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Insolvenzrecht

Germany Trade & Invest (Stand: 07.06.2016)

Ein deutscher Dienstleistungsempfänger kann unter Umständen in die unangenehme Situation gelangen, dass der rumänische Dienstleister, der für ihn einen Auftrag ausführt, insolvent wird.

Dies kann beispielsweise für diese Fälle noch offener Ansprüche von Bedeutung sein:

  • Rückzahlungsforderungen
  • Nachbesserung,
  • Gewährleistung,
  • gegebenenfalls auch für noch ausstehende Wartungsarbeiten.

In Rumänien ist prinzipiell zwischen zwei Insolvenzverfahren zu unterscheiden: dem allgemeinen und dem vereinfachten Insolvenzverfahren.

Das allgemeine Insolvenzverfahren richtet sich vornehmlich an Handelsgesellschaften, Genossenschaften und andere juristische Personen, die einer gewerblichen Tätigkeit nachgehen.

Das vereinfachte Insolvenzverfahren wiederum ist vornehmlich an kleine Unternehmer gerichtet wie Einzel- oder Familienunternehmen.  

Vor diesem Hintergrund wird ein kurzer Überblick über das Insolvenzverfahren in Rumänien wichtig:

Solvenzprüfung im Vorfeld

In Rumänien gibt es einen offiziellen Insolvenzanzeiger, der alle für Insolvenzverfahren relevante Informationen sowohl in gedruckter Fassung als auch online veröffentlicht. Es handelt sich dabei um den Buletinul Procedurilor de Insolventa, der vom rumänischen Zentralen Handelsregisteramt (Oficiul National al Registrului Commertului, ONRC herausgegeben wird.

Über den Insolvenz-Anzeiger können online Recherchen vorgenommen werden. Der Zugang zu der Onlineausgabe des Insolvenzanzeigers ist allerdings kostenpflichtig und bedarf einer vorherigen Registrierung. Kostenfrei hingegen ist der Zugang zu den Zusammenfassungen der Einzelausgaben und dem Verzeichnis der im Insolvenzanzeiger geführten Unternehmen beziehungsweise Personen, bedarf allerdings einer vorherigen Registrierung.

Für deutsche Unternehmen werden regelmäßig die im Verzeichnis der im Insolvenzanzeiger geführten Unternehmen bzw. Personen enthaltenen Informationen von Interesse sein. Anhand beispielsweise des Namens des Schuldners, der Steuernummer oder der Handelsregisternummer können kostenlos Informationen etwa über die Nummer des Insolvenzverfahrens und das zuständige Gericht oder den ersten Beschluss nach Einleitung des Insolvenzverfahrens eingeholt werden.


Gesetzlicher Rahmen des rumänischen Insolvenzrechts

Die Grundlagen für das rumänische Insolvenzrecht wurden im Jahre 2006 durch das neue Insolvenzgesetz Nr. 85/2006 (Lege nr.85 din 5 aprilie 2006 privind procedura insolvenţei; abgekürzt InsolvenzG) neu gefasst. Antragsberechtigt zur Einleitung eines Insolvenzverfahrens ist jeder Gläubiger, sofern seine Forderung mindestens 45.000 RON (ca. 10.000 Euro) beträgt und seit mindestens 90 fällig ist.  Das rumänische Insolvenzrecht sieht unter anderem folgende Verfahrensbeteiligte vor:

  • Insolvenzgericht und Syndikusrichter (Artikel 6-8 Instanţele judecătoreşti und 9-12 Judecătorul-sindic)
  • Gläubigerversammlung und Gläubigerkomitee (Artikel 13-17 Adunarea creditorilor & Comitetul creditorilor)
  • Insolvenzverwalter (Artikel 18-21 Administratorul special  bzw. Nach Art. 19 ff. Administratorul judiciar )
  • Liqudator (Artikel 24-25 Lichidatorul)

Die gerichtliche Zuständigkeit liegt beim örtlich zuständigen Kreisgericht, den sogenannten Tribunalen (Artikel 6).

Der Vorsitzende des Gerichts ernennt den sogenannten Syndikusrichter Judecătorul-sindic; dieser kann auch jederzeit vom Gericht abberufen werden. Der Syndikusrichter verfügt über umfassende Kompetenzen, die im Artikel 11 aufgelistet werden. So kann er etwa:

  • die Eröffnung des Insolvenzverfahrens beschließen

  • den Insolvenzverwalter wie auch den Liquidator benennen

  • die Verfügungsbeschränkung des Schuldners anordnen und wieder aufheben

  • den Reorganisationsplan oder auch den Liquidationsplan bestätigen

  • die Verfahrensbeendigung verfügen.

Gegen Entscheidungen des Syndikusrichters ist als Rechtsmittel der Rekurs zum Appellationsgerichtshof statthaft . Das eigentliche Konkursverfahren Rumäniens zur Abwicklung des Schuldners kommt dann zur Anwendung, falls etwa ein Reorganisations- oder Liquidationsplan gescheitert ist.

Anmeldung von Forderungen in Rumänien

Die Eröffnung des Insolvenzverfahrens wird in Rumänien nach Artikel 32 InsolvenzG allen vom Schuldner übermittelten Gläubigern bekannt gegeben und zusätzlich im Handelsregister vermerkt sowie im Insolvenzanzeiger Rumäniens Buletinul Procedurilor de Insolventa publiziert.

Haben Gläubiger ihren Sitz oder Wohnsitz im Ausland, ist die Mitteilung mit der Aufforderung zur Forderungseintragung an deren Vertreter im Inland zuzustellen (falls vorhanden).

Artikel 62 gibt die Fristen zur Anmeldung und von Forderungen und für deren Prüfung vor, die in der Benachrichtigung über die Verfahrenseröffnung genau mitzuteilen sind. Diese betragen je nach Konstellation 30 oder 60 Tage, können in besonderen Fällen zudem für maximal 15 Tage (bei einer 30-tägigen Frist) oder um 30 Tage (bei einer 60-tägigen Frist) verlängert werden (Artikel 62 Absatz 2).


Weiterführende Informationen

Die neue bislang nur in rumänischer Sprache verfügbare Internetpräsenz des rumänischen Handelsregisters erfordert eine Registrierung, stellt aber im Gegenzug Informationen des Handelsregisters (Registrul Comerțului) und auch des Insolvenzregisters (Buletinul Procedurilor de Insolvență) Rumäniens zur Verfügung.

Germany Trade & Invest (Stand: 07.06.2016)

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