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Portal 21 Spanien

Umsetzung der EU-Richtlinie zur Bekämpfung von Zahlungsverzug

Neue Vorschriften zumindest auf Vertragsschlüsse seit 24.2.2013 anwendbar.

Spanien hat durch das Königliche Gesetzesdekret Nr.--Nummer 4/2013 vom 22.2.2013 (Real Decreto-ley 4/2013 de medidas de apoyo al emprendedor y de estímulo del crecimiento y de la creación de empleo) die Vorgaben der Richtlinie 2011/7/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16.2.2011 zur Bekämpfung von Zahlungsverzug im Geschäftsverkehr ins nationale Recht umgesetzt und das Gesetz Nr. 3/2004 vom 29.12.2004, durch welches Mittel zum Kampf gegen den Zahlungsverzug im Geschäftsverkehr eingeführt werden (Ley 3/2004 por la que se estabelecen medidas de lucha contra la morosidad en las operaciones comerciales), entsprechend angepasst. Das Königliche Gesetzesdekret ist bereits am 24.2.2013 in Kraft getreten und gilt daher für Verträge, die seit diesem Zeitpunkt geschlossen wurden und werden. Für davor geschlossene Verträge gelten die neuen Regeln ab 24.2.2014.

Der gtai-Artikel „Kampf der EU gegen Zahlungsverzug im Geschäftsverkehr“ geht ausführlich auf den Inhalt der Bestimmungen der Richtlinie ein. Die unten folgende Entsprechungstabelle zeigt, welche Regelungen der Richtlinie Einzug in das Umsetzungsgesetz gefunden haben. Daher folgt hier nur ein Überblick über einzelne Regelungen, die Ausdruck des Ermessensspielraums Spaniens bei der Umsetzung sind und die von den Vorgaben der Richtlinie etwas abweichen:

  • Der gesetzliche Zinssatz bei Zahlungsverzug im Anwendungsbereich des Gesetzes Nr. 3/2004 beläuft sich auf 8 Prozentpunkte über dem Bezugszinssatz. Der Bezugszinssatz ist grundsätzlich der von der Europäischen Zentralbank auf ihre jüngsten Hauptrefinanzierungsoperationen angewendete Zinssatz (Artikel 7 Absatz 2 Gesetz Nr. 3/2004). Er kann auf der Internetseite der Europäischen Zentralbank abgerufen werden. Außerdem veröffentlicht das spanische Ministerium für Wirtschaft und Wettbewerbsfähigkeit (Ministerio de Economía y Competitividad) alle halbe Jahre den Zinssatz im spanischen Gesetzblatt (Boletín Oficial del Estado) (Artikel 7 Absatz 3 Gesetz Nr. 3/2004). Für das erste Halbjahr 2013 beläuft er sich auf 0,75%. Folglich beträgt der gesetzliche Zinssatz bei Zahlungsverzug im Augenblick 8,75%.
  • Ausdrücklich geregelt ist, dass der Gläubiger die pauschalen Beitreibungskosten dann nicht verlangen darf, wenn der Schuldner den Zahlungsverzug nicht zu verschulden hat (Artikel 8 Absatz 2 Gesetz Nr. 3/2004).

  • Grundsätzlich muss die Zahlung – sofern vertraglich kein Zahlungstermin oder keine -frist vereinbart wurde – innerhalb von 30 Kalendertagen nach Erhalt der Ware oder Erbringung der Dienstleistung erfolgen. Die Rechnung muss der Lieferant innerhalb dieser 15 Tagen seinem Geschäftspartner zukommen lassen (Artikel 4 Absatz 1 Gesetz Nr. 3/2004). Das Gesetz Nr. 3/2004 unterscheidet insofern nicht so viele Fallkonstellationen wie Artikel 3 Absatz 3 und Artikel 4 Absatz 3 der Richtlinie 2011/7/EU.

  • Eine den Gläubiger grob benachteiligende Vertragsklausel oder Praxis im Hinblick auf den Zahlungstermin oder die Zahlungsfrist, auf den für Verzugszinsen geltenden Zinssatz oder auf die Entschädigung für Beitreibungskosten ist ungültig (Artikel 9 Absatz 1 Gesetz Nr. 3/2004). Dies gilt auch, wenn die Vertragsklausel Bestandteil allgemeiner Geschäftsbedingungen ist (Artikel 9 Absatz 3 Gesetz Nr. 3/2004). Der Richter, der über die Ungültigkeit der Vertragsklausel entscheidet, berücksichtigt bei seiner Entscheidung über die Konsequenzen der Ungültigkeit Artikel 1258 des spanischen Zivilgesetzbuches (Código civil) (Artikel 9 Absatz 2 Gesetz Nr. 3/2004).

Entsprechungstabelle:

Richtlinie 2011/7/EU

Ley Nr. 3/2004

Erwägungsgrund 8

Artikel 3

Artikel 1 Absätze 2 und 3

Artikel 2 Nr. 1,2,3,4,5,6,7a

Artikel 3, 2 lit. b, a und c sowie 7 Absätze 1 und 2

Artikel 3 Absatz 1

Artikel 5 und 6

Artikel 3 Absatz 2

Artikel 7 Absatz 2

Artikel 3 Absatz 3 lit. b iii

Artikel 4 Absatz 1

Artikel 3 Absätze 3 lit. b iv und 4

Artikel 4 Absatz 2

Artikel 3 Absatz 5

Artikel 4 Absatz 3

Artikel 4 Absatz 1

Artikel 5 und 6

Artikel 4 Absatz 2

Artikel 7 Absatz 2

Artikel 4 Absatz lit. a iii

Artikel 4 Absatz 1

Artikel 4 Absätze lit. a iv und 5

Artikel 4 Absatz 2

Artikel 4 Absatz 6

Artikel 4 Absatz 3

Artikel 5

Artikel 6

Artikel 6

Artikel 8

Artikel 7 Absätze 1 und 3

Artikel 9 Absatz 1

Artikel 7 Absatz 4

Artikel 9 Absätze 2 und 3

Artikel 7 Absatz 5

Artikel 9 Absätze  4 und 5

Artikel 8 Absatz 1

Artikel 7 Absatz 3

Artikel 8 Absatz 4

Artikel 11

Artikel 9 Absatz 1

Artikel 10

Germany Trade & Invest (29.5.2013)

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