Für Kaufverträge sieht das schwedische Kaufgesetz Nummer 931 vom 6.9.1990 (Köplag (1990:931)) weitere Vorschriften vor.
Bei Kaufverträgen muss der Käufer beispielsweise, sofern es keine konkrete Absprache zum Kaufpreis gibt, den Preis zahlen, der im Hinblick auf die Art und Beschaffenheit der Kaufsache, dessen üblichen Preis zum Zeitpunkt des Kaufs sowie der übrigen Umstände angemessen ist. den der Verkäufer verlangt, solange dieser nicht unangemessen ist (§ 45 Köplag). Hat der Käufer eine Rechnung erhalten, ist er an den in der Rechnung angegebenen Preis gebunden. Dies gilt nur dann nicht, wenn er binnen angemessener Zeit dem Verkäufer mitteilt, dass er den Preis nicht anerkennt, weil ein niedrigerer Preis vereinbart war oder weil der geforderte Preis unangemessen hoch ist (§ 47 Köplag).
Vereinbaren Verkäufer und Käufer nichts Konkretes zum Ort, an den die Lieferung erfolgen soll, hat der Verkäufer den verkauften Gegenstand an seinem Wohnsitz oder Unternehmenssitz zur Abholung durch den Käufer bereitzuhalten (sogenannte Holschuld). Befand sich der Gegenstand zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses an einem anderen Ort und war dies für den Käufer offensichtlich oder hätte es zumindest sein müssen, dann muss der Käufer den Gegenstand dort abholen (§ 6 Absatz 1 Köplag). Die Ware gilt als geliefert, wenn der Käufer die Kaufsache in seinen Besitz genommen hat (§ 6 Absatz 2 Köplag). Die Parteien können auch vereinbaren, dass die Ware zum Verkäufer transportiert wird. Ist der Verkäufer für den Transport verantwortlich, erfolgt die Lieferung, wenn er die Ware dem Käufer überlässt (sogenannte Bringschuld) (§ 7 Absatz 1). Schaltet der Verkäufer für den Transport ein Transportunternehmen zwischen, so gilt die Lieferung grundsätzlich als erledigt, sobald der Verkäufer die Kaufsache an den Frachtführer übergeben hat, der sich um den Transport der Sache zum Käufer kümmern wird (sogenannte Schickschuld) (§ 7 Absatz 2 Köplag).
Sobald dem Käufer die Ware - je nach Absprache - im Sinne von §§ 6 oder 7 Köplag geliefert wurde, geht die Gefahr der Verschlechterung und des Untergangs dieser Sache auf den Käufer über (§ 13 Absatz 1 Köplag). Konkret heißt das, dass der Käufer ab diesem Zeitpunkt die Sache grundsätzlich selbst dann bezahlen muss, wenn sie beschädigt wird, verloren- oder untergeht (§ 12 Köplag). Wird die Ware nicht rechtzeitig geliefert und ist der Käufer hierfür verantwortlich, geht die Gefahr der Verschlechterung und des Untergangs auf den Käufer, sobald der Verkäufer all das getan hat, von ihm im Zusammenhang mit der Lieferung der verkauften Sache verlangt werden darf (§ 13 Absatz 2 Köplag). Muss der Käufer die Kaufsache abholen und befindet sich diese absprachegemäß nicht am Wohnsitz oder Unternehmenssitz des Verkäufers, tritt der Gefahrübergang ein, wenn der Zeitpunkt der Verfügungstellung gekommen ist und der Verkäufer den Käufer darüber informiert hat, dass die Ware zur Abholung bereitsteht (§ 13 Absatz 3 Köplag). Der Gefahrübergang findet nie vor dem Zeitpunkt statt, bevor die Ware konkret für den Käufer ausgesondert wurde (§ 14 Köplag). Soll die Kaufsache verschickt werden, geht die Gefahr beim Kauf der Sache auf den Käufer über. Etwas anderes gilt nur, wenn sich aus den Umständen ergibt, dass der Käufer die Gefahr der Verschlechterung und des Untergangs erst ab dem Zeitpunkt übernehmen will, in dem die Kaufsache dem Transportunternehmer übergeben wird (§ 15 Köplag).
Soll der Verkäufer die Ware nicht auf Verlangen liefern und ergibt sich auch nichts Anderes aus dem Vertrag, so muss die Ware binnen angemessener Frist geliefert werden (§ 9 Absatz 1 Köplag). Soll die Waren innerhalb eines bestimmten Zeitraums geliefert werden und ergibt sich nicht aus dem Umständen, dass der Käufer den genauen Zeitpunkt der Lieferung bestimmen darf, so wird dieser vom Verkäufer bestimmt (§ 9 Absatz 2 Köplag). Bestimmt der Verkäufer im Falle der Holschuld den Zeitpunkt der Abholung der Kaufsache, so muss er den Käufer hierüber rechtzeitig informieren (§ 9 Absatz 3 Köplag).
Haben Käufer und Verkäufer für die Bezahlung des Kaufpreises keinen genauen Zeitpunkt bestimmt, so hat der Käufer grundsätzlich zu zahlen, wenn er hierzu vom Verkäufer aufgefordert wird. Er ist hierzu jedoch nicht verpflichtet, solange wie er nicht - in Abhängigkeit von der Vereinbarung - im Besitz der Kaufsache ist oder zu dieser Zugang hat (§ 49 Absatz 1 Köplag).
Auf Verbraucherverträge findet Köplag keine Anwendung (§ 4 Köplag). Stattdessen sind die Regelungen des Verbraucherkaufgesetzes Nr. 260 vom 22.4.2022 (Konsumentköplagen (2022:260)) zu beachten.