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Insolvenzrecht

Germany Trade & Invest (Stand: 12.12.2017)

Der deutsche Dienstleistungsempfänger kann unter Umständen auch von einer Insolvenz des slowakischen Dienstleisters betroffen werden.

Dies kann beispielsweise für noch bestehende Rückzahlungsansprüche oder offene Ansprüche auf Nachbesserung, Gewährleistung, gegebenenfalls auch für noch ausstehende Wartungsarbeiten von Bedeutung sein.

Vor diesem Hintergrund wird ein kurzer Überblick über das Insolvenzverfahren in der Slowakei wichtig:

Solvenzprüfung im Vorfeld

Um bereits im Vorfeld zu verhindern, mit einem insolventen Dienstleister einen Vertrag abzuschließen, empfiehlt es sich vorab zu überprüfen, ob der zukünftige Vertragspartner nicht bereits in den einschlägigen Registern geführt wird.

Zunächst kommt das slowakische Insolvenzregister in Betracht. Es befindet sich noch im Aufbau, wurde aber im Juni 2010 bereits vom Justizministerium in einer Pilotversion frei geschaltet; es bietet vor diesem Hintergrund als eines der wenigen slowakischen Online-Register derzeit noch kein englischsprachiges Suchformular.

Die Suchkriterien (Vyhľadávanie podľa), die man beim Insolvenzregister der Slowakischen Republik einsetzen kann, sind diese:

  • nach dem Firmennamen (obchodného mena)
  • nach Identifikations- bzw.--beziehungsweise Registrierungsnummer (identifikačného čísla - IČO)
  • nach dem Sitz des Unternehmens (sídla) sowie
  • nach dem Aktenzeichen des Insolvenzverfahrens (spisovej značky).

Auf der Trefferseite (Výpis z registra úpadcov SR) werden dem Nutzer des slowakischen Insolvenzregisters unter anderem die folgenden Recherche-Ergebnisse präsentiert: 

  • Zuständiges Insolvenzgericht (Súd)
  • Firma (Obchodné meno)
  • Sitz des Unternehmens (Sídlo)
  • Identifikationsnummer (IČO),
  • Stand des Insolvenzverfahrens und Verzeichnis der Anträge mit Aktenzeichen (Zoznam všetkých podaní na úpadcu)

Daneben enthält der Eintrag im slowakischen Insolvenzregister jeweils einen Querverweis zum slowakischen Handelsregister. Dort stehen dann weitere Angaben mit englischen Erläuterungen zur Verfügung.

Etwas verwirrend wirkt auf den ersten Blick, dass es in der Slowakei noch ein zweites Insolvenzregister gibt, dessen Nutzung aber kostenpflichtig ist (14 Tage Testzugang gratis nach vorheriger Anmeldung). Hier ist Betreiber ein privates Unternehmen (MAMEDIA s.r.o.), wenn auch in Kooperation mit dem Justizministerium.

Entscheidend dürfte sein, dass die Daten vom slowakischen Justizministerium kommen und dass offizielle Stellen auch auf dieses Online-Register verlinken. Es firmiert unter der Internetadresse www.upadca.sk. Leider gibt es auch von diesem Insolvenzregister derzeit keine deutsche oder englische Version.

Als besonderer Service kann dort ein Konkursagent (konkursný agent) eingerichtet werden, ein elektronischer Dienst, der automatisch alle zuvor eingegebnen Schuldner anhand neuer Meldungen "überwacht" und im Falle ungünstiger Mitteilungen Alarm schlägt.

Die Datenbasis des zweiten privaten Insolvenzregisters generiert sich aus der tagesaktuellen elektronischen Auswertung des slowakischen Handelsregisters wie auch des Handelsanzeigers. Sie speist sich insbesondere aus den:

  • Entscheidungen der Konkursgerichte (rozhodnutia konkurzných súdov SR):
  • amtlichen Bekanntmachungen über Unternehmensliquidationen (oznámenia o vstupe spoločností do likvidácie )
  • amtliche Bekanntmachungen über die Verringerung des Stammkapitals (oznámenia o znížení základného imania)
  • amtliche Bekanntmachungen über die Änderung der Rechtsform des Unternehmens (oznámenia o zmene právnej formy obchodných spoločností)
  • amtliche Bekanntmachungen über Zwangsversteigerungen und Vermögensveräußerungen des Schuldners (oznámenia o prebiehajúcich dražbách a predaji majetku úpadcov).

Schließlich bietet sich das landesweite Wirtschaftsregister der Unternehmen der Slowakei an, das Informationen aus einer Vielzahl von offiziellen Registern und sonstigen Datenbanken bündelt.

Dieses durchgängig zweisprachig (slowakisch und englisch) zur Verfügung stehende Register wird vom slowakischen Wirtschaftsministerium betrieben; es ist besonderes auf das Informationsbedürfnis kleiner und mittlerer Unternehmen ausgerichtet und erfordert eine vorherige Anmeldung. Die Details lassen sich einem englischsprachigen Leitfaden zum slowakischen Wirtschaftsregister entnehmen.

Daneben gibt es in der Slowakischen Republik weitere Register, die dem deutschen Dienstleistungsempfänger Rückschlüsse auf die Solvenz eines potentiellen slowakischen Vertragspartners erlauben.

So enthält beispielsweise:

Weitere Register, die bei einer Solvenzprüfung im Vorfeld konsultiert werden können, finden Sie unter Slowakei - Aufnahme und Ausübung von Dienstleistungstätigkeiten - Register.

Gesetzlicher Rahmen des slowakischen Insolvenzrechts

Die Rechtsgrundlage des slowakischen Insolvenzrechts liegt im slowakischen Gesetz über den Konkurs und die Restrukturierung (Zákon o konkurze a reštrukturalizácii, Gesetz Nr.--Nummer 7/2005 Z.z., zuletzt geändert durch Gesetz Nr. 377/2016 Z.z., abgekürzt: KonkursG).

Das slowakische Konkursrecht bietet zwei Hauptverfahren an:

  • die Restrukturierung (Reštrukturalizácia, §§ 108-165 KonkursG), die auf eine Befriedigung des Gläubigers im Zuge einer möglichst weitgehender Aufrechterhaltung des Geschäftsbetriebs des Schuldners abzielt sowie
  • der Konkurs (Konkurz, §§ 11-107 b KonkursG), der die Gläubigerbefriedigung unter Veräußerung aller Vermögenswerte des Schuldners verfolgt, mithin die Betriebsaufgabe nach sich zieht.

Daneben gibt es noch das sogenannte Entschuldungsverfahren für natürliche Personen (Oddlženie, §§ 166-171 KonkursG).

Verfahrensrechtliche Bestimmungen, insbesondere der allgemeine Verweis auf die verfahrensrechtlichen Vorschriften der slowakischen Zivilprozessordnung (Civilný sporový poriadok, Gesetz Nr. 160/2015  Zb., zuletzt geändert durch Gesetz Nr. 87/2017  Z. z.) stehen in § 196 KonkursG, wonach die slowakische ZPO anwendbar ist, soweit das KonkursG keine ausdrückliche Regelung vorsieht.

Weiter findet sich die Berechtigung des Konkursgerichts, einstweilige Anordnungen zu erlassen (Neodkladné opatrenie, § 203 KonkursG) am Ende des Gesetzes.

Gemäß dem slowakischen Konkursgesetz wird die Insolvenz (úpadok) definiert als Zustand, in dem der Schuldner:

  • zahlungsunfähig (Platobne neschopný) oder überschuldet (Predlžený) ist (vgl.--vergleiche § 3 des slowakischen KonkursG).
  • mindestens zwei Gläubiger hat und
  • nicht in der Lage ist, innerhalb von 30 Tagen mehr als einer seiner Zahlungsverpflichtungen nachzukommen.

Im Sinne des slowakischen Konkursrechts überschuldet ist dabei derjenige, der

  • gesetzlich zu einer ordentlichen Buchführung verpflichtet ist (etwa nach Gesetz Nr. 431/2002 Z.z.),
  • mehr als einen Gläubiger hat und
  • dessen Zahlungsverbindlichkeiten den Wert seines Vermögens übersteigen.

Liegen die genannten Voraussetzungen vor, kann auch der Gläubiger einen Konkurseröffnungsantrag (Návrh na vyhlásenie konkurzu, wörtlich übersetzt: Antrag auf Verkündung des Konkurses) stellen (vgl. § 11 Absatz 3 und § 19 des slowakischen KonkursG).

Anmeldung von Forderungen in der Slowakei

Der deutsche Dienstleistungsempfänger muss bei einer Eröffnung des Konkursverfahrens gegen seinen slowakischen Dienstleister seine Forderung (pohľadávka) anmelden (prihlásenie pohľadávok), um seinen Anspruch auch im Konkursverfahren wahren zu können.

Die Anmeldung hat nach dem neuen slowakischen Konkursrecht nunmehr in zweifacher Form zu erfolgen, nämlich zum Einen gegenüber dem Konkursverwalter und zum Anderen gegenüber dem für das Konkursverfahren zuständigen Gericht. Die Anmeldungsfrist für Forderungen beträgt 45 Tage.

Dabei wirkt sich die Eröffnung des Konkursverfahrens durch gerichtliche Entscheidung (Začatie konkurzného konania), welche spätestens 15 Tage nach Antragstellung zu erfolgen hat (§ 14 des slowakischen Gesetz über den Konkurs und die Restrukturierung  (Zákon o konkurze a reštrukturalizácii, Gesetz Nr.--Nummer 7/2005 Z.z., zuletzt geändert durch Gesetz Nr. 377/2016 Z.z., abgekürzt: KonkursG) fristauslösend aus.

In diesem Gerichtsbeschluss benennt das Gericht unter anderem den Konkursverwalter (správca) und fordert die Gläubiger auf, ihre Forderungen innerhalb der gesetzlichen Frist anzumelden (§ 22 des slowakischen KonkursG). Entscheidend für den Fristbeginn ist dabei die Veröffentlichung des Eröffnungsbeschlusses im amtlichen slowakischen Handelsanzeiger (Obchodný vestnik).

Jede Forderung ist einzeln mittels amtlicher Vordrucke zur Forderungsanmeldung aufzuführen (Formuláre pre konkurz a reštrukturalizáciu); anzugeben sind weiter jeweils:

  • die persönlichen Angaben zu Gläubiger und Schuldner,
  • der Rechtsgrund der Entstehung der Forderung,
  • der Rang der Forderung (vgl.--vergleiche § 95 Absatz 2 des slowakischen KonkursG, dieser ist für die Reihenfolge der Befriedigung entscheidend) sowie
  • die Forderungssumme,

Bei der Angabe der Forderungssumme ist dabei zu unterscheiden nach Hauptforderung und Nebenforderung (wie z.B.--zum Beispiel Zinsen, vgl. § 408a des slowakischen Handelsgesetzbuchs (Obchodný zákonník, Gesetz Nr. 513/1991 Zb., zuletzt geändert durch Gesetz Nr. 264/2017 Z.z. ); bei letzterem muss zusätzlich noch der Entstehungsgrund (gesetzlich oder vertraglich) gekennzeichnet werden.

Hierbei sind die Formalitäten, etwa die fehlerfreie Verwendung des richtigen amtlichen Vordrucks, Datierung und Unterschrift, streng zu beachten. Dies gilt umso mehr, weil das Gericht oder der Konkursverwalter bei der Anmeldung keine Hinweispflicht bei fehlenden oder fehlerhaften Angaben haben.

Andernfalls kann die Forderung im weiteren Verlauf des Konkursverfahrens nicht mehr berücksichtigt werden. Der Konkursverwalter ist verpflichtet, eine Liste mit allen angemeldeten Forderungen (Zoznam pohľadávok) zu erstellen. In diesem Zusammenhang kann der Gläubiger beim Konkursverwalter eine Bestätigung (potvrdenie) darüber anfordern, dass seine Forderung auf der Liste aufgenommen wurde und deren Anmeldung vollständig im Sinne des § 29 KonkursG ist.

Bei einer gesicherten Forderung, die nach § 94 KonkursG bevorzugt befriedigt wird, ist zusätzlich die Art des Sicherungsmittels, dessen Rang und der Rechtsgrund seiner Entstehung anzugeben. Weiter ist der Vermögenswert, der zur Forderungssicherung herangezogen wurde, genau zu bestimmen sowie die Summe anzugeben, bis zu deren Höhe die Sicherung greift. 

Weiterführende Informationen

Das Justizministerium der Slowakischen Republik bietet Zugang zu einer Liste der registrierten Konkursverwalter der Slowakei (Zoznam registrovaných správcov); hier kann mittels eines Online-Eingabeformulars die Suche nach (Hľadať podľa) mehreren Kriterien erfolgen: 

  • Namen (Priezvisko),
  • Geburtsdatum (Dátum narodenia),
  • Allgemeiner Registrierungsnummer (značky/IČO),
  • Besondere Konkursverwalter-Kennziffer (Značka správcu),
  • Ort (Mesto),
  • Aufnahmedatum in das Konkursverwalter-Register (Zapísaný do zoznamu dňa),
  • Zuständiges Gericht (Súd).

Germany Trade & Invest (Stand: 12.12.2017)

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