Im Kaufrecht ist insbesondere die Haftung für verborgene Mängel (saneamiento por vicios o defectos ocultos) des spanischen Zivilgesetzbuches (Código Civil) zu beachten. Diese tritt ein, wenn ein Mangel die gekaufte Sache untauglich für ihre bestimmungsgemäße Benutzung macht. Sie besteht auch, wenn ein Mangel die Gebrauchstauglichkeit der Sache so weit vermindert, dass der Kunde die Sache bei Kenntnis der Umstände nicht beziehungsweise lediglich zu einem geringeren Preis gekauft hätte (Artikel 1484 Teilsatz 1 Zivilgesetzbuch). War der Mangel verborgen, haftet der Verkäufer selbst dann, wenn er den Mangel selbst nicht kannte (Artikel 1485 Absatz 1 Zivilgesetzbuch). Er haftet nur dann nicht, wenn die Haftung des Verkäufers für versteckte Mängel vertraglich ausgeschlossen wurde und der Verkäufer die versteckten Mängel auch nicht kannte (Artikel 1485 Absatz 2 Zivilgesetzbuch). Darüber hinaus haftet der Verkäufer dann nicht, wenn der Mangel offenkundig oder sichtbar war. Auch haftet er nicht, wenn der Käufer ein Sachkundiger ist, der den Mangel aufgrund seines Berufs leicht hätte erkennen müssen (Artikel 1484 Teilsatz 2 Zivilgesetzbuch).
Der Käufer kann in Folge eines versteckten Mangels nach spanischem Kaufrecht wählen (Artikel 1486 Absatz 1 Zivilgesetzbuch), ob er
- vom Vertrag zurücktritt und die Kosten zurückerstattet bekommt oder
- den Kaufpreis mindert.
Kannte der Verkäufer den Mangel und hat den Käufer nicht auf ihn hingewiesen, wird dem Käufer, sofern er sich für den Rücktritt vom Vertrag entscheidet, ein etwaig entstandener Schaden ersetzt (Artikel 1486 Absatz 2 Zivilgesetzbuch).
Geht die Kaufsache wegen der verborgenen Fehler unter, muss der Verkäufer den Kaufpreis zurückzahlen und die Vertragskosten, die der Käufer bezahlt hat, erstatten (Artikel 1487 Satz 2 Zivilgesetzbuch). Kannte der Verkäufer den Fehler, muss er zusätzlich Schadensersatz leisten (Artikel 1487 Satz 1 Zivilgesetzbuch).
Wenn die Kaufsache zum Zeitpunkt des Verkaufs versteckt mangelhaft war und sie danach durch Zufall oder Verschulden des Käufers untergeht, kann der Käufer vom Verkäufer den gezahlten Kaufpreis (abzüglich des Wertes der Sache zum Zeitpunkt des Verlustes) zurückverlangen (Artikel 1488 Absatz 1 Zivilgesetzbuch). War der Verkäufer arglistig, muss er dem Käufer Schäden und Zinsen ersetzen (Artikel 1488 Absatz 2).
Die Gewährleistungsklage ist grundsätzlich innerhalb von sechs Monaten nach Übergabe der verkauften Sache zu erheben (Artikel 1490 Zivilgesetzbuch).
Beim Handelskauf wird gemäß Artikel 336 des spanischen Handelsgesetzbuches (Código de Comercio) die Falschlieferung in die Sachmängelhaftung des Verkäufers einbezogen, die Begriffe Mangel und Quantitäts- sowie Qualitätsfehler werden also gleichgestellt; zudem besteht eine Rügepflicht (vergleiche Abschnitt "Vertragsrecht" dieses Länderberichts). Entdeckt der Käufer innerhalb der Rügefrist einen Mangel, kann er die Erfüllung des Vertrages verlangen oder vom Vertrag zurücktreten. Zusätzlich muss er den durch den Mangel entstandenen Schaden ersetzen. Der Käufer kann sich nicht auf die Mängel berufen, wenn der Verkäufer bei der Übergabe der Sache eine sofortige Überprüfung verlangt, im Rahmen derer der Käufer bestätigt, dass es keine Quantitäts- und Qualitätsfehler gibt. Wenn eine sofortige Überprüfung der Waren zum Beispiel wegen der Verpackung praktisch nicht möglich ist, verlängert sich die Rügefrist auf vier Tage, Artikel 336 Absatz 2 Código de Comercio.