Zollbericht Senegal Tier- und pflanzengesundheitliche Bestimmungen
Tier- und pflanzengesundheitliche Regelungen
Die Einfuhr von lebenden Tieren, Pflanzen sowie tierischen und pflanzlichen Waren ist nur mit einem amtlichen Veterinär- oder Pflanzengesundheitszeugnis möglich.
27.03.2025
Von Andrea Mack | Bonn
Lebende Tiere und tierische Produkte
Voraussetzung für die Einfuhr von lebenden Tieren und tierischen Erzeugnissen ist eine Einfuhrerlaubnis der Abteilung für Veterinärdienste (Direction des Services Vétérinaires - DSV) im senegalesischen Landwirtschaftsministerium. Jeder Sendung muss ein amtliches Tiergesundheitszeugnis beiliegen, ausgestellt durch die zuständige Gesundheitsbehörde des Ausfuhrlandes. Bei lebenden Tieren, einschließlich Bruteiern, Eintagsküken und Embryonen, führt die DSV an der Eingangszollstelle zusätzlich eine Veterinärkontrolle durch. Nach erfolgreicher Überprüfung erstellt sie eine für die Zollabfertigung und den Marktzugang geforderte Bescheinigung (Visite Sanitaire Vétérinaire).
Pflanzen und pflanzliche Produkte
Pflanzen, Pflanzenteile, Saatgut, Erde, Dünger, Kompost und Transportverpackungen für diese Produkte dürfen nur mit einem amtlichen Pflanzengesundheitszeugnis eingeführt werden, ausgestellt von der zuständigen Behörde des Ausfuhrlandes, ggf. wird auch ein Begasungszertifikat verlangt. Das Internationale Pflanzenschutzübereinkommen (IPPC) hat eine technische Lösung entwickelt, die den Austausch von elektronischen Pflanzengesundheitszeugnissen (ePhytos) zwischen teilnehmenden Ländern ermöglicht. Auch Senegal tauscht bereits Informationen über das ePhyto-Portal aus.
Für bestimmte Pflanzen, Pflanzenteile und Pflanzenerzeugnisse ist vorab eine Einfuhrgenehmigung der Pflanzenschutzdirektion (Direction de la Protection des Végétaux - DPV) des Landwirtschaftsministeriums einzuholen. Der Antrag wird elektronisch über die Online-Plattform der Behörde eingereicht. Warensendungen, die einer pflanzenschutzrechtlichen Kontrolle unterliegen, können nur über bestimmte offizielle Eingangsstellen abgefertigt werden. Für die Einfuhr ist außerdem eine von der Pflanzenschutzabteilung DPV ausgestellte Zollabfertigungsbescheinigung (Certificat du dédouanement du matériel végétal) erforderlich.
Gefährdete Tier- und Pflanzenarten
Senegal ist Vertragsstaat des Washingtoner Artenschutzübereinkommens (CITES), das den internationalen Handel mit gefährdeten Arten freilebender Tiere und Pflanzen sowie deren Produkten regelt. Für geschützte Arten ist eine Einfuhrgenehmigung notwendig, die von der Direction des Eaux, Forêts, Chasses et de la Conservation des Sols (DEFCCS) im Umweltministerium erteilt wird.