Französische Kaufleute (commerçants) und gewerblich tätige Gesellschaften (sociétés commerciales) müssen sich in das französische Handelsregister (registre national du commerce et des sociétés) eintragen lassen (Artikel L123-1 ff. und R123-31 ff. Code de commerce).
Das Handelsregister wird bei den Geschäftsstellen der Handelsgerichte geführt, und zwar unter Aufsicht des Präsidenten oder eines für diesen Zweck benannten Richters (Artikel L123-6 des Code de Commerce).
Die Urkundsbeamten (greffiers) der Handelsgerichte (tribunaux de commerce) verwalten die Handelsregisterauszüge. Diese können im Internet bei infogreffe.fr kostenpflichtig bestellt werden. Kostenfrei abrufbar sind dort lediglich der Unternehmensname, die Art der Geschäftstätigkeit, der Sitz, die Rechtsform, das Datum der Ersteintragung im Handelsregister, die registerführende Stelle sowie die Handelsregister- und SIREN-Nummer.
Mehr Informationen zur Registrierung im französischen Handelsregister enthält der Beitrag Registrierung im Abschnitt "Gesellschaftsrecht" dieses Länderberichts.