Einige schwedische Dienstleister sind verpflichtet, sich mit einer Berufshaftpflichtversicherung gegen Schäden abzusichern, die die Ausübung ihrer Dienstleistungstätigkeit bei ihren Kunden hervorrufen könnte. Nachstehend einige Beispiele:
Immobilienmakler müssen sich berufshaftpflichtversichern, um in das schwedische Immobilienmaklerregister (vgl.--vergleiche den Abschnitt Register) aufgenommen zu werden. Dies bestimmt Kapitel 2 § 8 des schwedischen Immobilienmaklergesetzes (Fastighetsmäklarlag - SFS 2021:516).
Auch schwedische Wirtschaftsprüfer sind verpflichtet, eine Berufshaftpflichtversicherung abzuschließen. Gesetzesgrundlage hierfür ist § 27 des schwedischen Wirtschaftsprüfergesetzes (Revisorslag - SFS 2001:883).
Die Obliegenheit, sich mit einer Berufshaftpflichtversicherung abzusichern, trifft zudem schwedische Rechtsanwälte. Sie geht aus Ziffer 2.6 der von der schwedischen Rechtsanwaltskammer (Advokatsamfundet) herausgegebenen Verhaltensgrundsätze (Vägledande regler om god advokatsed) hervor, die die Kammer in englischer Sprache in ihrem Internetauftritt veröffentlicht hat.