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Slowenien - Bagatellsachen

Germany Trade & Invest (Stand: 16.04.2018)

Bei zivilrechtlichen Streitigkeiten zwischen deutschen Dienstleistungsempfängern und slowenischen Dienstleistern kann das Europäische Verfahren für geringfügige Forderungen (bis zu 5.000 Euro) als Alternative zum normalen Gerichtsprozess gewählt werden.

Es steht in Slowenien Dienstleistern bei ausbleibenden Kundenzahlungen ebenso offen wie zum Beispiel Dienstleistungsempfängern bei Mängeln in der Ausführung.

Das durch die Verordnung (EG--Europäische Gemeinschaft) Nr.--Nummer 861/2007 zum 01.01.2009 eingerichtete Verfahren ist durch standardisierte Formblätter einfacher und schneller. Es wird regelmäßig schriftlich durchgeführt; eine mündliche Verhandlung findet nur auf Antrag einer Partei statt oder wenn das Gericht diese für erforderlich hält.

Das Europäische Verfahren für geringfügige Forderungen bietet u.a.--unter anderem diese drei entscheidenden Vorteile:

  • im EU-Ausland kann ohne Vollstreckbarerklärung vollstreckt werden
  • die Anerkennung des Urteils in anderen Mitgliedstaaten kann nicht angefochten werden
  • es kann grundsätzlich keine Sicherheitsleistung verlangt werden (ungeachtet möglicher Rechtsmittel).

Zuständige Gerichte für die Durchführung des Europäischen Verfahrens für geringfügige Forderungen in Slowenien sowie die erforderlichen Formblätter lassen sich im Internet auf Deutsch über den sogenannten Europäischen Gerichtsatlas für Zivilsachen abrufen.

Weiterführende länderübergreifende Informationen zum Europäischen Verfahren für geringfügige Forderungen sind auf dem Europäischen Justizportal abrufbar.

Alternativ dazu kann es auch nach dem jeweiligen nationalen Recht die Möglichkeit bestehen, geringfügige Forderungen in einem vereinfachten Verfahren geltend zu machen. Die slowenische Rechtsordnung sieht dies im 33. Kapitel (Artikel 442 folgende) der slowenischen Zivilprozessordnung (Zakon o pravdnem postopku-ZPP) vor.

Germany Trade & Invest (Stand: 16.04.2018)

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