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Pflichtversicherung

Germany Trade & Invest (Stand: 24.7.2018)

Pflichtversicherungen im Bereich der Berufshaftpflicht gibt es in Tschechien bei einigen besonders regulierten Berufen, wobei hier keine abschließende Darstellung erfolgen kann. Herauszugreifen seien daher nur einige wichtige Beispiele:

So sind etwa Architekten in Tschechien zum Abschluss einer Berufshaftpflichtversicherung gesetzlich verpflichtet (vgl.--vergleiche § 16 des sogenannten tschechischen Architektengesetzes (Zákon o výkonu povolání autorizovaných architektů a o výkonu povolání autorizovaných inženýrů a techniků činných ve výstavbě, Gesetz Nr.--Nummer 360/1992 Sb., zuletzt geändert durch Gesetz Nr. 350/2012 Sb.). Die Versicherung tritt bei einer rechtlichen Verantwortlichkeit des versicherten Architekten für den eingetretenen Schaden ein.

Der Versicherungsschutz umfasst dabei Gesundheitsschäden bis hin zum Todesfall sowie Sachschäden oder -zerstörungen, die der autorisierte Architekt im Rahmen seiner Tätigkeit verursacht hat. Der Versicherungsschutz bezieht sich auch auf eine Dienstleistung als Subunternehmer.

Die Haftungssumme ist jedoch mit 200.000 Kronen pro Haftungsfall (entspricht derzeit etwa 7.765 Euro) sehr gering bemessen. Die Architektenkammer ČKA bietet auf ihrer Internetseite ausführliche Informationen über die Berufshaftpflichtversicherung in tschechischer Sprache an.

Auch für die sogenannten autorisierten Inspektoren in Tschechien schreibt die dortige Rechtsordnung (Zákon o výkonu povolání autorizovaných architektů a o výkonu povolání autorizovaných inženýrů a techniků činných ve výstavbě, Gesetz Nr. 360/1992 Sb., zuletzt geändert durch Gesetz Nr. 350/2012 Sb.) eine Haftpflichtversicherung vor, die in ihrer Ausgestaltung derjenigen der Architekten ähnlich ist (wahlweise sind aber auch Aufstockungen der Haftungssummen bis zu 10 Millionen Kronen, also etwa 363.834 Euro möglich).

Eine englischsprachige Kurzinformation über die Rahmenbedingungen des tschechischen Baurechts für die sogenannten autorisierten Inspektoren ist im Rahmen einer sogenannten case-study im Internet veröffentlicht.

Der tschechische Dienstleister unterliegt darüber hinaus auch bei grenzüberschreitender Dienstleistungserbringung den gesetzlichen Versicherungspflichten der staatlichen Sozialversicherung. Im Bereich der Sozialabgaben unterscheidet das tschechische Recht dabei im Rahmen der Pflichtversicherungen zwischen der Krankenversicherung (Nemocenské pojištění) und der Sozialversicherung (Pojistné na sociální zabezpečení), wobei letztere die Rentenversicherung (Důchodové pojištění) mit einschließt.

Zur Absicherung von tschechischen Arbeitgebern gegen Unfälle, die gegebenenfalls bei der Erbringung der grenzüberschreitenden Dienstleistung eintreten könnten, ist der tschechische Dienstleistungserbringer und Arbeitgeber gesetzlich verpflichtet, für seine Arbeitnehmer eine Arbeitsunfallversicherung abzuschließen. Die Beiträge zur gesetzlichen Unfallversicherung betragen in der Regel 1,05 % von der Beitragsbemessungsgrenze, namentlich dem monatlichen Bruttoeinkommen. Die tatsächliche Höhe des Beitragssatzes hängt allerdings vom Gefährdungspotenzial der Branche ab.

Weitere Informationen stellt die Tschechische Sozialversicherungsverwaltung (Česká správa sociálního zabezpečení - ČSSZ), ein dem Ministerium für Arbeit und Sozialordnung unterstellte Behörde, als Träger der Renten- und Krankenversicherung auf ihrer Internetseite in deutscher Sprache zur Verfügung.

Germany Trade & Invest (Stand: 24.7.2018)

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