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Besonderheiten für Baustellen
Für den Bausektor gelten neben den allgemeinen Regelungen des Gesetzes Nr. 31/1995 die besonderen Vorschriften der Königlichen Verordnung Nr. 1627/1997 vom 24.10.1997 (Real Decreto 1627/1997 por el que se establecen disposiciones mínimas de seguridad y de salud en las obras de construcción).
Kommen mehrere Projektingenieure (proyectista) bei der Ausarbeitung eines Bauprojektes zum Einsatz, muss der Bauherr (promotor) einen Sicherheitskoordinator für diese Phase des Bauprojektes (coordinator en materia de seguridad y salud durante la elaboración del proyecto de obra) ernennen (Artikel 3 Absatz 1 Königliche Verordnung Nr. 1627/1997). Wird bei der Durchführung des Bauprojektes mehr als ein Unternehmen eingesetzt, muss der Bauherr auch für diese Phase des Bauprojekts einen Sicherheitskoordinator benennen (coordinator en materia de seguridad y salud durante la ejecución de obra) (Artikel 3 Absatz 2 i.V.m. Artikel 9 Königliche Verordnung Nr. 1627/1997). Der Bauherr kann für die Planungs- und Ausführungsphase dieselbe Person als Sicherheitskoordinator wählen (Artikel 3 Absatz 3 Königliche Verordnung Nr. 1627/1997). Die Ernennung eines Sicherheitskoordinators befreit ihn nicht von der Haftung als Bauherr (Artikel 3 Absatz 4 Königliche Verordnung Nr. 1627/1997).
Der Bauherr ist verpflichtet in der Planungsphase eine Sicherheits- und Gesundheitsstudie (estudio de seguridad y salud) durch den zuständigen Fachmann (técnico) - oder soweit dessen Benennung erforderlich ist, den Sicherheitskoordinator für die Phase der Ausarbeitung des Bauprojektes - erstellen zu lassen (Artikel 4 Absatz 1 i.V.m. Artikel 5 Königliche Verordnung Nr. 1627/1997), sofern
- der Kostenvoranschlag für das Bauprojekt 75 Millionen Pesetas oder mehr entspricht;
- die Dauer der Bauarbeiten voraussichtlich länger als 30 Arbeitstage dauern wird und zu einem Zeitpunkt mehr als 20 Arbeitnehmer gleichzeitig beschäftigt sein werden;
- vom Arbeitsumfang her mehr als 500 Manntage veranschlagt sind oder
- es um Tunnel- oder Stollenarbeiten, Arbeiten an unterirdischen Leitungen oder Bewässerungskanälen geht.
Andernfalls muss der Bauherr nur eine vereinfachte Sicherheits- und Gesundheitsstudie (estudio básico de seguridad y salud) erstellen lassen (Artikel 4 Absatz 2 i.V.m. Artikel 6 Königliche Verordnung Nr. 1627/1997).
Vertragspartner des Bauherrn (contratista) müssen einen Sicherheits- und Gesundheitsplan (plan de seguridad y salud en el trabajo) ausarbeiten (Artikel 7 Absatz 1 Königliche Verordnung Nr. 1627/1997). Der Sicherheits- und Gesundheitsplan muss vor Beginn der Bauarbeiten vom Sicherheitskoordinator für die Durchführungsphase der Bauarbeiten - oder sofern es einen solchen nicht gibt, vom Bauleiter (dirección facultativa) - gutgeheißen werden (Artikel 7 Absatz 2 Königliche Verordnung Nr. 1627/1997).
Vertragspartner des Bauherrn, Subunternehmer und selbständige Unternehmer müssen für die Vermeidung von Risiken für die Sicherheit am Arbeitsplatz insbesondere die allgemeinen Prinzipien des Artikels 15 Gesetz Nr. 31/1995 beachten (Artikel 11 Absatz 1 lit. a und Artikel 12 Absatz 1 lit. a Königliche Verordnung Nr. 1627/1997). Sie sind zur Zusammenarbeit nach Artikel 24 Gesetz Nr. 31/1995 verpflichtet (Artikel 11 Absatz 1 lit. c und Artikel 12 Absatz 1 lit. d Königliche Verordnung Nr. 1627/1997). Auch müssen sie die Mindeststandards im Bereich der Sicherheit und Gesundheit, die in Anhang 4 niedergeschrieben sind, einhalten (Artikel 11 Absatz 1 lit. c und Artikel 12 Absatz 1 lit. b Königliche Verordnung Nr. 1627/1997). Darüber hinaus müssen die Vertragspartner des Bauherrn und die Subunternehmer sicherstellen, dass ihre Arbeitnehmer in hinreichendem Maße und auf verständliche Art und Weise über die Vorkehrungen zur Sicherstellung ihrer Sicherheit und Gesundheit informiert sind (Artikel 15 Königliche Verordnung Nr. 1627/1997). Selbständige Unternehmer müssen die nach Artikel 29 Gesetz Nr. 31/1995 geltenden Pflichten für Arbeitnehmer einhalten (Artikel 12 Absatz 1 lit. c Königliche Verordnung Nr. 1627/1997).
An jeder Arbeitsstätte gibt es ein sogenanntes Vorfallbuch (libro de incidentes), welches der Sicherheitskoordinator für die Durchführungsphase der Bauarbeiten - oder sofern es einen solchen nicht gibt, der Bauleiter - führt (Artikel 13 Königliche Verordnung Nr. 1627/1997).
Weitere Informationen zur bei Bauvorhaben nötigen Registrierung nach dem spanischen Gesetz Nr. 32/2006 über Subunternehmer im Baubereich enthält die Rubrik "Register" dieses Länderberichts zu Spanien.