Bei der Anerkennung und Vollstreckung gerichtlicher Entscheidungen können dem deutschen Dienstleistungsempfänger dabei mehrere Fallkonstellationen begegnen:
MÖGLICHE FALLKONSTELLATION DER ANNERKENNUNG UND VOLLSTRECKUNG |
Land der Anerkennung & Vollstreckung | Slowakisches Urteil (1) | Deutsches Urteil (2) |
Anerkennung & Vollstreckung in der Slowakei | Nur slowakisches Recht, Anerkennung nicht nötig (1a) | EuGVVO i.V.m.--in Verbindung mit slowakischem Recht (2a) |
Anerkennung & Vollstreckung in Deutschland | EuGVVO i.V.m. deutschem Recht (1b) | Nur deutsches Recht, Anerkennung nicht nötig (2b) |
vereinfachte Darstellung |
So kann zunächst die Entscheidung eines slowakischen Gerichts (1) (siehe hierzu die Rubrik zu zuständigen Gerichten sowie die sich anschließenden Rubriken) vorliegen. Diese kann entweder in der Slowakei vollstreckt (1a) oder in Deutschland (1b) anerkannt und vollstreckt werden.
Der deutsche Dienstleistungsempfänger kann aber ebenso, etwa aufgrund einer Gerichtsstandsvereinbarung, vor einem deutschen Gericht geklagt haben. Eine solche deutsche Gerichtsentscheidung (2) könnte gleichfalls in der Slowakei anerkannt und vollstreckt (2a), oder aber in Deutschland (2b) vollstreckt werden.
Umgekehrt kommen auch Fälle in Betracht, in denen sich der deutsche Dienstleistungsempfänger einer Vollstreckung eines Urteils ausgesetzt sieht, das der slowakische Dienstleister erwirkt hat. Dies ist beispielsweise bei Klagen des slowakischen Dienstleisters auf die (bis dahin nicht erfolgte) Zahlung seines Werklohnes möglich.
Wenn der slowakische Dienstleister diesen erfolgreich in der Slowakei eingeklagt hat, kann er entweder dort die Zwangsvollstreckung betreiben, vorausgesetzt der deutsche Dienstleistungsempfänger hat Vermögenswerte in der Slowakei (1a). Alternativ dazu kann er die Anerkennung und Vollstreckung der Entscheidung gegen den Dienstleistungsempfänger in Deutschland betreiben (1b).
Hat der slowakische Dienstleister dagegen einen Prozess in Deutschland gewonnen, sind die deutschen Regeln für die Zwangsvollstreckung in Deutschland anwendbar (2b). Auch hier kann allerdings die Situation auftreten, dass der slowakische Dienstleister lieber auf in der Slowakei gelegene Vermögenswerte des deutschen Dienstleistungsempfängers (falls solche bestehen) zugreifen möchte – dies setzt dann die Anerkennung und Vollstreckung des deutschen Urteils in der Slowakei (2a) voraus.
Die Anerkennung und Vollstreckung in Deutschland richtet sich grundsätzlich nach deutschem Recht. Dieser Bereich wird von unserem auf ausländisches Recht beschränkten Informationsportal nicht abgedeckt. Der deutsche Dienstleistungsempfänger sollte sich diesbezüglich an einen deutschen Rechtsanwalt wenden oder sonstige Informationsquellen zum deutschen Recht nutzen.
Hilfreich bei der Suche nach einem deutschen Rechtsanwalt:
- DeutscheAnwaltAuskunft des Deutschen Anwaltvereins (DAV), dort ein Suchformular unter dem Menüpunkt Anwaltsuche oder aber
- bundesweites amtliches Anwaltsverzeichnis der Bundesrechtsanwaltskammer.