Sie sind ein ausländisches Unternehmen, das in Deutschland investieren möchte?

Portal 21 Spanien

Gewährleistungsrecht

Kaufvertrag

Im Kaufrecht ist insbesondere die Haftung für verborgene Mängel (saneamiento por vicios o defectos ocultos) des spanischen Zivilgesetzbuches (Código Civil) zu beachten. Diese tritt ein, wenn ein Mangel die gekaufte Sache untauglich für ihre bestimmungsgemäße Benutzung macht. Sie besteht auch, wenn ein Mangel die Gebrauchstauglichkeit der Sache so weit vermindert, dass der Kunde die Sache bei Kenntnis der Umstände nicht beziehungsweise lediglich zu einem geringeren Preis gekauft hätte (Artikel 1484 Teilsatz 1 Zivilgesetzbuch). War der Mangel verborgen, haftet der Verkäufer selbst dann, wenn er den Mangel selbst nicht kannte (Artikel 1485 Absatz 1 Zivilgesetzbuch). Er haftet nur dann nicht, wenn die Haftung des Verkäufers für versteckte Mängel vertraglich ausgeschlossen wurde und der Verkäufer die versteckten Mängel auch nicht kannte (Artikel 1485 Absatz 2 Zivilgesetzbuch). Darüber hinaus haftet der Verkäufer dann nicht, wenn der Mangel offenkundig oder sichtbar war. Auch haftet er nicht, wenn der Käufer ein Sachkundiger ist, der den Mangel aufgrund seines Berufs leicht hätte erkennen müssen (Artikel 1484 Teilsatz 2 Zivilgesetzbuch).

Der Käufer kann in Folge eines versteckten Mangels nach spanischem Kaufrecht wählen (Artikel 1486 Absatz 1 Zivilgesetzbuch), ob er

  • vom Vertrag zurücktritt und die Kosten zurückerstattet bekommt oder
  • den Kaufpreis mindert.

Kannte der Verkäufer den Mangel und hat den Käufer nicht auf ihn hingewiesen, wird dem Käufer, sofern er sich für den Rücktritt vom Vertrag entscheidet, ein etwaig entstandener Schaden ersetzt (Artikel 1486 Absatz 2 Zivilgesetzbuch).

Geht die Kaufsache wegen der verborgenen Fehler unter, muss der Verkäufer den Kaufpreis zurückzahlen und die Vertragskosten, die der Käufer bezahlt hat, erstatten (Artikel 1487 Satz 2 Zivilgesetzbuch). Kannte der Verkäufer den Fehler, muss er zusätzlich Schadensersatz leisten (Artikel 1487 Satz 1 Zivilgesetzbuch).

Wenn die Kaufsache zum Zeitpunkt des Verkaufs versteckt mangelhaft war und sie danach durch Zufall oder Verschulden des Käufers untergeht, kann der Käufer vom Verkäufer den gezahlten Kaufpreis (abzüglich des Wertes der Sache zum Zeitpunkt des Verlustes) zurückverlangen (Artikel 1488 Absatz 1 Zivilgesetzbuch). War der Verkäufer arglistig, muss er dem Käufer Schäden und Zinsen ersetzen (Artikel 1488 Absatz 2).

Die Gewährleistungsklage ist grundsätzlich innerhalb von sechs Monaten nach Übergabe der verkauften Sache zu erheben (Artikel 1490 Zivilgesetzbuch).

Beim Handelskauf wird gemäß Artikel 336 des spanischen Handelsgesetzbuches (Código de Comercio) die Falschlieferung in die Sachmängelhaftung des Verkäufers einbezogen, die Begriffe Mangel und Quantitäts- sowie Qualitätsfehler werden also gleichgestellt; zudem besteht eine Rügepflicht (vergleiche Abschnitt "Vertragsrecht" dieses Länderberichts). Entdeckt der Käufer innerhalb der Rügefrist einen Mangel, kann er die Erfüllung des Vertrages verlangen oder vom Vertrag zurücktreten. Zusätzlich muss er den durch den Mangel entstandenen Schaden ersetzen. Der Käufer kann sich nicht auf die Mängel berufen, wenn der Verkäufer bei der Übergabe der Sache eine sofortige Überprüfung verlangt, im Rahmen derer der Käufer bestätigt, dass es keine Quantitäts- und Qualitätsfehler gibt. Wenn eine sofortige Überprüfung der Waren zum Beispiel wegen der Verpackung praktisch nicht möglich ist, verlängert sich die Rügefrist auf vier Tage, Artikel 336 Absatz 2 Código de Comercio.

Werkvertrag

Gewährleistungsbestimmungen speziell für Werkverträge regelt das spanische Zivilgesetzbuch (Código Civil) dagegen nur fragmentarisch. Artikel 1591 normiert bei Bauleistungen eine zehnjährige Garantiehaftung von Bauherren und Architekten für von diesen verursachte Mängel, die einen Zerfall des Bauwerkes hervorrufen. Für innerhalb dieser Frist zu Tage getretene, eben beschriebene Mängel gilt grundsätzlich die fünfjährige Verjährungsfrist des Artikels 1964 Zivilgesetzbuch.

Weitere Haftungsverschärfungen in diesem Bereich enthält das Gesetz Nr. 38/1999 vom 5.11.1999 zur Regelung des Bauwesens (Ley de Ordenación de la Edificación). Es stellt zusätzlich zur sonstigen Gewährleistung eine Garantiehaftung für die am Bau Beteiligten mit folgenden Garantiefristen auf:

  • eine zehnjährige Haftung für strukturelle Mängel an der Statik (Artikel 17 Absatz 1 Satz 1 lit. a Gesetz Nr. 38/1999);
  • eine dreijährige Haftung für konstruktive Mängel, die insbesondere die Bewohnbarkeit einschränken (Artikel 17 Absatz 1 Satz 1 lit. b Gesetz Nr. 38/1999);
  • eine einjährige Haftung des Bauunternehmers für Ausführungsmängel mit Auswirkung auf die Beendigung des Bauwerkes (Artikel 17 Absatz 1 Satz 2 Gesetz Nr. 38/1999).

Die am Bau Beteiligten haften für die Handlungen und etwaiges Unterlassen, das sie zu verantworten haben (Artikel 17 Absatz 2 Gesetz Nr. 38/1999). Lässt sich nicht eindeutig feststellen, wer (mit welchem Anteil) für den Schaden verantwortlich ist, haften die am Bau Beteiligten gesamtschuldnerisch (Artikel 17 Absatz 3 Gesetz Nr. 38/1999).

Die Mängel können binnen zwei Jahren ab Eintritt der Schäden geltend gemacht werden (Artikel 18 Absatz 1 Gesetz Nr. 38/1999).

Germany Trade & Invest (Stand: August 2023)

nach oben
Feedback
Anmeldung

Bitte melden Sie sich auf dieser Seite mit Ihren Zugangsdaten an. Sollten Sie noch kein Benutzerkonto haben, so gelangen Sie über den Button "Neuen Account erstellen" zur kostenlosen Registrierung.