Das erforderliche Mindeststammkapital einer GmbH nach rumänischem Recht (S.R.L.) beträgt 200 RON (ca. 45 Euro). Dabei ist zu beachten, dass Geschäftsanteile einen Nennwert von mindestens 10 RON (ca. 2,25 Euro) haben müssen.
An einer S.R.L. dürfen maximal 50 Gesellschafter beteiligt sein. Zwischen den Mitgesellschaftern dürfen die Geschäftsanteile unbeschränkt übertragen werden. Lediglich bei Übertragung der Anteile an Dritte ist die Zustimmung der übrigen Gesellschafter, die zusammen zumindest 75% des Gesellschaftskapitals repräsentieren, einzuholen.
Die Gründung einer sogenannten Einmann-S.R.L. ist prinzipiell zulässig. Sie steht allerdings unter dem Vorbehalt, dass sie selbst nicht von einer Einmann-GmbH gegründet wird, sondern an der Muttergesellschaft mindestens zwei Gesellschafter beteiligt sind.
Die GmbH nach rumänischem Recht setzt sich aus folgenden Organen zusammen:
Die Beschlüsse der Gesellschafterversammlung werden grundsätzlich mit der sogenannten doppelten Mehrheit (Mehrheit der Geschäftsanteile und der Gesellschafter) gefasst. Jeder Geschäftsanteil berechtigt dabei zu einer Stimme.
Unter der Bedingung, dass es sich um eine natürliche Person handelt, kann der Alleingesellschafter einer Einmann-S.R.L. auch Geschäftsführer einer GmbH nach rumänischem Recht sein und mit dieser einen Arbeitsvertrag abschließen.
Eine Prokura kann ein Geschäftsführer gemäß den Vertretungsregeln des Artikels 71 des rumänischen Gesetzes über die Handelsgesellschaften nur dann selbst erteilen, wenn dies im Gesellschaftsvertrag ausdrücklich vorgesehen ist.