Regelungen zu Gerichtskosten (tasa judicial) finden sich insbesondere im Gesetz Nr.--Nummer 10/2012 vom 20.11.2012 (Ley por la que se regulan determinadas tasas en el ámbito de la Administración de Justicia y del Instituto Nacional de Toxicología y Ciencias Forenses).
Die Gerichtskosten setzen sich aus einem fixen und einem variablen Betrag zusammen:
Der fixe Betrag (cuota fija) richtet sich danach, vor welcher Gerichtsbarkeit der Prozess geführt wird und welche Prozessart zur Anwendung kommt (Artikel 7 Absatz 1 Gesetz Nr. 10/2012). Vor der Zivilgerichtsbarkeit wird beispielsweise für folgende Prozessarten (clase de proceso) folgender fixer Betrag berechnet:
Verfahrensart | fixer Gerichtskostenbetrag |
vereinfachtes, mündliches Verfahren (proceso verbal) Wechselverfahren (proceso cambiario) | 150 Euro |
normales Verfahren (proceso ordinario) | 300 Euro |
Mahnverfahren (national und europäisch) (proceso monitorio y proceso monitorio europeo) | 100 Euro |
Rechtsmittel gegen Zwangsvollstreckungsmaßnahmen (oposición a la ejecución de títulos judiciales) | 200 Euro |
notwendige Insolvenz (concurso necesario) | 200 Euro |
Berufung (apelación) | 800 Euro |
Revision (casación) außerordentlicher Rechtsbehelf bei Verfahrensverstößen (proceso extraordinario por infracción procesal) | 1.200 Euro |
Der variable Betrag (cuota variable) orientiert sich am Streitwert. Bei einem Streitwert bis zu einer Million Euro beträgt er 0,5% des Streitwertes. Ab einem Streitwert, der eine Million Euro übersteigt, beträgt er 0,25% des Streitwertes. Der variable Betrag ist auf maximal 10.000 Euro begrenzt (Artikel 7 Absatz 2 Gesetz Nr. 10/2012).
Die Internetseite der spanischen Anwaltschaft bietet einen Gerichtskostenrechner (Calculadora de tasas judiciales).
Wer in Verfahren vor spanischen Gerichten die Verfahrenskosten (tasas) zu tragen hat, regelt das spanische Zivilprozessgesetz (Ley de Enjuiciamiento Civil).
Unterliegt die Partei vollständig im Rechtsstreit, werden ihr die Verfahrenskosten auferlegt, es sei denn der Fall wirft ernsthafte Zweifel im Hinblick auf den Sachverhalt und die Rechtsanwendung auf (Artikel 394 Absatz 1 Zivilprozessgesetz). Was die unterliegende Partei von den Kosten für den Anwalt der obsiegenden Partei sowie für weitere Sachverständige, die nicht nach einer gesetzlich festgeschriebenen Gebührenordnung bezahlt werden, tragen muss, ist der Höhe nach begrenzt (Artikel 394 Absatz 3 Zivilprozessgesetz).
Unterliegt eine Partei nur teilweise, trägt jede Partei ihre eigenen Kosten. Die gemeinsamen Kosten tragen die Parteien in dem Fall jeweils zur Hälfte. Das Gericht kann dennoch einer Partei die gesamten Kosten auferlegen, wenn es der Auffassung ist, dass diese leichtfertig den Prozess geführt hat (Artikel 394 Absatz 2 Zivilprozessgesetz).
Regelungen zur Festsetzung der Verfahrenskosten enthalten die Artikel 241 ff. des Zivilprozessgesetzes. Die Verfahrenskosten setzt der Urkundsbeamte (Secretario del Tribunal) fest (Artikel 243 Absatz 1 Zivilprozessgesetz). Hierfür muss eine Partei einen Antrag stellen und eine Aufschlüsselung ihrer Kosten samt Nachweisen beifügen (Artikel 242 Absatz 2 Zivilprozessgesetz). Die Kostenfestsetzung kann angegriffen werden: zum einen im Hinblick darauf, was einberechnet wurde (oder nicht), zum anderen unter dem Aspekt, dass das Honorar des Anwalts der Gegenpartei oder eines Sachverständigen, der nicht nach einer gesetzlich festgeschriebenen Gebührenordnung bezahlt wird, exzessiv hoch ist (Artikel 245 f. Zivilprozessgesetz). Zu den Verfahrenskosten zählen neben den unter Umständen anfallenden Gerichtskosten u.a. auch das Honorar des Rechtsanwalts sowie die Vergütung des Prozessbevollmächtigten, sofern Rechtsanwaltszwang besteht (Artikel 241 Absatz 1 Zivilprozessgesetz).