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Zuständige Gerichte

Germany Trade & Invest (Stand: 24.8.2017)

In Fällen, in denen der deutsche Unternehmer sich gezwungen sieht, seine gegenüber dem polnischen Dienstleistungserbringer bestehenden Forderungen gerichtlich durchzusetzen, stellt sich die Frage nach dem zuständigen Gericht. Beim grenzüberschreitenden Dienstleistungsverkehr kommt sowohl die Zuständigkeit eines deutschen wie auch eines polnischen Gerichts in Betracht, so dass zunächst die internationale Zuständigkeit eines der Gerichte dieser Länder festgestellt werden muss. Wurde ermittelt in welchem Land zu klagen ist, so bestimmt die örtliche Zuständigkeit den Ort des Gerichts, das für das Verfahren zuständig ist.

Die sachliche Zuständigkeit schließlich bestimmt, welches Gericht an dem Ort über den Fall entscheiden wird (zum Beispiel Amtsgericht oder Landgericht). Hier können beispielsweise Art oder Höhe der Forderung ausschlaggebend sein.

Internationale Zuständigkeit

Die internationale Zuständigkeit eines Gerichts bei Streitigkeiten im deutsch-polnischen Dienstleistungsverkehr richtet sich zunächst nach der Verordnung (EG) Nr. 44/2001 über die gerichtliche Zuständigkeit und die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen in Zivil- und Handelssachen (Brüssel-I-Verordnung). Die Brüssel-I-Verordnung wurde zum 10.1.2015 durch die Verordnung (EU) Nr. 1215/2012 vom 12. Dezember 2012 über die gerichtliche Zuständigkeit und die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen in Zivil- und Handelssachen (Brüssel 1 a oder EuGVVO) ersetzt. Die neue Verordnung sieht unter anderem vor, dass die Vollstreckung eines Gerichtsurteils aus einem EU-Mitgliedstaat in einem anderen EU-Mitgliedstaat ohne besondere Vollstreckbarerklärung durchgeführt werden kann.

Zwischen den Parteien können aber auch Gerichtsstandsvereinbarungen geschlossen werden. Darunter versteht man eine Vertragsklausel, die bestimmt, an welchem Ort oder vor welchem Gericht bei Streitigkeiten geklagt werden darf. Es ist also möglich, mit einer Gerichtsstandsvereinbarung die Zuständigkeit eines deutschen Gerichts vertraglich zu bestimmen. Diese Gerichtsstandsvereinbarungen sind gemäß Artikel 25 EuGVVO schriftlich oder mündlich mit schriftlicher Bestätigung zu schließen.

Fehlt eine Gerichtsstandsvereinbarung im Vertrag, sind nach Artikel 4 EuGVVO grundsätzlich die Gerichte des Wohnsitzstaates des Beklagten international zuständig. Für juristische Personen wie zum Beispiel eine GmbH wird auf den satzungsmäßigen Sitz, die Hauptverwaltung oder die Hauptniederlassung abgestellt.

Beim grenzüberschreitenden Dienstleistungsverkehr ist allerding die besondere Zuständigkeit nach Artikel 7 EuGVVO zu beachten. Danach kann trotz Wohnsitzes in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union (beispielsweise Deutschland) der Dienstleistungsempfänger an dem Ort verklagt werden, an dem die Dienstleistung nach dem Vertrag erbracht worden ist oder hätte erbracht werden müssen (beispielsweise Polen).

Eine Rechtsdurchsetzung vor einem polnischen Gericht wird somit in folgenden Konstellationen erforderlich sein:

  • es wurde eine wirksame Gerichtsstandsvereinbarung vereinbart;
  • beim Fehlen einer wirksamen Gerichtsstandsvereinbarung: der Beklagte (Dienstleistungsempfänger oder auch Dienstleistungserbringer) hat seinen Wohnsitz beziehungsweise Geschäftssitz in Polen;
  • Besonderheit: wurde die Dienstleistung in Polen erbracht oder hätte sie nach Vertrag in Polen erbracht werden müssen, so kann auch vor einem polnischen Gericht geklagt werden.

Die örtliche und sachliche Zuständigkeit des jeweiligen Gerichts bestimmt sich im Anschluss an die Feststellung der internationalen Zuständigkeit nach den jeweiligen nationalen Vorschriften.

Örtliche und sachliche Zuständigkeit

Die Organisation der polnischen Gerichte basiert auf der Grundlage des polnischen Gerichtsverfassungsgesetzes (Ustawa z dnia 27 lipca 2001 r. - Prawo o ustroju sądów powszechnych). Der Gerichtsaufbau der ordentlichen Gerichte (sądy powszechne), die für den deutschen Dienstleistungsempfänger als relevanteste Gerichte anzusehen sind, stellt sich wie folgt dar:

  • Amtsgerichte (sądy rejonowe)
  • Bezirks-/Landgerichte (sądy okręgowe)
  • Berufungsgerichte (sądy apelacyjne)
  • Oberstes Gericht (Sąd Najwyższy)

Die Ermittlung des für den Rechtsstreit zuständigen Gerichts kann dabei erfolgen anhand der in dem polnischen Zivilprozessbuches (Ustawa z dnia 17 listopada 1964 r. - Kodeks postępowania cywilnego) geregelten :

  • allgemeinen Zuständigkeit (właściwość ogólna, Artikel 27-30 des polnischen Zivilprozessbuches);
  • Gerichtswahl (właściwość przemienna, Artikel 31-37 des polnischen Zivilprozessbuches);
  • ausschließlichen Zuständigkeit (właściwość wyłączna, Artikel 38-42 des polnischen Zivilprozessbuches);
  • besonderen Zuständigkeit (właściwość szczególna, Artikel 43-46 des polnischen Zivilprozessbuches).

Die allgemeine Zuständigkeit bestimmt sich im polnischen Recht gemäß Artikel 27 des polnischen Zivilprozessbuches nach dem Wohnsitz des Beklagten (miejsce zamieszkania pozwanego). Der Wohnsitz des Beklagten ist nach Artikel 25 des polnischen Zivilgesetzbuches (Ustawa z dnia 23 kwietnia 1964 r. - Kodeks cywilny) als der Ort seines gewöhnlichen Aufenthalts definiert. Dieser kann aber von der bei den Behörden bekannten Meldeanschrift abweichend sein. Bei juristischen Personen ist indes der Geschäftssitz (miejsce siedziby) entscheidend.

Bei der Gerichtswahl steht dem Kläger ein Wahlrecht zu, bei welchem Gericht er seine Ansprüche geltend machen will. Das polnische Zivilgesetzbuch führt dabei aus, in welchen Situationen der Kläger seine Klage auch bei einem anderen Gericht einreichen kann. Es handelt sich dabei unter anderem um:

  • Klagen, die die Geltendmachung von Vermögensansprüchen gegen Unternehmen zum Inhalt haben. Hier kann auch vor dem Gericht geklagt werden, in dessen Zuständigkeitsbereich sich die Hauptbetriebsstätte oder eine Niederlassung des Unternehmens befindet und diese Unternehmensteile im Zusammenhand mit dem Vermögensanspruch stehen (Artikel 33 des polnischen Zivilgesetzbuches);
  • Klagen auf Feststellung, Erfüllung, Auflösung oder Ungültigkeitserklärung eines Vertragsverhältnisses. Zuständig ist auch das Gericht, in dessen Zuständigkeitsbereich der Erfüllungsort des streitigen Vertrages liegt (Artikel 34 des polnischen Zivilgesetzbuches);
  • Klagen, die ihre Begründung in der Begehung einer unerlaubten Handlung oder eines strafrechtlich relevanten Verhaltens haben. In diesen Fällen kann die Klage vor dem Gericht erhoben werden, in dessen Zuständigkeitsbereich die betreffende Handlung erfolgt ist (Artikel 35 des polnischen Zivilgesetzbuches).

Aus der Reihe der Fälle, für die eine zwingende, sogenannte ausschließliche Zuständigkeit des Gerichts besteht, sei hier nur auf die Klagen im Zusammenhang mit Rechten an Immobilien hingewiesen, bei denen der sogenannte Belegenheitsort, also die Lage der Immobilie (położenie nieruchomości) für die gerichtliche Zuständigkeit ausschlaggebend ist.

In Polen liegt im Rahmen der ordentlichen Gerichtsbarkeit die erstinstanzliche sachliche Zuständigkeit gemäß Artikel 16 des polnischen Zivilprozessgesetzes bei den Amtsgerichten (sądy rejonowe).

Dies gilt ausnahmsweise dann nicht, wenn das polnische Zivilprozessgesetz für ganz bestimmte Konstellationen die erstinstanzliche Zuständigkeit der Bezirks/- Landgerichte festschreibt. Diese Ausnahmen sind in Artikel 17 des polnischen Zivilgesetzbuches nummerisch aufgezählt. Hierzu zählen

  • Rechtsstreitigkeiten mit einem Streitwert von mehr als 75.000 Złoty (circa 18.850 Euro);
  • presserechtliche Streitigkeiten sowie
  • Streitigkeiten im gewerblichen Rechtsschutz.

Das polnische Recht sieht schließlich die Möglichkeit vor, die gerichtliche Zuständigkeit durch schriftliche Parteivereinbarung, also etwa im Rahmen des Vertragsabschlusses, in Abänderung der gesetzlichen Bestimmungen grundsätzlich frei zu bestimmen (Artikel 46 des polnischen Zivilprozessgesetzes); dies ist jedoch bei den Fällen der ausschließlichen Gerichtsbarkeit nicht möglich.

Eine Informationsseite zu polnischen Gerichten mit (Internet-) Kontaktinformationen der polnischen ordentlichen Gerichte betreibt das Justizministerium Polens (Ministerstwo Sprawiedliwości) im Internet.

Rechtsmittel in Polen

Ein wesentlicher Unterschied zwischen dem deutschen und dem polnischen Instanzenzug ist, dass in Polen nicht von einem dreigliedrigen Instanzenzug gesprochen werden kann. Die in Polen vorgesehene Kassationsklage (skarga kasacyjna) zum Obersten Gericht (Sąd Najwyższy), auf die sogleich eingegangen wird, stellt nämlich ein außerordentliches Rechtsmittel dar, dass nur gegen zweitinstanzlich ergangene Urteile eingelegt werden kann.

 

Rechtsmittel, die gegen Urteile eingelegt werden können, sind die:

  • Appellation (apelacja, Artikel 367-391 des polnischen Zivilprozessgesetzes): Sie ist vergleichbar mit der Berufung nach deutschem Recht. Liegt die Eingangsinstanz beim Amtsgericht (sąd rejonowy), so ist das Bezirks-/Landgericht (sąd okregowy) die Berufungsinstanz. Ist demgegenüber die Eingangsinstanz beim Bezirks-/Landgericht, dient das Appellationsgericht (sąd apelacyjny) als Berufungsinstanz

  • Kassationsklage (skarga kasacyjna, Artikel 3981-39821 des polnischen Zivilprozessgesetzes): Sie ist nur statthaft gegen rechtskräftige Urteile oder aber auch Klagerückweisungsbeschlüsse von Gerichten der zweiten Instanz. Neben der Rechtskraft der zweitinstanzlichen Entscheidung ist weitere Voraussetzung, dass der Streitwert der Klage nicht unter einem Betrag von 50.000 Zloty (ca. 12.500 Euro) liegt. Über die Kassationsklage entscheidet das Oberste Gericht in Warschau (Sąd Najwyższy). Die Kassationsklage wird aber nicht direkt beim Obersten Gericht eingereicht, sondern bei dem Gericht, welches die zweitinstanzliche Entscheidung ausgesprochen hat.

Darüber hinaus sieht das polnische Zivilprozessgesetz die Möglichkeit der Einlegung von Beschwerden gegen einzelne Gerichtsbeschlüsse (zażalenie, Artikel 394-398 des polnischen Zivilprozessgesetzes),  eine Feststellungsklage über die Rechtswidrigkeit einer rechtskräftigen Entscheidung (skarga o stwierdzenie niezgodności z prawem prawomocnego orzeczenia, Artikel 4241-42412 des polnischen Zivilprozessgesetzes) wie auch die Klage auf Wiederaufnahme des Verfahrens (wznowienie postępowania, Artikel 399-416) vor.

Einer besonderen Würdigung bedarf das polnische Gesetz über die Forderungsdurchsetzung in einem Gruppenverfahren (Ustawa z dnia 17 grudnia 2009 r. o dochodzeniu roszczeń w postępowaniu grupowym). Das Gesetz kommt zur Anwendung, wenn mindestens zehn Personen den gleichen Anspruch gegenüber demselben Beklagten geltend machen. Die Ansprüche müssen auf demselben Lebenssachverhalt beruhen und im Zusammenhang mit dem Verbraucherschutz stehen. Voraussetzung ist auch, dass Gegenstand der Klage nur Schadensersatzansprüche wegen des Verkaufs von gefährlichen Sachen oder aus unerlaubter Handlung ist. Ausgenommen von der Forderungsdurchsetzung im Gruppenverfahren sind Schadensersatzansprüche wegen Verletzung höchstpersönlicher Güter.

Anwaltszwang besteht ausschließlich bei dem Kassationsverfahren vor dem Obersten Gericht (Artikel 871 des polnischen Zivilprozessgesetzes). Dies bedeutet, dass bis zu dieser Instanz jede Person sich selbst vor einem polnischen Gericht vertreten kann.

Germany Trade & Invest (Stand: 24.8.2017)

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