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Vertragsrecht

Bei Verträgen nach schwedischem Recht zwischen schwedischen Dienstleistern und unternehmerisch tätigen Dienstleistungsempfängern aus Deutschland sind unter anderem folgende Punkte relevant:

UN-Kaufrecht

Schließen ein deutscher Dienstleistungsempfänger und ein schwedischer Dienstleister einen Vertrag, können unter Umständen auch die Regelungen des sogenannten "UN-Kaufrechts" zu beachten sein. Diesem internationalen Übereinkommen sind sowohl Deutschland als auch Schweden beigetreten. Weiterführende Erläuterungen diesbezüglich enthält der Artikel "UN-Kaufrecht" aus der Rechtsdatenbank von Germany Trade & Invest. Bei der Ratifikation des UN-Kaufrechts hatte Schweden zunächst erklärt, dass dessen Teil II, der sich mit dem Vertragsschluss befasst, für Schweden nicht verbindlich sei. Zum 1. Dezember 2012 hat Schweden diesen Vorbehalt zurückgenommen. Die Regelungen des UN-Kaufrechts finden sich im Anhang des Internationalen Kaufgesetzes Nr. 822 vom 11.6.1981 (Lag (1987:822) om internationella köp).

Allgemeines Vertragsrecht

Ist weder deutsches Sachrecht noch das UN-Kaufrecht anwendbar oder einschlägig, sind im nationalen Recht Schwedens unter anderem die Regeln des schwedischen Gesetzes Nr. 218 vom 11.6.1915 über Verträge und andere Rechtshandlungen auf vermögensrechtlichem Gebiet (Lag (1915:218) om avtal och andra rättshandlingar pa förmögenhetsrättens område) relevant.

Verträge werden durch Angebot und Annahme geschlossen (§ 1 Lag om avtal). Grundsätzlich gibt es keine bestimmten Formvorschriften. Zu Beweiszwecken empfiehlt sich jedoch stets ein schriftlicher Vertrag. Eine Besonderheit findet sich unter anderem in § 9 Lag om avtal: Wenn eine Person in einer Erklärung, die anderenfalls als Angebot ausgelegt würde, ihren fehlenden Bindungswillen beispielsweise durch die Worte "utan förbindelse" oder "utan obligo" ausdrückt, gilt diese Erklärung nur als eine Aufforderung an den Empfänger, selbst ein dementsprechendes Angebot abzugeben. Erfolgt dieses Angebot binnen angemessener Frist, muss der ursprünglich Auffordernde den nunmehr Anbietenden unverzüglich informieren, wenn er das Angebot nicht annehmen will. Anderenfalls wird das Angebot als angenommen betrachtet.

Regelungen zu unwirksamen Willenserklärungen (z.B.--zum Beispiel bei Täuschung oder Irrtümern) finden sich in den §§ 28 ff.--folgende Lag om avtal.

Verbraucherschutzrelevante vertragsrechtliche Vorschriften enthält das Verbraucherkaufgesetz Nr. 260 vom 7.4.2022 (Konsumentköplagen (2022:260)).

Vorschriften zum E-Commerce enthält das E-Commercegesetz Nr. 562 vom 6.6.2002 vom (Lag (2002:562) om elektronisk handel och andra informationssamhällets tjänster).

Allgemeine Vorschriften zur Verjährung von Forderungen enthält das Verjährungsgesetz Nr. 130 vom 29.1.1981 (Preskriptionslag (1981:130)). Forderungen verjähren nach dessen § 2 Absatz 1 grundsätzlich nach zehn Jahren, beginnend mit der Entstehung der Forderung. Abweichende Verjährungsfristen gibt es unter anderem für bestimmte Schadensersatzansprüche sowie für Ansprüche aus Pacht- und Mietverträgen. Eine Vereinbarung, nach der die Verjährung ausgeschlossen sein soll, ist unwirksam. Längere Verjährungsfristen können hingegen vereinbart werden, wobei bei Verträgen mit Verbrauchern Besonderheiten gelten können.

Kaufvertragsrecht

Für Kaufverträge sieht das schwedische Kaufgesetz Nummer 931 vom 6.9.1990 (Köplag (1990:931)) weitere Vorschriften vor.

Bei Kaufverträgen muss der Käufer beispielsweise, sofern es keine konkrete Absprache zum Kaufpreis gibt, den Preis zahlen, der im Hinblick auf die Art und Beschaffenheit der Kaufsache, dessen üblichen Preis zum Zeitpunkt des Kaufs sowie der übrigen Umstände angemessen ist. den der Verkäufer verlangt, solange dieser nicht unangemessen ist (§ 45 Köplag). Hat der Käufer eine Rechnung erhalten, ist er an den in der Rechnung angegebenen Preis gebunden. Dies gilt nur dann nicht, wenn er binnen angemessener Zeit dem Verkäufer mitteilt, dass er den Preis nicht anerkennt, weil ein niedrigerer Preis vereinbart war oder weil der geforderte Preis unangemessen hoch ist (§ 47 Köplag).

Vereinbaren Verkäufer und Käufer nichts Konkretes zum Ort, an den die Lieferung erfolgen soll, hat der Verkäufer den verkauften Gegenstand an seinem Wohnsitz oder Unternehmenssitz zur Abholung durch den Käufer bereitzuhalten (sogenannte Holschuld). Befand sich der Gegenstand zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses an einem anderen Ort und war dies für den Käufer offensichtlich oder hätte es zumindest sein müssen, dann muss der Käufer den Gegenstand dort abholen (§ 6 Absatz 1 Köplag). Die Ware gilt als geliefert, wenn der Käufer die Kaufsache in seinen Besitz genommen hat (§ 6 Absatz 2 Köplag). Die Parteien können auch vereinbaren, dass die Ware zum Verkäufer transportiert wird. Ist der Verkäufer für den Transport verantwortlich, erfolgt die Lieferung, wenn er die Ware dem Käufer überlässt (sogenannte Bringschuld) (§ 7 Absatz 1). Schaltet der Verkäufer für den Transport ein Transportunternehmen zwischen, so gilt die Lieferung grundsätzlich als erledigt, sobald der Verkäufer die Kaufsache an den Frachtführer übergeben hat, der sich um den Transport der Sache zum Käufer kümmern wird (sogenannte Schickschuld) (§ 7 Absatz 2 Köplag).

Sobald dem Käufer die Ware - je nach Absprache - im Sinne von §§ 6 oder 7 Köplag geliefert wurde, geht die Gefahr der Verschlechterung und des Untergangs dieser Sache auf den Käufer über (§ 13 Absatz 1 Köplag). Konkret heißt das, dass der Käufer ab diesem Zeitpunkt die Sache grundsätzlich selbst dann bezahlen muss, wenn sie beschädigt wird, verloren- oder untergeht (§ 12 Köplag). Wird die Ware nicht rechtzeitig geliefert und ist der Käufer hierfür verantwortlich, geht die Gefahr der Verschlechterung und des Untergangs auf den Käufer, sobald der Verkäufer all das getan hat, von ihm im Zusammenhang mit der Lieferung der verkauften Sache verlangt werden darf (§ 13 Absatz 2 Köplag). Muss der Käufer die Kaufsache abholen und befindet sich diese absprachegemäß nicht am Wohnsitz oder Unternehmenssitz des Verkäufers, tritt der Gefahrübergang ein, wenn der Zeitpunkt der Verfügungstellung gekommen ist und der Verkäufer den Käufer darüber informiert hat, dass die Ware zur Abholung bereitsteht (§ 13 Absatz 3 Köplag). Der Gefahrübergang findet nie vor dem Zeitpunkt statt, bevor die Ware konkret für den Käufer ausgesondert wurde (§ 14 Köplag). Soll die Kaufsache verschickt werden, geht die Gefahr beim Kauf der Sache auf den Käufer über. Etwas anderes gilt nur, wenn sich aus den Umständen ergibt, dass der Käufer die Gefahr der Verschlechterung und des Untergangs erst ab dem Zeitpunkt übernehmen will, in dem die Kaufsache dem Transportunternehmer übergeben wird (§ 15 Köplag).

Soll der Verkäufer die Ware nicht auf Verlangen liefern und ergibt sich auch nichts Anderes aus dem Vertrag, so muss die Ware binnen angemessener Frist geliefert werden (§ 9 Absatz 1 Köplag). Soll die Waren innerhalb eines bestimmten Zeitraums geliefert werden und ergibt sich nicht aus dem Umständen, dass der Käufer den genauen Zeitpunkt der Lieferung bestimmen darf, so wird dieser vom Verkäufer bestimmt (§ 9 Absatz 2 Köplag). Bestimmt der Verkäufer im Falle der Holschuld den Zeitpunkt der Abholung der Kaufsache, so muss er den Käufer hierüber rechtzeitig informieren (§ 9 Absatz 3 Köplag).

Haben Käufer und Verkäufer für die Bezahlung des Kaufpreises keinen genauen Zeitpunkt bestimmt, so hat der Käufer grundsätzlich zu zahlen, wenn er hierzu vom Verkäufer aufgefordert wird. Er ist hierzu jedoch nicht verpflichtet, solange wie er nicht - in Abhängigkeit von der Vereinbarung - im Besitz der Kaufsache ist oder zu dieser Zugang hat (§ 49 Absatz 1 Köplag).

Auf Verbraucherverträge findet Köplag keine Anwendung (§ 4 Köplag). Stattdessen sind die Regelungen des Verbraucherkaufgesetzes Nr. 260 vom 22.4.2022 (Konsumentköplagen (2022:260)) zu beachten.

Verträge im Baubereich

Werkverträge sind nicht separat gesetzlich geregelt. Es kommen die allgemeinen Regelungen zur Anwendung.

Bei Werkverträgen im Baubereich kommen in Schweden allerdings oft Standardverträge (standardavtal) zum Einsatz. Die Standardverträge können auf unterschiedliche Art und Weise Vertragsbestandteil werden: Zum einen können die Parteien einfach das Standardvertragsformular verwenden, die Lücken ausfüllen und es unterzeichnen. Zum anderen können sie auf den gewünschten Standardvertrag in ihrem Vertrag mittels einer entsprechenden Klausel Bezug nehmen. Auch werden die Standardverträge zum Teil als Ausdruck von Handelsbräuchen angesehen.

Die wichtigsten Standardverträge in der Baubranche werden vom Bauvertragskommittee (Byggandets kontraktskommitté, kurz: BKK) entwickelt. Im BKK sind Vertreter aller Akteure im Bausektor vertreten: der Staat, der Schwedische Gemeindeverband (kommunförbunden), Organisationen der Bauherren, Architekten, Ingenieure und Bauunternehmer. Die Standardverträge sollen die Interessen der unterschiedlichen Akteure unter einen Hut bringen. Dabei soll nicht eine Seite übervorteilt werden.

Die wichtigsten Verträge im Baubereich, die das BKK ausgearbeitet hat, sind auf die Vertragsbeziehungen zwischen Unternehmern ausgelegt. Hierbei handelt es sich um folgende:

  • Allgemeine Bedingungen für Bau-, Anlagen- und Installationsarbeiten (AB 04 - Allmänna bestämmelser för byggnads-, anläggnings- och installationsentreprenader)
  • Allgemeine Bedingungen für Generalunternehmerverträge hinsichtlich Bau-, Anlagen- und Installationsarbeiten (ABT 06 - Allmänna bestämmelser för totalentreprenader avseende byggnads-, anläggnings- och installationsarbeten)
  • Allgemeine Bedingungen für Beratungsverträge im Rahmen der Tätigkeit von Architekten und Ingenieuren (ABK 09 - Allmänna bestämmelser för konsultuppdrag)

Darüber hinaus gibt es auch speziell auf Verträge mit Verbrauchern ausgerichtete Standardverträge. Diese hat die schwedische Bauindustrie (BI) zusammen mit Konsumentverket och Villaägarnas Riksförbund ausgearbeitet. Hierbei handelt es sich um folgende Standardverträge:

Diese Standardverträge für Verträge mit Verbrauchern ergänzen die im Gesetz Nr. 716 vom 11.7.1985 zu Dienstverträgen mit Verbrauchern (Konsumenttjänstlag (1985:716)) zwingend vorgeschriebenen Regelungen.

Germany Trade & Invest (Stand: Oktober 2022)

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