vorschriften über den Werkvertrag entsprechend anzuwenden.
Charakteristisch für den Bauvertrag ist nach der Definition des Artikels 647, dass sich der Bauunternehmer (wykonawca) zur Übergabe des im Vertrag vorgesehenen, in Übereinstimmung mit dem Entwurf und mit den Grundsätzen der Technik ausgeführten Bauobjekts verpflichtet. Der Bauherr (inwestor) verpflichtet sich seinerseits zur Vornahme der mit der Vorbereitung der Bauarbeiten verbundenen, nach den entsprechenden Vorschriften erforderlichen Angelegenheiten, insbesondere zur Bereitstellung des Baugrundstücks, zur Bereitlegung des Bauentwurfs sowie zur Abnahme des Bauwerks und zur Bezahlung der vertraglichen Vergütung. Der Bauvertrag unterliegt dabei dem Schriftformerfordernis.
Dem Bauunternehmer werden beim Bauvertrag erhebliche Pflichten und Haftungsrisiken auferlegt. So wird grundsätzlich vermutet, dass im Falle der protokollarisch zu dokumentierenden Übernahme des Grundstücks vom Bauherrn durch den Bauunternehmer, dieser bis zum Zeitpunkt der Übergabe des Bauwerks für die auf dem Grundstück entstehenden Schäden nach den allgemeinen Grundsätzen haftet.
Eine den Bauunternehmer begünstigende Vorschrift stellt Artikel 655 dar. Besteht die Gefahr, dass das fertiggestellte Bauobjekt infolge von mangelhaftem Material oder mangelhaften Maschinen oder Anlagen, die der Bauherr geliefert hat, aber auch infolge der Durchführung von Arbeiten aufgrund von Weisungen des Bauherrn, zerstört oder beschädigt wird, so kann der Bauunternehmer die vertragliche Vergütung oder einen angemessenen Teil hiervon verlangen, wenn er den Bauherrn vor der Gefahr der Zerstörung oder Beschädigung des Bauwerks gewarnt hat oder wenn er trotz Beachtung der erforderlichen Sorgfalt die Mangelhaftigkeit der vom Bauherrn gelieferten Materialien, Maschinen oder Anlagen nicht feststellen konnte.
Entsprechendes gilt im Verhältnis zwischen Bauunternehmer und den von ihm eingeschalteten Subunternehmern.
Die bauvertraglichen Vorschriften finden auch auf Verträge über die Ausführung von Reparaturen an Gebäuden (wykonywanie rmontu budynku lub budowli) oder Bauwerken entsprechende Anwendung (vergleiche Artikel 658 des polnischen Zivilgesetzbuches), so dass sie für eine grenzüberschreitende Dienstleistung durchaus Relevanz erlangen können.
Werkverträge sind strikt abzugrenzen von Dienstleistungsverträgen (umowy o świadczenie usług), auf welche nach Artikel 750 des polnischen Zivilgesetzbuches grundsätzlich die Vorschriften über den Auftrag (umowa o zlecenie, Artikel 734-751) anzuwenden sind. Der Unterschied zwischen einem Werkvertrag und einem Dienstleistungsvertrag ist der, dass nicht die Herstellung eines bestimmten Werks geschuldet wird, sondern die Durchführung einer bestimmten Tätigkeit für den Dienstleistungsempfänger.